5. Verhandlungstag am Dienstag, 30.April 2024: Die Rückkehr der Medienfreiheiten in das Staatsschutzverfahren der Karlsruher Staatsschutz Staatsanwaltschaft im Prozess gegen Fabian am Landgericht Karlsruhe

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Die Rückkehr der Medienfreiheiten in das Staatsschutzverfahren der Karlsruher Staatsschutz Staatsanwaltschaft im Prozess gegen Fabian am Landgericht Karlsruhe

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Zeichnung des Vorsitzenden Richters Heim mit Brille und Robe
Vorsitzender Richter Heim
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RDL

Am 5. Verhandlungstag, 30.4.24 endete die ausgiebige Befragung des vom Gericht bestellten Gutachters York Yannikos vom Darmstädter Frauenhofer Institut für Sichere Informationstechnologie zu seinem Gutachten über die technische Struktur des jetzigen statischen Online-Archiv von linksunten im Verhältnis zur ehemaligen openposting Plattform.
Das Gutachten war noch während der Hauptverhandlung ergänzt worden um die Frage, ob das gemutmaßte Contentmanagement-Software Drupal wie auch z.B. Textprogramme wie Word oder aktuelle Handybetriebssoftware oder die Twittersoftware in der Lage sind automatisierte „Hyperlinkumwandlungen“ vorzunehmen aus Texten und wie es z.b. bei X selbst die Änderungsmöglichket (Revision) aus den Händen der Nutzenden irreversibel ist.
Die umfänglichen Beweiserhebung war der 5. großen Strafkammer vom OLG Stuttgart (2.Strafsenat) in dessen Eröffnungsbeschluß zur Anklageerhebung am 12.6.23 aufgenötigt worden. Dies OLG hatte aber das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in einer seiner zentralen Feststellung zur Verbotsverfügung des De Maiziere bzw. Maaßen geführten BIM Verbotsverfahren schlicht ignoriert:
„33 b. Das Bundesministerium des Innern konnte auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG tätig werden. Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids ist nicht das Verbot des unter der Internetadresse "linksunten.indymedia.org" betriebenen Veröffentlichungs- und Diskussionsportals, sondern das Verbot des dahinter stehenden Personenzusammenschlusses "linksunten.indymedia" als Organisation (RZ. 33 Urteil vom 29.01.2020).

Der Grundsatz der Verwaltungsakzessorität [Heisst grob: Die Strafverfolgung wie -Justiz ist an die Bestimmungen der Verwaltungsdefinitionen gebunden] bindet aber nicht nur DeMaiziere/Maaßen. Ihr Ziel das openpostingportal als VeröffentlichungsMedium zum Schweigen zu bringen, konnte also nur durch das Verbot des IMC Linksunten erreicht werden. Nicht aber durch das Nutzungsverbot der Domainadresse unter der Nr. 3 der Verbotsverfügung.
Wohl der IMC Linksunten schaltet auch noch am gleichen Tag die Benutzungsmöglichkeit der webadresse ab.
Die Versuche den wohl in den USA bzw. Kanada gehosteten Webserver die die Inhalte des unter dem (sub)Domainnamen linksunten.indymedia.org ausliefern, sind ausweislich des BVerwG aber gerade nicht vom Verbot erfasst.
Ob deshalb oder mangelnder Erfolgs Aussichten angesichts der Weite der Redefreiheit in den USA liess in der Folge selbst das Verbot federführende Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) von Maassen nach der „non connect“ Anzeige der domainadresse aber auch gerade nach der Wiederveröffentlichung des jetzt auf statisch umkonfigurierten fast aller Inhalte als online-Archiv von jeglichen Vollstreckungsbemühungen zur internetadresse linksunten.indymedia.org ab.

In der Folge haben auch alle Behörden – dann zunächst am 12.6.23 der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart in Alleinstellung nicht berücksichtigt- nach Publikation des Online-Archivs in Behördenzeugnissen auch bestätigt, dass Ihnen jedenfalls keine Aktivitäten des IMC linkunten bemerkt wurden. [Selbst der Staatsschutzbeamte K. Aus Freiburg nicht, so seine Aussage im Prozeß]. Dies ist auch bis heute in der Hauptverhandlung festgestellt worden.
Das statische online Archiv mit den Inhalte 2009-2017 des Veröffentlichungs- und Diskussionsportal linksunten.indymedia ging wohl am 16.1.2020 unter der url linksunten.archiv.indymedia.org online.
Im April 2020 wechselte es bzw. zeigte  auf linksunten.indymedia.org.

Diese fällt aber ja schon für das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil schon aus dem „Regelungsgegenstand des Verbotsbescheids“ heraus. Weshalb jetzt die Auffindbarkeit des Archivs auf dieser webadresse aber jetzt darunter fallen soll , wo schon das interaktive Portal nicht darunter fiel? Jegliche Begründung fehlt hier aber völlig.

