Europäischer Gerichtshof klärt Bedingungen, unter denen sexuelle Orientierung von AsylbewerberInnen geprüft werden darf

Europäischer Gerichtshof klärt Bedingungen, unter denen sexuelle Orientierung von AsylbewerberInnen geprüft werden darf

In seinem gestrigen Urteil befasste sich der Europäische Gerichtshof mit drei Fällen von AsylbewerberInnen, deren Asylanträge in den Niederlanden abgelehnt wurden, weil sie ihre sexuelle Orientierung nicht beweisen konnten. Die Menschen hatten Asyl beantragt, weil sie aufgrund ihrer Homosexualität in ihren Herkunftsländern Verfolgung ausgesetzt waren. Sie hatten eine Berufung des Urteils gefordert. Der niederländische Staatsrat hatte daraufhin den Europäischen Gerichtshof darum gebeten, die Grenzen zu klären, die sich aus der EU-Menschenrechtscharta in solchen Fällen ergeben.

Der Europäische Gerichtshof hält vier Regeln fest, die das Vorgehen der Asylbehörden einschränken sollen, und die die Prüfung der Asylanträge im Einklang mit dem Recht auf Privatleben und Menschenwürde bringen sollen.

Erstens dürfen Asylanträge nicht auf Basis von klischeebelasteten Annahmen bezüglich der Homosexualität entschieden werden. Zweitens dürfen sich die Fragen bezüglich der Homosexualität nicht auf Details in den Sexualpraktiken beziehen. Drittens dürfen Asylbehörden nicht zulassen, dass AsylbewerberInnen ihre Homosexualität durch "Tests" oder durch das Filmen intimer Vorgänge beweisen. Denn neben der Verletzung der Menschenwürde der AsylbewerberInnen, die solche Beweise anbieten, würden potenziell alle anderen homosexuellen AsylbewerberInnen dazu gedrängt, dieselben Methoden hinzunehmen. Viertens sollen keine Asylanträge abgelehnt werden, wenn der einzige Grund für die mangelnde Glaubwürdigkeit darin liegt, dass die Person nicht von Anfang an über intime Aspekte ihres Lebens wie ihre Homosexualität sprechen wollte.

Diese vier Regeln werden den weiteren Vorgehen der Asylbehörden einschränken. Gleichzeitig weisen sie wahrscheinlich darauf hin, was bisher möglicherweise von homosexuellen AsylbewerberInnen an Beweisen gefordert wurde.