Nur Jubel erlaubt !!! Oder:

Das Polizeiregime für Sa 24.9.11 - Ratzinger "Einzug"

Der für seine Grundrechtsfeindlichkeit berüchtigte Amtsleiter des Amtes für Öffentliche Ordnung Walter Rubsamen hat am Montag eine „sofort vollziehbare“ Verfügung an das Rathaus und die Ortsämter anschlagen lassen, die für Samstag 24.9.11 die Freiburger Innenstadt unter komplettes Polizeikommando stellt:

Um den Chef der katholischen Kirche, Josef Ratzinger den Einzug auf dem Papamobil via Kajo in die Stadt zu ermöglichen , wird eine striktes Polizeiregime inclusive des Verbotes Fahrräder abzustellen oder zu benutzen oder Trillerpfeifen,Vuvuzelas oder Glasflaschen oder diverse Sitze oder längere als 1m Fahnenstangen oder „Koffer, Trolleys oder Reisetaschen“ (!) befohlen.
Die Nichtbefolgung droht der und dem, der die „Entscheidung missachtet und den unter Ziffer I. Beschriebenen Verhaltensweisen zuwider gehandelt wird, (drohen) wir die Durchführung unmittelbaren Zwangs (z. B. Wegnahme der verbotenen Gegenstände, Verbringung aus diesem Bereich, Gewahrsamnahme) an“. Zugleich werden Taschenkontrollen befohlen.

Die Nutzung des gesamten Münsterplatzes wird bereits ab 8 Uhr 30 für die Allgemeinheit verboten.
Den Anwohnern der Münsterplatzes wird ab 13:30 untersagt: „Fenster und Türen mit Sichtbeziehungen auf den Münsterplatz“ zu öffnen und zwar „Münsterstraße 2 und 4 # Münsterplatz 11, 13 und 19 sowie 8, 12, 14, 18, 22, 28, 32, 34, 36 und 40 # Eisenstraße 1 # Schusterstraße 2, 3 und 40 .“
Warum? Joseph Ratzinger trägt sich für ca. 15 Minuten in das goldene Buch von Stadt und Land ein.
Danach nimmt er kultische Handlungen seiner Glaubensgemeinschaft für geladene und akkreditierte Gäste am Münster vor.

Über drei Monate hat der unter der politischen Patronage von EBM O. Neideck CDU und OB D. Salomon arbeitende Amtschef Rubsamen gebraucht , um in Verbund mit den Medien des Hodeige Konzerns (Badische Zeitung, Sonntag FWB ) die Bevölkerung auf den- scheinbar zwangsläufigen Verzicht ihrer Freiheitsrechte wie eine tibetianische Gebetsmühle einzustimmen.
Jetzt wurde Sofortvollzug und damit eingeschränkter Rechtsschutz verfügt
Was beim deutsch-französischen Gipfel mit Transpis unmittelbar am Münsterplatz möglich war, soll erkennbar gänzlich unterbunden werden. (Verbotsbegründungen u.. auch für Lautsprecher - ausser kirchlichen- in der gesamten Innenstadt:„Gleichzeitig sind Versuche von Gegnerinnen und Gegnern des Papstbesuchs, die Veranstaltung zu stören, nicht auszuschließen.“) Weitere Verfügung gelten für andere Teile der Innenstadt und andere Tage.
Merke: Totalitäre Dogmen wie Institutionen bedürfen totalitären Schutzes!!!

Nur Jubel erlaubt !!! Oder:

Das Polizeiregime für Sa 24.9.11 - Ratzinger "Einzug"

Der für seine Grundrechtsfeindlichkeit berüchtigte Amtsleiter des Amtes für Öffentliche Ordnung Walter Rubsamen hat am Montag eine „sofort vollziehbare“ Verfügung an das Rathaus und die Ortsämter anschlagen lassen, die für Samstag 24.9.11 die Freiburger Innenstadt unter komplettes Polizeikommando stellt:

