Eine Anfrage der Grünen Alternative Freiburg (GAF)beantwortet der EBM Neideck dahingehend , ihm „liegen keine Fakten vor, die diese Annahme" rechtfertigen würden. Allerdings sieht der Infoaustausch nach §74 Abs2 Pol G auch vor, sich nur auf eine Pflicht zu sachdienlichen, weniger aber Personengebunden Angaben zu beschränken .
Ganz umgekehrt sei aber die Auskunftspflicht der Stadt an alle Behörden incl. des Verfassungsschutz. Hier habe die Stadt kein Recht nach zu prüfen, ob sie eine Datenweitergabe verweigern könne
. So der EBM
(kmm)