3% Hürde im Europawahlrecht verfassungswidrig

3% Hürde im Europawahlrecht verfassungswidrig

Das entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts gestern. Die Sperrklausel sei ein "schwerwiegende Eingriff in die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und  Chancengleichheit der  politischen Parteien" und sei mit dem Grundgesetz unvereinbar entschieden die Richter. Sperrklauseln können unter  Aspekten der Vorsorge gegen Gefahren für die Funktionsfähigkeit  gerechtfertigt werden. Nationale  Wahlrechtsgesetzgeber können Korrekturen im Europawahlrecht einbringen. Ob nun auch die Bundesrepublik mit ihrer 5% Hürde aus dieser "Korrektur" Schlüsse ziehen wird, sei einmal dahingestellt.