Weshalb übrigens dennoch der zeichnende Ministerialrat Reinfeld in der Wiederveröffentlichung des Verbotsverfügung am 30. April 2020 [wie gesetzlich vorgeschrieben]dem gerichtlichen Regelungsgehalt keine Rechnung trug, wird in der Hauptverhandlung offen bleiben. Auf seine Zeugenvernehmung wurde allseits verzichtet .
Nur für das LKA Stuttgart mit seinem Hinweis an die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2020 wie jetzt durch die Maßnahmen der für den OLG Bezirk Karlsruhe zuständigen Staatsanwaltschaft und deren Ermunterung durch den 2. Strafsenat des OLG Stuttgart wird diese Verletzung von Art. 20 Abs.3 GG jetzt nachrücklich offenbar.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe blieb aber auch auf diesem Kurs am 5. Verhandlungstag.
Statt Beweise für die Fortführung des IMC linksunten vorzulegen oder das Zustandekommen des seit 2020 wohl nicht mehr geänderten Inhaltes des Online-Archivs, will sie das Gericht mit Lesedokumenten aus der webseite von rdl.de (ua. folgender) beschäftigen. Diese Lesehinweis auf die Berichterstattung von RDL vom 25.8.17 bis in die Publikationszeit des angeklagten Artikel und link auf das Online-Archiv.
Derartige Verlinkungen sind aber erkennbar [Tansparenz-]Thema wie Publikationspraxis jeglichen Publikationsorgan mitlerweile normal und gebräuchlich. Dies stellte als Lesehinweis Rechtsanwältin Furmaniak klar. Er gilt selbstverständlich auch für linke Medien. Wär es anders, läge der Moder der Gesinnungsjustiz in der Luft.

Die Beharrlichkeit der Staatsanwaltschaft im Angriff auf die Presse- und Medienfreiheit aus Art.5 Abs1 Satz 2 GG wurde mit der erneut gestellten mündlichen Beweisanregung der Auswertung der Datenkopien vom Handy und USB-Sticks von Fabi unterstrichen. Die jetzt durch gerichtliche Nachfrage auf den Zeitraum 12.7.2022 [Einstellungsverfügung des Staatsanwalt, zum 5 jährigen Versuch auf Anzeige des AfD Vorsitzenden aus Niedersachsen als "kriminell" zu labeln] bis zum 30.7.22 (Fabians Artikelpublikation) beschränkt wurden und die Namen getrennt nach Vor- und Nachnamen derjenigen fünf Personen, denen am 25.Juli 2017 die Verbotsverfügung zugestellt wurde mit Fabians Namen.
Diese Freiburgerinnen wurden mittlerweile zweimal - 2017 und 2013 - mit teils brutalen Durchsuchungen überzogen und nun von der Karlsruher Staatsanwaltschaft der Rädelsführerschaft jenes vermeintlich fortgeführten IMC linksunten bezichtigt.
Eine Fortführung, die die Behörden aber nicht bemerkt haben, werden diese nun gleichwohl erneut verdächtigt! Für diese Behauptung/Unterstellung sind zwar bisher keine irgendwie gearteten Beweistatsachen bekannt. Aber auch hier sollen ggf. „mögliche“ journalistische Kontakte des angeklagten Fabi, dem Staatsanwaltschaft ex post einen Beweisanknüfungspunkt für eine Verbindung vermeintlicher Unterstützer – vermeintliche Rädelsführer liefern. So auch die offenherzige Begründung des Staatsanwalt Graulich.
Für den Fall der Ablehnung der Beweisanregung, soll ein revisionserheblicher förmlicher Beweisantrag der Staatsanwaltschaft folgen. So der Staatsanwalt
Die Verteidigung kündigte ggf. einen Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht an, falls dem Antrag auf Auswertung stattgegeben wird.
Dabei kam es denn auch zur von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gleichermaßen bestrittenen Verlesung eines im Rahmen des zu gewährenden rechtlichen Gehörs von Drittbetroffenen – hier Radio Dreyeckland – wider diese Beweisanregung (s.a. Anlage) durch Kammerberatung und Verfügung des vorsitzenden Richters.(kmm)

Urteil des BVerwGPDF icon BVerwG290120U6A2.19.0 RZ 32.pdf

Nichtzulassung der Anklage durch das Landgericht Karlsruhe vom 16.5.23 PDF icon LG Karlsruhe Beschluss vom 16.05.2023 - 5 KLs 540 JS.pdf

Beschluss des 2. Strafsenat des OLG Stuttgart 12.6.23 PDF icon OLG Stuttgart12-6-23_Anklagezulassung-2WS2_23.pdf
Stellungnahme im Zuge des rechtlichen Gehör durch die sog. Drittbetroffenen RDL gBetriebsGmbh durch deren gesetzlichen Vertreter vom 28.4.2024 PDF icon RechtlichesGehör KLs540Js44795_22001.pdf