Ballweg scheitert auch bei VG Freiburg. Begründung wirft allerdings Frage der Verhältnismäßigkeit auf

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Ballweg scheitert auch bei VG Freiburg. Begründung wirft allerdings Frage der Verhältnismäßigkeit auf

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Das VG Freiburg hat am Freitag sein Urteil vom 20.12.23 (10 K 2977/21) via Pressemitteilung bekanntgemacht.
Es hält die polizeilichen Maßnahmen gegenüber eine Gruppe von ca. 70 Pandemie-Leugnern die am 19.12.20 durch die Freiburger Innenstadt demonstrierten für gerechtfertigt.

Die Aktion war eine Folgeveranstaltung einer auf 10.000 Teilnehmer angemeldeten Veranstaltung in Weil am Rhein mit Ballweg als damaligen Guru-Redner. Die in Weil angemeldeten Versammlungen waren mit gerichtlichen Eil- Beschlüssen - bis hin zum BVerfG-  verboten worden. Wegen möglicher Pandemieverstärkung.
Auch die für den Platz der alten Synagoge angemeldete Ersatz-Veranstaltung für "nur" 200 verbot die Stadt Freiburg sowie alle gleichwohl möglichen Ersatzveranstaltungen.
Am 19.12.200 demonstrierten gleichwohl mehrere Gruppen von Pandemie Leugenenden durch die Freiburger Innenstadt. Gegen 15 Uhr 40 zog die Polizei einen weiten Kreis um einen Ballweg-Trupp mit 7o Teilnehmenden. Zweck sollte die Identitätsfeststellung zwecks Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Erteilung von Platzverboten für die Innenstadt bis 20 Uhr sein.
Kläger Ballweg passierte eine aufgebaute Video-Kontrollstelle um ca. 18 Uhr 30.
Das VG Freiburg hält diese polizeiliche Maßnahme auch für rechtlich angemessen und wies die Klage Ballwegs auf Festellung der Rechtswidrigkeit ab.
Die Begründung läßt - wie in der PM mitgeteilt-  jedoch Zweifel an der Verhätnismäßigkeitsprüfung auf kommen.
Weshalb der Kontrollkessel drei Stunden dauern mußte und weshalb ein Videodurchlass passiert werden mußte, wenn doch Personalausweise ausreichend wären. Dies lassen  die mitgeteilten Gründe nicht erkennen.
Der Grund ist zwar nachvollziehbar: "Das Grundrecht der
Versammlungsfreiheit stehe den polizeilichen Maßnahmen nicht entgegen, da eine
verbotene Versammlung nach dem Versammlungsgesetz zwingend aufgelöst
werden müsse und die Polizei die Auflösung der Versammlung vor Einleitung der
polizeilichen Maßnahmen eindeutig erklärt habe."

Weshalb die Kontrolle aber eine dreistündige Festsetzung mit Ausgang durch ein Videokontroll-Ausgang - immerhin wegen eines Ordnungswidrigkeitenverdacht, also einer geringen Schuldvorwurfs - erfordert, ist im Unterschied zur 10. Kammer des VG Freiburg nicht legitimierbar :"Denn es habe der Verdacht bestanden, dass er unter anderem wegen Verstößen gegen Mindestabstandsvorschriften und die
Maskenpflicht sowie wegen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung
Ordnungswidrigkeiten begangen habe. Angesichts der Größe der Gruppe habe auch keine andere Möglichkeit bestanden, als die Teilnehmer zu umstellen und
sukzessive deren Identität festzustellen."

Dies stellt eine inakzeptable Ausweitung der Einschränkung des Rechts auch auf Spontanversammlung durch Polizeimaßnahmen  dar. Insofern wird es von dieser auch als Ausweitung ihrer Befugnisse  für andere Bürgerinnen gehandhabt werden. Das ist ein Bärendienst an der Demokratie.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
(kmm)