Freiburger Freiheitsfeinde ohne gute Gründe für Aufenthaltsverbote für zwei Fußballfans

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Freiburger Freiheitsfeinde ohne gute Gründe für Aufenthaltsverbote für zwei Fußballfans

Bereich Stühlinger Stadt.png

Betreten der Zone verboten.
Bereich der Innenstadt und des Stühlingers, der für etwa 20 SC Freiburg Fans während Heimspielen der 1. und 2. Mannschaft tabu ist. Der Freiburger Otsen, rund um das SC Stadion ist natürlich sowieso verbotene Zone
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte am heutigen Freitag in mündlicher Verhandlung zu klären, ob und unter welchen Umständen gegen Fußballanhänger, die der sog. Ultra-Szene (laut Polizei) zugerechnet werden, an Spieltagen der Bundesliga- und Regionalligamannschaft des SC Freiburg ein Aufenthaltsverbot (10-22 Uhr!) nach § 27a des Polizeigesetzes Baden-Württemberg für weite Teile der Innenstadt und des Gebiets rund um Schwarzwald- und Möslestadion verhängt werden darf. Das Amt für öffentliche Ordnung hatte solche Aufenthaltsverbote gegen insgesamt 19 Fans von August bis Dezember 2014 erlassen. Teilweise, wie auch in einem vorliegenden Fall, kamen noch Meldeauflagen bei der Polizeidienststelle hin. Die Betroffenen mussten sich also an allen Auswärtsspielterminen beider SC Mannschaften jeweils auf dem Polizeirevier melden. In einem Eilverfahren hatte die gleiche Kammer, die Aufhebung der städtischen Verfügung in einem anderen der 19 Fälle abgelehnt,

Was gab es im vorliegenden Fall für Gründe für diesen massiven Einschnitt in die Freiheitsrechte? Nicht viele, zumindest hatte Martin Schulz, stellvertretender Leiter des Freiburger Ordnungsamtes und die anwesenden „szenekundigen“ Polizeibeamte kaum gute Gründe vorzutragen.

Als Hauptindiz für das Gefahrenpotenzial der beiden Kläger wurde ein Video von einer sogenannten Dritt-Ort-Auseinandersetzung präsentiert. Dem Beobachter bot sich ein abstruses Bild von zwei aufeinander zulaufenden Gruppen von jungen Männern, die sich in einem Wald im Elsaß verabredet hatten, um sich zu prügeln. Die Freiburger Gruppe, zu der auch die beiden Kläger gehörten war der Gruppe aus Nancy total unterlegen. Die Sache war schnell beendet. Man stand wieder auf und verabschiedete sich.

Eine natürlich völlig bescheuerte Freizeitbeschäftigung. Aber Grund genug, um gegen die Kläger Stadtverbote an Spieltagen des SC zu erlassen?

Auch das Gericht schien hieran so seine Zweifel zu haben. In einem der beiden Fälle, wo wirklich nur die Drittortauseinandersetzung als Beweis für das vermeintliche Gefahrenpotenzial herangezogen wurde, erklärte der vorsitzende Richter Dr. Sennekmap auch schon, dass dies wohl nicht für die Rechtmäßigkeit der Aufenthaltsverbote und der Meldeauflagen ausreicht.

Er wies mehrmals darauf hin, dass es bei den Aufenthaltsverboten nachgewiesen werden müsse, dass es absehbar ist, dass die betreffende Person im Bereich des erlassenen Aufenthaltsverbotes Straftaten begeht. Diesen Nachweis blieben Stadt Freiburg und die Polizei schuldig.

Im 2. Fall eines Fans der, der, dem eher rechtsoffenen Spektrum angehörenden Gruppierung Red Pride, angehört, kam noch eine Bagatelle, wie eine wie auch immer zerbrochene Sitzschale (Europapokal Liberece). Eine Zeugenaussage, er sei einer der Anführer der Gruppe, wurde von Schulze in der Verhandlung nachgeschoben.

Eigentlich sollte auch das nicht reichen, um die weitgehende Einschränkung der Freiheitsrechte zu rechtfertigen.

Auf jeden Fall bemängelte das Gericht, dass die Betroffenen vor dem Erlassen der Stadtverbote, zumindest bei ersten Erlassen, noch nicht einmal angehört wurden.

Anfänglich wurde klargestellt, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, es also durchaus möglich ist, dass das Gericht in diesem Fall die Rechtmäßigkeit bezweifelt, in den anderen Fällen, die noch zur Verhandlung stehen, aber anderes entscheidet.

Eindrücklich wurde auf jeden Fall klar, dass es relativ unklar ist, welchen aus Tatsachen fussenden Grund das Ordnungsamt genau hatte, um Stadtverbote zu erlassen. Ob angeblich steigende Gewalt nicht z.B. leicht mit steigenden Zahlen von Spielen (damals Europapokalspiele,  u.a. mit den unbegründeten Massenfestnahmen in Sevilla!) zu erklären gewesen wäre.

Und eindrücklich wurde wieder mal, wie leicht, dass Freiburger Ordnungsamt und damit die Stadt Freiburg, mit schwerwiegenden Grundrechtsbeschneidungen um sich schmeißt.

Das Urteil wird schriftlich bekannt gegeben werden. RDL wird weiter berichten....

(FK)