BVerfG: Impfschutz gegen Masern bei Aufnahme in geförderten vorschulischen Gemeinschaftseinrichtungen verfasssungskonform

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Impfschutz gegen Masern bei Aufnahme in geförderten vorschulischen Gemeinschaftseinrichtungen verfasssungskonform

(kmm) In seinem am 18.8 22 veröffentlichten Beschluß argumentiert das Verfassungsgericht mit der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Kinder und der die Elternrechte dabei notwendig einschränkenden (Nachweis-)Pflichten.

Die schweren Folgen der bei hoher Ansteckungsgefahr wie die gleichfalls gebotene aus dem Persönlichkeitsrechts (Art.2 Abs2 Satz1) folgende Schutzpflicht des Staates gerade für besonders verletzliche  Personen mache es erforderlich,  als Aufnahmevoraussetzung in eine staatlich geförderte  Gemeinschaftseinrichtung entweder den Impfnachweis gegen Masern oder den Nachweis einer bereits durchgemachten Infektion oder  eine medizinisch nachgewiesene Kontraindikation zu einer Masernimpfung zu verlangen.

Zum Schutz gerade des Lebens und gefährlicher Krankheitsverläufe nicht anders schützbarer Personen bei vergleichweise geringfügigen Nebenwirkungen der Impfungen und auch im Interesse  des generellen Bevölkerungsschutzes sei die Nachweispflicht, die obwohl nur mittelbar, vom BVerfG sogar dem unmittelbaren Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch Imfungverfassungsrechtlich gleichgestellt wird, geboten.

Bei verfassungskonformer Auslegung - d.h. der Beschränkung des Kombinationimpfstoff auf Masern-Mumps-Röteln oder Windpocken wie im Gesetz normiert- ist auch die gesetzlich gestattete und meist nur ausschließlich erhältliche Verwendung von Kombi-Impfstoff zulässig.

Das Recht von Eltern sich durch privat selbstorganiserte Kindergruppen ohne staatliche Förderung die MasernImpfvoraussetzung zu umgehen, fließt beim BVerfG in der Verhätnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne ergänzend ein.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE...