Verfassungsgericht zügelt Ziviljustiz bei Menschenwürdentscheidungen

Verfassungsgericht zügelt Ziviljustiz bei Menschenwürdentscheidungen

Verschiedene Gerichtsinstanzen (Landgericht/OLG)  hatten die Klagen eines nach Feststellung der Strafvollzugskammern eindeutig rechtswidrig in seiner Menschenwürde durch Vollzugsbeamte erniedrigten Gefangenen im Wege der Prozesskostenhilfeverfahren ( "wegen mangelnder Erfolgsaussichten") abgeschmettert.

Die geht nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes jedenfalls dann nicht, wenn noch keine rechtliche Klärung durch die instanzlichen (Fach-)obergerichte ergangen sind. Insofern steht dem Gefangenen jetzt zu, sein Verfahen weiterzubetreiben, bis ein OLG oder der BGH seinen Anspruch auf Geldentschädigung negiert hat. Oder im Jargon des Bundesverfassungsgerichtes. Für die "Frage, wann eine Entschädigungspflicht besteht, gibt es jedoch noch keine obergerichtliche Rechtsprechung, die vorliegend zur abschließenden Bewertung bereits im summarischen Verfahren herangezogen werden könnte. Diese Prüfung in das Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlegen und damit eine bloß summarische Prüfung an die Stelle des Erkenntnisverfahrens treten zu lassen überspannt die Anforderungen an die Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Fällen der Menschenwürdeverletzung die entschädigungspflichtige Erheblichkeitsschwelle niedriger als bei bloßen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusetzen ist."
(kmm)