Um den Chef der katholischen Kirche, Josef Ratzinger den Einzug auf dem Papamobil via Kajo in die Stadt zu ermöglichen , wird eine striktes Polizeiregime inclusive des Verbotes Fahrräder abzustellen oder zu benutzen oder Trillerpfeifen,Vuvuzelas oder Glasflaschen oder diverse Sitze oder längere als 1m Fahnenstangen oder „Koffer, Trolleys oder Reisetaschen“ (!) befohlen.
Die Nichtbefolgung droht der und dem, der die „Entscheidung missachtet und den unter Ziffer I. Beschriebenen Verhaltensweisen zuwider gehandelt wird, (drohen) wir die Durchführung unmittelbaren Zwangs (z. B. Wegnahme der verbotenen Gegenstände, Verbringung aus diesem Bereich, Gewahrsamnahme) an“. Zugleich werden Taschenkontrollen befohlen.

Die Nutzung des gesamten Münsterplatzes wird bereits ab 8 Uhr 30 für die Allgemeinheit verboten.
Den Anwohnern der Münsterplatzes wird ab 13:30 untersagt: „Fenster und Türen mit Sichtbeziehungen auf den Münsterplatz“ zu öffnen und zwar „Münsterstraße 2 und 4 # Münsterplatz 11, 13 und 19 sowie 8, 12, 14, 18, 22, 28, 32, 34, 36 und 40 # Eisenstraße 1 # Schusterstraße 2, 3 und 40 .“
Warum? Joseph Ratzinger trägt sich für ca. 15 Minuten in das goldene Buch von Stadt und Land ein.
Danach nimmt er kultische Handlungen seiner Glaubensgemeinschaft für geladene und akkreditierte Gäste am Münster vor.

Über drei Monate hat der unter der politischen Patronage von EBM O. Neideck CDU und OB D. Salomon arbeitende Amtschef Rubsamen gebraucht , um in Verbund mit den Medien des Hodeige Konzerns (Badische Zeitung, Sonntag FWB ) die Bevölkerung auf den- scheinbar zwangsläufigen Verzicht ihrer Freiheitsrechte wie eine tibetianische Gebetsmühle einzustimmen.
Jetzt wurde Sofortvollzug und damit eingeschränkter Rechtsschutz verfügt
Was beim deutsch-französischen Gipfel mit Transpis unmittelbar am Münsterplatz möglich war, soll erkennbar gänzlich unterbunden werden. (Verbotsbegründungen u.. auch für Lautsprecher - ausser kirchlichen- in der gesamten Innenstadt:„Gleichzeitig sind Versuche von Gegnerinnen und Gegnern des Papstbesuchs, die Veranstaltung zu stören, nicht auszuschließen.“) Weitere Verfügung gelten für andere Teile der Innenstadt und andere Tage.
Merke: Totalitäre Dogmen wie Institutionen bedürfen totalitären Schutzes!!!


Stadt Freiburg im Breisgau · Amt für öffentliche Ordnung
Postfach, D-79084 Freiburg
Amt für öffentliche Ordnung
Dezernat IV
Adresse: Basler Straße 2
79100 Freiburg i. Br.
Telefon: 0761 / 201 - 4861
Telefax: 0761 / 201 - 4893/4897
Internet: www.freiburg.de
E-Mail*: polizei-und-gewerbebehoerde
@stadt.freiburg.de
Ihr Zeichen/Schreiben vom Unser Aktenzeichen Ihnen schreibt Freiburg, den
32.31.1 Herr Geugelin 12.09.2011
Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr , Mittwoch: 13.30 – 17.00 Uhr
Straßenbahn: Linie 2 - 3 - 5 Haltestelle Johanneskirche
Sparkasse Freiburg - Nördl. Breisgau: Konto Nr. 201 001 2, BLZ 680 501 01
IBAN DE63 6805 0101 0002 0100 12· BIC FRSPDE 66XXX
*E-Mail-Adresse nur für
formlose Mitteilungen
ohne elektronische Signatur

