VG Freiburg schränkt Ermessen von Abi-Endkorrekturen ein

VG Freiburg schränkt Ermessen von Abi-Endkorrekturen ein

in einem am 11.3. 14 publizierten Urteil hat das VG Freiburg die Korrekturpraxis von Endkorrekteuren von Abis eingeschränkt. Nur wenn die Vorkorrektur-Noten mehr als einen Punkt und mindestens eine auf einem erheblichen rechtswidrigen Fehler beruhen, bestünde überhaupt „die Möglichkeit der Überprüfung und eigenständigen Notenfestsetzung durch einen Endkorrektor“.
Nur dies sehe die landesweite Abiturverordnung vor. Die interne Anweisung des Regierungspräsidiums Freiburg auch nach Stichproben sollen die Möglichkeit der Überprüfung und eigenständigen Notenfestsetzung durch einen Endkorrektor gegeben seien, sehe weder die Abiturverordnung vor, noch könne so die Bindungswirkung der Ergebnisse der Erst- und der Zweitkorrektur für die Ermittlung der Endnote i.S der Abiturverordnung dadurch entfallen.

Die – zulässige - Abweichung des Erst- und Zweitkorrektors einer Deutscharbeit in einer Waldorfschule von neun bzw. acht Punkten hatten im Ausgangsfall ein Endkorrektor auf 4 Punkte herabgesetzt. In diesem Fall hätte grundsätzlich die höhere Punktzahl der Erst- und Zweitkorrektur gelten müssen. Durch die Endkorrektur wurde der Abi-Schnitt von 1,6 auf 1,7 gesenkt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Berufung zugelassen.(Urteil vom 29.01.2014 - 2 K 1145/13)