Cum-Ex-Geschäfte von Banken waren strafbar

Cum-Ex-Geschäfte von Banken waren strafbar

In einer Erklärung hat das Bonner Landgericht nun festgestellt, dass die Cum-Ex-Geschäfte der Banken grundsätzlich strafbar waren. Durch eine Besonderheit im Aktienrecht war es möglich, dass sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einer Aktie eine Steuererstattung bekamen. Die entsprechende Steuer wurde nur einmal gezahlt, aber zweimal erstattet. Bisher gab es die Position, dass die Cum-Ex-Geschäfte zwar unerwünscht, aber ansich nicht strafbar seien. Das Bonner Landgericht kommt nun zu der Einschätzung, dass es keinen ökonomischen Grund für die betreffenden Geschäfte gab. Sie seien als „kollektiver Griff in die Staatskasse“ zu bewerten.

 

Alleine in Deutschland soll der Schaden bis zu einem zweistelligen Milliardenbetrag reichen. Auch andere europäische Länder sind betroffen. Der mutmaßliche Erfinder dieses Steuertricks war ein deutscher Beamter, der heute gut situiert in der Schweiz lebt. Erste Warnungen wegen dieses Steuertricks stammen aus dem Jahr 1992. Erst 20 Jahre später reagierte der Gesetzgeber, indem er einen Teil der entsprechenden Geschäfte verhinderte. Dass es strafbar ist, sich Steuern erstatten zu lassen, die man garnicht gezahlt hat, wurde gestern festgestellt.