Asylbewerber darf nicht nach Ungarn überstellt werden, da ihm menschenunwürdige Behandlung droht

Asylbewerber darf nicht nach Ungarn überstellt werden, da ihm menschenunwürdige Behandlung droht

Diese Entscheidung teilte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit einer Pressemitteilung vom 28. September mit.

In dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren wehrte sich ein 1987 geborener iranischer Staatsangehöriger gegen eine Rückführung aus Deutschland nach Ungarn. Im Januar 2011 verließ er den Iran und flog nach Budapest/Ungarn; Asyl beantragte er dort nicht. Im Juni 2011 kam er nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Nach der Dublin-II-Verordnung war damit Ungarn für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Dem Antragsteller wurde daher mitgeteilt, dass er dorthin überstellt würde.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte aus, dass der Antragsteller bei einer Rückführung nach Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei. Nach dem aktuellen Bericht von „Pro Asyl“ vom 15.03.2012 („Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“) lägen systemische Mängel des Asylverfahrens für Asylbewerber in Ungarn vor. Nach diesem Bericht werde die Mehrheit der Asylsuchenden in Ungarn und der auf der Grundlage der Dublin II-Verordnung Überstellten in besonderen Haftzentren inhaftiert. De facto gebe es keine Möglichkeit, gegen die Inhaftierung ein effektives Rechtsmittel einzulegen. Nach dokumentierten Aussagen von inhaftierten Schutzsuchenden würden den Asylsuchenden in den Haftanstalten systematisch Medikamente oder Beruhigungsmittel verabreicht. Außerdem sei bei Befragungen der Inhaftierten durch den UNHCR festgestellt worden, dass Miss-handlungen durch Polizeikräfte in den Hafteinrichtungen an der Tagesordnung seien.