18. März - Tag der politischen Gefangenen: In Isolationshaft ohne individuelle Straftat: §129b gegen kurdische Aktivist*innen in Deutschland

In Isolationshaft ohne individuelle Straftat: §129b gegen kurdische Aktivist*innen in Deutschland

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JVA Stuttgart-Stammheim
JVA Stuttgart-Stammheim
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Von Manecke - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=2407094

12 kurdische Aktivist*innen sitzen derzeit in deutschen Gefängnissen, gegen Dutzende weitere laufen Verfahren. Die Begründung: "Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung" nach Paragraph 129a/b Strafgesetzbuch. Das bedeutet besonders tiefgehende Überwachungs- und Ermittlungsbefugnisse und besonders harte Haftbedingungen. Dass sie persönlich irgendwelche Straftaten verübt hätten, wird den meisten der Betroffenen dabei überhaupt nicht vorgeworfen. Es geht vielmehr um so etwas wie Flyern oder die Organisation von Festivals, wodurch sie die kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt haben sollen. Statt objektiver Maßstäbe sind hier die außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik gegenüber der Türkei ausschlaggebend, kostatiert der Rechtshilfefonds AZADÎ. Wir haben mit Monika Morres von Azadi gesprochen.