Gestützt auf die Versagensgründe des Landratsam Schwarzwald-Bar verweigerte das VG Freiburg die Aufhebung der Versammlungsuntersagung :
- die Beengung des Versammlungsort für die angemeldete Teilnehmerzahl
- die Verweigerung von Einhaltung von Auflagen (Masken Abstandgebot) aus vorangegangenen Erfahrungen des Versammlungskreises
- die hohe Inzidenz von 267,8 im Schwarzwald-Baar-Kreis
- die Überlastung der medizinischen Kliniken trotz zurückgefahrener Notfall-Intensivbetten Auslastungen und auch
- eine Studie der Humbold-UNI und des ZEW Mannheim mit Belegen zum Beitrag zum Pandemiegeschehen in Folge den maskenlosen Großmobilisierungen nach Berlin und Leipzig
wurden bei summarischer Prüfung gegen die Aufhebung der Versagung der Versammlung abgewogen und für durchgreifend erachtet.
Die Beschwerde zum VGH Mannheim ist binnen zwei Wochen zulässig.
1k1396.21Demo-Villingen.pdf
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