Die Vorliebe der CSU Staatsregierung für absolut- diktatorische Regelungen hat erneut vor dem Bundesverfassungsgericht keine Gnade gefunden. Es widerspricht nach Ansicht der Verfassungsrichter dem Prinzip der Weltanschauungsfreiheit Art. 4 Abs. 1und 2 sowie der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, wenn - wie in Bayern ohne Ausnahmemöglichkeiten - ein absolutes Handlungsverbot für den öffentlichen Raum statutiert wird, um im Interesse der christlichen Glaubensgemeinschaften ein weitgehendes Stillegebot auch für andere mit divergierenden Weltnaschauungen am Karfreitag zu verhängen.
Kläger der Verfassunsgebschwerde waren als Anmelder der Bund der Konfessionslosen, die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt sind. Sie wollten eine eintrittspflichtige Veranstaltung in einem Müncher Theater unter dem Motto "religionsfreie Zone 2007" mit einer Atheistenfilmnacht , Pralinenbuffet und eine "Heidenspaß-Fete" mit einer Rockband für einen Freigeister-Tanz realisieren. Insbeondere letzteres fällt unter das unmittelbar gesetzliche Verbot von Art5 2Halbsatz des bayrischen Feiertagsgesetz (FTG). Dementprechend untersagten die Behörden die Veranstaltung und die Gerichte bestätigten die Verbote.
Zwar bestätigte das Verfassungsgericht den gesetzlichen Schutz des Karfreitags auch über das übliche Maß der Sonntage hinaus. Selbst die beabsichtigte Taktung des sozialen Lebens wird vom Gericht akzeptiert. Allerdings verneint es die Verhältnismässigkeit wenn konflingierende Grundrechtsträger, die - wie hier -, gerade Ihre gegenteilige Weltanschauung zelebrieren wollen, keine Befreiungsmöglichkeit vom gesetzlichen Verboten eingeräumt und gar in deren Versammlungsrecht in geschlossenen Räumen eigegriffen wird. So ist in der gegenwärtigen Fassung der entsprechende bayrische Feiertagsartikel verfassungswidrig und nichtig,.
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