1. Mai im Grün: Polizei verstößt gegen Allgemeinverfügung

1. Mai im Grün: Polizei verstößt gegen Allgemeinverfügung

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Wannen versperren die Belfortstrasse im Grün
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RDL/MC

Um die autonome 1. Mai-Feier im Stadtteil Grün zu verhindern, hatte das Freiburger Ordnungsamt  auch dieses Jahr wieder eine Allgemeinverfügung erlassen, die vom 30. April bis zum 2. Mai 2014 sozusagen alles Unangemeldete auf den Straßen des Viertels verbietet, was Spaß machen könnte (Musik, Ausschank von Alkohol, Stände, Straßenspiele jeglicher Art...). Wie Radio Dreyeckland in einer Sondersendung und auf der Website berichtete, versuchte die Stadt Freiburg auch dieses Jahr, die Einhaltung dieser Allgemeinverfügung mit einem massiven (und wahrscheinlich kostenintensiven) Polizeiaufgebot zu sichern und die Feier auf die angemeldeten Veranstaltungen an einigen Straßenecken zu reduzieren.

Bei der Feier am 1. Mai befinden sich tatsächlich mehr PolizistInnen als Feiernde auf den Straßen im Grün, und bei den Musik- und Tanzveranstaltungen in den umliegenden Straßen liegt das Verhältnis von Beamten zu Feiernden bei rund 1:1. Es wäre zuviel der Ehre, die beschränkte TeilnehmerInnenzahl (an die 300 gegen über 1000 auf dem Grethergelände letztes Jahr) auf die repressive Haltung des Ordnungsamts zurückzuführen. Wahrscheinlich hat dabei das Wetter eine bedeutende Rolle gespielt.

In und um das Grün fällt insbesondere auf, dass gerade die Veranstaltung "Polizeieinsatz" grob gegen die Allgemeinverfügung verstößt:

  • So zum Beispiel die unzähligen Wannen, mit denen sämtliche Straßen in und um das Grün blockiert werden. Bekannterweise zählen die wegversperrenden Wannen ja zur Möblierung. Dies verstößt somit offensichtlich gegen Paragraph I.1.c der Allgemeinverfügung, welches "die Nutzung von öffentlichem Straßengelände durch Sperrung und durch Aufbauten wie z. B. Bühnen, Verkaufs- und Informationsstände, Biertischgarnituren und andere Möblierung (...)" verbietet. Begründet wurde dieses Verbot mit dem öffentlichen Interesse, der Feuerwehr den schnellen Zugang zu ermöglichen.
  • So auch die zahlreichen blau und grün gekleidete Herrschaften, die stabförmige Gegenstände (wie z.B. Knüppel) tragen. Diese können offensichtlich nichts anderes als dem Jonglage dienen. Diese Aktivität wird auch ausdrücklich im Paragraphen I.1.c der Allgemeinverfügung untersagt: "die Nutzung von öffentlichem Straßengelände durch Sperrung und durch Aufbauten (...) sowie Straßenspiele jeglicher Art, wie z. B. Jonglage (...)". Jonglage ist ja eine zweifellos gefährliche Aktivität, weswegen sich das Ordnungsamt auch gar nicht erst die Mühe machte, diesen Verbot zu rechtfertigen.

 

(mc)

 

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