Erfolgreiche Klage gegen Racial Profiling

Erfolgreiche Klage gegen Racial Profiling

Das Verwaltungsgericht Dresden hat einem aus Guinea stammenden Mann recht gegeben, der gegen eine Personenkontrolle geklagt hatte. Beim Rückweg von einem Praktikum musste der junge Mann zusammen mit einem Begleiter auf dem Bahnhof Chemnitz umsteigen. Als Beamt*innen der Bundespolizei ihn wegen einer Personenkontrolle ansprachen, fragte der Mann nach dem Grund und warum ausschließlich Menschen mit dunkler Hautfarbe kontrolliert würden. Das endete mit einem Übergriff der Polizei. Der Mann wurde schließlich zwei Stunden lang auf einer Polizeiwache festgehalten.

 

Das Gericht stellte nun fest, „dass die Hautfarbe des Klägers für den Entschluss, ihn einer Befragung und Kontrolle zu unterziehen, zumindest mitursächlich gewesen ist und nicht festgestellt werden kann, dass die Maßnahme auch ohne diesen Aspekt in gleicher Weise durchgeführt worden wäre“. Die Grundrechte des Klägers seien verletzt gewesen und er habe das Recht gehabt, die Herausgabe der Papiere zu verweigern. Auch die Durchsuchung des Klägers sei weder verhältnismäßig, noch zweckmäßig gewesen. Es sei auch unnötig und herabwürdigend gewesen, den Kläger dabei an den Haaren zu ziehen.

 

Die Bundespolizei habe zwar das Recht unter bestimmten Umständen Personen am Bahnhof kurz anzuhalten, zu befragen und die Herausgabe der Ausweispapiere zu verlangen, doch selbst wenn alle Kriterien für eine Kontrolle erfüllt seien, sei diese illegal, wenn die Hautfarbe das Auswahlkriterium für die Vornahme der Kontrolle sei.

 

Das Urteil wurde bereits am 18. Januar gefällt, aber erst gestern vom Gericht bekanntgegeben. Die Polizei hat noch das Recht in Berufung zu gehen. Übrigens hatte das Oberverwaltungsgericht Koblenz bereits im Jahr 2016 in einem Urteil gegen die Bundespolizei Racial Profiling, also Kontrolle aufgrund der Hautfarbe und ähnlicher Merkmale, wenn keine konkrete Täter*innenbeschreibung vorliegt, für illegal erklärt. Hat sich bei der Polizei aber offenbar noch nicht überall rumgesprochen.