Papstbesuch in Freiburg i. Br.,
Allgemeinverfügung für die Einzugsstrecke und den Münsterplatz am Samstag, 24.09.2011
Anlässlich des Besuchs von Papst Benedikt XVI. erlässt die Stadt Freiburg i. Br. folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g :
I. 1. Als Sicherheitszone im Sinne dieser Allgemeinverfügung gilt der im beigefügten Plan schraffierte bzw. eingefärbte Bereich der Freiburger Innenstadt.
Zusätzlich gelten die Regelungen unter Ziffer I Nrn. 2.4, 5 und 6 dieser Allgemeinverfügung auch in den Straßen Metzgerau und An der Mehlwaage.
Der Geltungsbereich ist in der beigefügten Aufstellung auch textlich festgelegt.
Plan und textliche Beschreibung sind Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
2. Es ist untersagt,
2.1 Fahrräder auf öffentlichem Gelände oder in allgemein zugänglichen Bereichen in der Sicherheitszone abzustellen. Das Verbot tritt am
24.09.2011 um 05.00 Uhr in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei. In den genannten Bereichen abgestellte
Fahrräder sind vor 05.00 Uhr zu entfernen.
2.2 Fahrräder und Handfahrzeuge – ausgenommen Kinderwagen – in der Sicherheitszone mitzuführen. Das Verbot tritt am 24.09.2011 um 08.00
Uhr in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei.


- 2 -
2.3 Freisitzflächenmöblierung, Warenauslagen und Werbeträger auf öffentlichem Gelände oder in allgemein zugänglichen Bereichen in der Sicherheitszone
aufzustellen. Das Verbot tritt am 24.09.2011 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zur Aufhebung der Absperrungen durch die Polizei,
soweit nicht im Einzelfall abweichende Regelungen getroffen wurden.
In den genannten Bereichen abgestellte Freisitzflächenmöblierung, Warenauslagen und Werbeträger sind spätestens mit Beginn der
Sperrzeit für Außengastronomie in der Nacht von Freitag auf Samstag um 00.00 Uhr zu entfernen.
2.4 in den eingerichteten Zuschauerbereichen entlang der Kaiser-Joseph- Straße, in der Münsterstraße und auf dem Münsterplatz folgende Gegenstände
mitzuführen:
a) Bänke, Leitern, Klappstühle, Hocker, Schemel, selbstgebaute Standerhöhungen sowie sonstige sperrige Gegenstände und
Bänke oder andere Erhöhungen zu besteigen
b) Koffer, Trolleys oder Reisetaschen
c) Waffen sämtlicher Art
d) Lasergeräte
e) Feuerwerkskörper jeglicher Art
f) Megafone, Trillerpfeifen, Vuvuzelas, Hupen, Fanfaren, Trommeln
sowie sonstige besonders laute Musikinstrumente
g) Fahnen und Stangen mit einem Stock von mehr als einem Meter Länge und einem Zentimeter Durchmesser; unbedenklich sind Fahnen ohne daran befestigte Stangen, Seile etc.
h) brennbare Gase und Flüssigkeiten
i) Gläser und Glasflaschen
Nicht von diesem Verbot umfasst sind Gehhilfen, Gehstöcke und sonstige Hilfsmittel für Menschen mit eingeschränkter Mobilität.
2.5 in der gesamten Sicherheitszone, die als Flucht- und Rettungswege aus den Zuschauerbereichen dient, die Breite der Flucht- und Rettungswege
durch Aufbauten jeglicher Art einzuschränken.
3. Zusätzlich gilt entlang der Kaiser-Joseph-Straße und in der Münsterstraße:
Die Fahrstrecke der Papsteskorte, d. h. die Fahrgasse zwischen den eingerichteten
Absperrungen darf nur von akkreditierten Personen und Sicherheitskräften
betreten werden. Anderen Personen ist das Betreten und der
Aufenthalt untersagt.
Das Verbot tritt am 24.09.2011 zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Absperrungen
entlang der Kaiser-Joseph-Straße geschlossen werden, spätestens
um 11.00 Uhr und gelten bis zur Aufhebung der Absperrungen durch
die Polizei.
4. Zusätzlich gilt:


