Obwohl der 1. Senat im Gegensatz zum VG Stuttgart nicht mehr die unstreitbare Tatsache leugnet , dass RDL ein Morgenradio auch aus dem Studio Lörrach veranstaltet hat und "Mehraufwendungen hatte".
Obwohl der Senat anerkennt, dass RDL durch das Verhalten der Behörde nach wie vor (schwer) geschädigt ist.
Obwohl der Senat selbst angesichts der gesetzlichen Vorschrift aus § 10 Abs.1 LMedienGesetz (nur 5 % der Sendezeit muss Verbreitungsgebietbezug haben) ernstlich daran zweifelt, ob die von der LfK verlangte doppelte Programmproduktion rechtlich Bestand hat.
Verweist er Radio Dreyeckland gleichwohl zur Klärung der komplizierten Rechtsfrage auf das Hauptsacheverfahren -also eine Klage vor der gleichen Kammer des VG Stuttgarts, die aus Ihrer gegen RDL gerichteten Meinung keinen Hehl gemacht hat.
Das mittlerweile - seit März 2007 -die Rundfunkfreiheit von RDL aus Art. 5 GG massiv beeinträchtigt ist und RDL auf Jahre am Schädigungsverhalten der CDU- Behörde zu knabbern hat, ist im rechtlich nur auf Gleichbehandlungsfragen abstellenden Entscheidungsansatz des 1. Senates des VGH Mannheim leider nicht vorgesehen.
Der Beschluss im Wortlaut: vgh_1s2442-07_lrrach