1. Senat des VGH Mannheim verweist RDL auf Hauptsacheverfahren

1. Senat des VGH Mannheim verweist RDL auf Hauptsacheverfahren

vgh20080131

Obwohl der 1. Senat im Gegensatz zum VG Stuttgart nicht mehr die unstreitbare Tatsache leugnet , dass RDL ein Morgenradio auch aus dem Studio Lörrach veranstaltet hat und "Mehraufwendungen hatte".


Obwohl der Senat anerkennt, dass RDL durch das Verhalten der Behörde nach wie vor (schwer) geschädigt ist. 


Obwohl der Senat selbst  angesichts der gesetzlichen Vorschrift aus § 10 Abs.1 LMedienGesetz (nur 5 % der Sendezeit muss Verbreitungsgebietbezug haben) ernstlich daran zweifelt, ob die von der LfK verlangte doppelte Programmproduktion rechtlich Bestand hat.


Verweist er Radio Dreyeckland gleichwohl  zur Klärung der komplizierten Rechtsfrage auf das Hauptsacheverfahren -also eine Klage vor der gleichen Kammer des VG Stuttgarts, die aus Ihrer gegen RDL gerichteten Meinung keinen Hehl gemacht hat.


Das mittlerweile - seit März  2007 -die Rundfunkfreiheit von RDL aus Art. 5 GG  massiv beeinträchtigt ist und RDL auf Jahre am Schädigungsverhalten der CDU- Behörde zu knabbern hat, ist im rechtlich nur auf Gleichbehandlungsfragen abstellenden  Entscheidungsansatz des 1. Senates des VGH Mannheim leider nicht vorgesehen.


 


Der Beschluss im Wortlaut:PDF icon vgh_1s2442-07_lrrach