- 3 -
4.1 Der Münsterplatz darf ab 08.30 Uhr bis zur Aufhebung der Absperrungen
durch die Polizei nur von geladenen Gästen in den jeweils zugewiesenen
Bereichen sowie von akkreditierten Personen und Sicherheitskräften
betreten werden. Anderen Personen ist das Betreten und
der Aufenthalt untersagt.
4.2 Fenster und Türen mit Sichtbeziehungen auf den Münsterplatz müssen
am 24.09.2011 von 13.30 Uhr bis zur Aufhebung der Absperrungen
durch die Polizei geschlossen bleiben.
Betroffen sind hiervon auch folgende Anwesen:
# Münsterstraße 2 und 4
# Münsterplatz 11, 13 und 19 sowie 8, 12, 14, 18, 22, 28, 32, 34,
36 und 40
# Eisenstraße 1
# Schusterstraße 2, 3 und 40
5. Den Anweisungen der Polizei sowie des Sicherheits- und Ordnungspersonals
ist Folge zu leisten.
6. Der Polizei sowie dem Sicherheits- und Ordnungspersonal in der gesamten
Sicherheitszone ist auf Verlangen eine Taschenkontrolle zu ermöglichen.
Rechtsgrundlage: §§ 1, 3, 5, 6 und 49 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg
(PolG).
II. Die sofortige Vollziehung der unter Ziffer I. getroffenen Entscheidungen wird angeordnet
(§ 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung). Ein eventuell eingelegter
Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
III. Für den Fall, dass diese Entscheidung missachtet und den unter Ziffer I. beschriebenen
Verhaltensweisen zuwider gehandelt wird, drohen wir die Durchführung
unmittelbaren Zwangs (z. B. Wegnahme der verbotenen Gegenstände, Verbringung
aus diesem Bereich, Gewahrsamnahme) an.
Rechtgrundlage: §§ 18, 19, 20 und 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
(LVwVG).
IV. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.09.2011 um 00.00 Uhr in Kraft und tritt am
selben Tag um 24.00 Uhr außer Kraft.
V. Die Allgemeinverfügung wird nach § 41 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
für Baden-Württemberg (LVwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da
der Adressatenkreis nicht abschließend bestimmt werden kann und daher die
Bekanntgabe an alle Beteiligten untunlich ist.


- 4 -
Diese Allgemeinverfügung gilt abweichend von § 41 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe als bekannt gegeben (§ 41 Abs. 4 Satz
4 LVwvfG).
VI. Begründung
Eine Begründung dieser Allgemeinverfügung ist gem. § 39 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG zwar nicht erforderlich. Dennoch werden zur besseren Nachvollziehbarkeit der
Entscheidung folgende Ausführungen gemacht:
Am 24. und 25.09.2011 besucht Papst Benedikt XVI. die Stadt Freiburg. In diesem Rahmen wird der Papst am 24.09.2011 in die Innenstadt fahren und mit
dem "Papamobil" über die Kaiser-Joseph-Straße auf den Münsterplatz gelangen. Entlang dieser Strecke werden mittels Gittern Zuschauerbereiche eingerichtet,
damit die Bevölkerung die Möglichkeit erhält, den Papst zu sehen und ihn willkommen zu heißen. Es ist von einem großen Andrang von interessierten Personen
auszugehen, die sich in die Zuschauerbereiche begeben möchten. Gleichzeitig sind Versuche von Gegnerinnen und Gegnern des Papstbesuchs, die Veranstaltung
zu stören, nicht auszuschließen. Eine Ansammlung so vieler Menschen in den überwiegend engen Straßen und Gassen der Freiburger Innenstadt
erfordert die angeordneten Maßnahmen, um Gefahren für die Sicherheit der Veranstaltung sowie für Leben und Gesundheit der anderen Teilnehmerinnen und
Teilnehmer möglichst auszuschließen.
Die Straßen Metzgerau und An der Mehlwaage dienen nach dem vorgelegten Sicherheitskonzept nicht als Flucht- und Rettungswege aus den einzurichtenden
Zuschauerbereichen entlang der Einzugsstrecke. Da sie aber direkt an einen solchen Bereich stoßen, müssen auch dort die Regelungen nach Ziffer I Nrn. 2.4, 5
und 6 gelten.
Nach §§ 1 und 3 PolG ist es Aufgabe der Polizei, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwenden, durch die die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung bedroht wird. Die Polizei hat dazu diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Zum Schutz der bedrohten Rechtsgüter muss gewährleistet
sein, dass die erforderlichen Verhaltensweisen auf jeden Fall beachtet und umgesetzt werden. Ohne sofortige Vollziehbarkeit wäre eine geordnete Durchführung
der Veranstaltung nicht möglich. Aufgrund des feststehenden Veranstaltungstermins kann der Ausgangs eines evtl. Rechtsbehelfsverfahrens nicht abgewartet
werden.
Die Androhung und Anwendung unmittelbaren Zwangs ist geboten, da für den Fall, dass den unter Ziffer I genannten Ge- und Verboten zuwider gehandelt werden
sollte, nur mit diesem Zwangsmittel die sofortige Vollziehung sichergestellt werden kann. Die Androhung von Zwangsgeld ist untunlich.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung


