Auch nach OLG Karlsruhe bleibt es dabei: Ex-AfD MdL Räpple kann als "erklärte(r) Antisemit und Holocaustrelativierer" bezeichnet werden

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Ex-AfD MdL Räpple kann als "erklärte(r) Antisemit und Holocaustrelativierer" bezeichnet werden

(kmm) Für die sich ewig Beleidigt Fühlenden von der braunen Front wird es enger.
Auch das  OLG Karlsruhe  hält die Kennzeichnung von  Räpple wegen dessen notorischer Hetzerei gegen den angeblichen deutschen "Schuldkult" als "erklärten Antisemiten und Holocaust-Relativierer" wie es die Antonio-Amadeu-Stiftung tat, vollumfänglich von der Meinungsfreiheit gedeckt. Vielmehr hätte seine Propaganda eine ausreichende "Tatsachengrundlage für das Werturteil der Beklagten geschaffen".

Würde in Abwägung zwischen dem Eingriff in Räpples Persönlichkeitsrecht und der Meinungsfreiheit des GG solch ein Werturteil untersagt, würde ein Meinungsstreit und somit jede Auseindersetzung mit  Hetzbotschaften unterbunden.
Unverständlich bleibt nur, weshalb das OLG den Eingriff eines sich antisemitisch produzierenden Politikers als "schweren" Eingriff bezeichnet?

Nach dem Räpple /Christina Braun AfD-Landtags-Mitarbeiter Grauff scheiterte damit erneut ein Mitglied der AfD-Braunfront mit der Durchsetzung ihres Ehrbegriffs beim OLG Karlsruhe.

Quelle: PM zu OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.06.2021 - 6 U 190/20