BVerfG stärkt Versammlungsrecht - auch für bessere Fascho -Demos

BVerfG stärkt Versammlungsrecht - auch für bessere Fascho -Demos

In Leipzig war im Oktober  2010 eine Nazikundgebung und Demo  "Für eine Zukunft" selbstverständlich "nur für Deutsche" geplant. Vielfältige Gegendemos und Proteste hatten sich angekündigt gegen diese unverhohlen  rassistische Propagierung des deutschen Vorrechtes . Die Stadt Leipzig und Polizei sahen sich angesichts der eingeschränkten Bereitschaft von nur 44 von 60 angefragten und erforderlich gehaltenen Polizeikräfteeinheiten , die beidseitigen Demos (Verwaltungsdeutsch:"Aufzüge") zu garantieren. Kurzerhand wurde die mehrstündige Naziaktion auf den Hauptbahnhof stationär begrenzt. Die gingen - zunächst damals aus verschiedenen Gründen erfolglos - in Eilverfahren bis zum Bundesverfassunggericht dagegen vor,
Im vom Verfassunggericht jetzt durchgeführten Hauptsacheverfahren bekamen die Nazis recht. Sie seien zu Unrecht in Ihrem Versammlungsrecht aus Art 8 GG eingeschränkt worden, weil die Verwaltungsgerichte nicht die Gefahrenprognose der Polizei hinreichend hinterfragt und - beim OVG trotz Zweifeln - hinreichend aufgeklärt haben. Dies sei angesichts fehlender gesetzlicher Auflagebeschränkungsmöglichkeiten - stattdessen wurde der polizeiliche Notstand angenommen - aber jetzt bereits im Eilverfahren erforderlich.
Dass dabei die  Verfassungsrichter gar soweit gehen, dass sie die städtische Gefahrenprognose, die von den damals geschätzten 10-20  % gewaltbereiten Nazis ausgingen, gar derart in Frage stellen, dass Sie sie als Reaktion auf Störer konstruieren im Sinne eines für möglich halten, ist allerdings schon eher  starker Tobak, den sich da die die 1. Kammer des ersten Senates mit den Richtern Kirchhoff, Massing und Eichberger leistet.
Die Kammer scheint - im Ergebnis - recht unverhohlen das faschistiche Recht auf die Strasse als für ihre Propaganda exklusives, dass in Sachsen die Staatsorgane bekanntlich besonders rabiat gegen deren überwältigend friedliche politische Gegner durchsetzen, zu billigen.

Allerdings: der Grundsatz mangelnder, weil eben nicht hinreichend substantierter Darlegung der Staatsorgane bei Gefahrenprognosen zu angeblich gewaltbereiten Teilnehmer an einer geschützten friedlichen Demonstration besteht gleichermassen für die politische Linke.

vgl zur Argumentation 1 BvR 2794/10 vom 20.12.2012, publiziert am 25.1.2013