- 5 -
Gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für öffentliche Ordnung, Basler
Straße 2,79100 Freiburg i. Br., Zimmer 422, einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Rechtsbehelfsschrift
vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist.
VIII.Hinweis:
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen gelten für die "Einzugsstrecke" des Papstes über die Kaiser-Joseph-Straße und den Münsterplatz.
Ergänzend gilt eine separate Allgemeinverfügung für die Bereiche Herrenstraße / Schoferstraße mit abweichenden Regelungen.
gez. Walter Rubsamen
Amtsleiter
Anlage
Festlegung des Geltungsbereichs mittels Plan und Text
Allgemeinverfügung der Stadt Freiburg i. Br. vom 12.09.2011
für den Münsterplatz am Samstag, 24.09.2011
Der Geltungsbereich nach Ziffer 1. der Allgemeinverfügung umfasst:
im Abschnitt zwischen ... und ...
die Kaiser-Joseph-Straße Gauchstraße Schreiber-/Dreisamstraße
Bereiche westlich der Kaiser-Joseph-Straße von Nord nach Süd
die Franziskanerstraße Kaiser-Joseph-Straße Nordwestecke der Martinskirche
die Rathausgasse Kaiser-Joseph-Straße Ostseite Rathausplatz
die Bertoldstraße Kaiser-Joseph-Straße Universitätsstraße
die Löwenstraße Kaiser-Joseph-Straße Universitätsstraße
die Niemensstraße Löwenstraße Universitätsstraße
die Humboldtstraße Kaiser-Joseph-Straße Haus Humboldtstraße 4
die Metzgerau
die Straße "An der Mehlwaage"
die Rempartstraße Kaiser-Joseph-Straße Humboldtstraße
Bereiche östlich der Kaiser-Joseph-Straße von Nord nach Süd
die Conrad-Gröber-Straße Nußmannstraße Münsterplatz
die Engelstraße
das Kopfgässle
das Waisenhausgässle
die Marktgasse
das Dillengässle
den Münsterplatz
die Münsterstraße
die Eisenstraße
das Kaufhausgässle
die Buttergasse
das Präsenzgässle
die Herrenstraße Oberlinden Einfahrt zum Münsterplatz
die Schusterstraße
die Dreherstraße
die Augustinergasse
die Salzstraße Kaiser-Joseph-Straße Augustinergasse
das Annengässle
die Grünwälderstraße Kaiser-Joseph-Straße Westseite Augustinerplatz
das Martinsgässle
die Gerberau Kaiser-Joseph-Straße Verbindung zum Adelhauser
Klosterplatz
die Fischerau
die Adelhauser Straße Kaiser-Joseph-Straße Ostseite Zufahrt vom Holzmarkt
den Holzmarkt
Die mit dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen gelten für die "Einzugsstrecke"
des Papstes über die Kaiser-Joseph-Straße und den Münsterplatz. Ergänzend
gilt eine separate Allgemeinverfügung für die Bereiche Herrenstraße / Schoferstraße
mit abweichenden Regelungen.
Freiburg, 12.09.2011