Presseinhaltsverfahren gegen RDL Autor:: "OLG Beschluss entbehrt nicht nur aus Grundgesetz folgenden Maßstäben der Pressefreiheit, sondern verkennt auch den Grundsatz eines fairen Verfahrens"

"OLG Beschluss entbehrt nicht nur aus Grundgesetz folgenden Maßstäben der Pressefreiheit, sondern verkennt auch den Grundsatz eines fairen Verfahrens"

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Free Media-Pressefreiheit erkämpfen von zwei Gerippen auf Stelzen vor einem Polizeiwagen transportiert
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)
Quelle: 
RDL/kmm2017

Diese Ansicht begründet Kollege Michael im Mittagsmagazin  von RDL im Kolleg:innen Gespräch.
Wenn das OLG Stuttgart  seine völlig fernliegenden Überzeugungen zum angeblichen "Tatwillen"  des RDL Redakteur Fabian als "zweifelfrei" per Pressemitteilung  breit treten lässt (Verbreitung: dpa, Tagesschau online, Spiegel-online, Faznet u.v.a.), bevor auch nur der Beschluss den Angeklagten erreichen konnte, dann spricht dies nicht nur für ein selbstherrliche Auffassung des Senates von seiner medialen Beeinflussungsmacht. Der  Senat will ja eine Anklageerhebung gegen das Landgericht und dessen ausführliche Begründung der Verweigerung der Anklagezulassung  durchsetzen und plausibel machen.
Warum konnte sonst der Senat aber zugleich zu dieser seiner wesentlichen Überzeugung gelangen? Etwa als Kitt,  weil ja nur so seine die Anklage-Zulassung tragenden Überzeugung, die aus einer unter gröblichster Verletzung der Auslegungsgebot, den objektiven Sinns des  Artikels zu erfassen,  herrührt?  Seine hahnebüchenen Unterstellungen  zu Wortfetzen "Durchsuchung (der KTS!kmm) rechtswidrig", "konstruierter/s Verein/ OLG liest : Verbot", die der Senat als angeblichen  Unterstützungswillen einer nicht mehr existenten Vereinigungen an Inhalten der 153 Worte festmacht, als  die "zweifelsfreie" Ansicht des Kollegen hinzustellen bemüht?
Der Senat hat zugleich aber auch verfügt, dass die 5. Strafkammerbesetzung des Landgerichtes für die Hauptverhandlung von drei Berufsrichtern und zwei Schöffen um einen Berufsrichter verkürzt wird. So ist es auch naheliegend, dass es hier auch, wenn nicht gar vorwiegend, um die Meinungsbeeinflussung der Laienrichter der 5.Strafkammer geht, die diesen Teil der obergerichtlichen Auffassung als bindend statt "überwiegend" möglich  auffassen sollen.
(kmm)