RDL23: Von der Durchsuchung zur Verfassungsbeschwerde - Widerstand gegen Angriff auf Medienfreiheit ist nötig und auch ...

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RDL23: Von der Durchsuchung zur Verfassungsbeschwerde - Widerstand gegen Angriff auf Medienfreiheit ist nötig und auch ...

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Schwarweiss Bild einer Tafel in einer Schule 1985. Bekannt gemacht wird eine Razzia und ein RazziaPlenum
Mit Razzien meist wegen Verstoss gegen die technische Verbreitung des RDL-Programmes ist RDL vertraut. Hier ein Bild aus dem Jahre 1985. Heute wird selbst die Freiheit der Berichterstattung willkürlich vom OLG Stuttgart massivst in Frage gestellt.
Lizenz: 
Keine (all rights reserved)
Quelle: 
RDL

Am 17.1.23 gedeckt und ermächtigt vom AmtsGericht Karlsruhe ließ die Karlsruher Politik-Staatsanwaltschaft  zwei Wohnungen und RDL durchsuchen.
Angegebener Zweck war die Feststellung der Verfasser-Identität (!) eines mit FK ausgewiesenen Kurz-Artikel  auf rdl.de und weiterer Beteiligter. Thema des Artikel: die Einstellung eines Strafermittlungsverfahrens gegen die gemutmassten einstigen "Betreiber" von Linksunten Indymedia.
Ein Informations-wie Diskussionsportal, das nach Verbot im August  2017 eingestellt worden war !

Bei  den Durchsuchung in den frühen Morgenstunden des 17.1.23 wurden massivst elektronische Datenträger beschlagnahmt! Die Kopie der Daten auf den Servern von RDL konnte nur durch die Demonstration am bereits asservierten Laptop von Fabian Kienert gehindert werden: Er konnte mit dieser Dokumentation seine Autorenschaft wie auch Nicht-Änderung des Artikel durch andere beweisen und damit die Komplett-Datenkopie aller RDL Daten vereiteln, die der Durchsuchungsbeschluß vom 13.12.2023 gestattete.
Fotos der Räumlichkeiten von RDL, Interventionen in das Programm nach dem Anruf zu den Vorgängen - siehe Beitragsdoku 3:55-Personenkontrollen im Zugang zu RDL blieben aber gleichwohl nicht aus.
Damals wurde erstmals offenbar, daß die ermittelnden Staats-Anwälte wie die Polizei, um in Besitz eines Durchsuchungsbeschluß zur Komplettausforschung der elektronischen Infrastrukur von Radio Dreyeckland zu kommen,  den Artikel zumindest als Unterstützungshandlung einer nicht mehr existenten, aber unanfechtbar verbotenen Vereinigung linksunten.indymedia nach §85 StGB behandelten, die angeblich den demokratischen Rechtsstaat gefährdet haben soll.
Die Anzeige des Staatschutzbeamten Kurz hatte anfangs (3.8.22) demgegenüber komplett unbestimmt, vom vagen Verdacht auf einen Vereinsverbotsverstosses - ohne nähere Angaben - nach § 20 VereinsG gelautet. Da RDL z.b. auch über Verbote kurdischer Verlage  berichtet hatte - wurden in den folgenden 5 1/2 Monaten bis zur Durchsuchung mehrfach Akteneinsichtsanträge von Andreas und Fabian von Justiz und Polizei systematisch ignoriert!

Aktenkundig ist hierzu, dies sei erfolgt,  um die "Untersuchungsziele nicht zu gefährden" (Vermerk Graulich sinngemäß zitiert aus Beschluß des Landgericht Karlsruhe). Seitens der Karlsruher Staatsanwaltschaft wurde eben dies verhindert auch der Ermittlungsrichterin die vorliegenden Akteneinsichtsanträge zum Tatvorwurf auch zur Kenntnis zu bringen.
Wie zur Verhöhnung der Ermittlungsrichterin am Karlsruher Amtsgericht, die innerhalb von wohl weniger als 24-Stunden den totalen Durchsuchungsbeschluß durchwinkte,  war nach Aktenvermerk von Staatsschutzbeamten Kurz allerdings die Person des Autors längst geklärt, weil ihm Fabian auch "als RDL Mitarbeiter persönlich bekannt"  (sinngemäßes Zitat aus Akte gegen Beschulidigten Reimann) war.
Den Akten des Verfahren gegen den Mitbeschuldigten Andreas Reimann, hier in seiner Funktion als verantwortlicher Webauftritt-Redakteur, liegen auch Bilder von Fabians journalistischen Tätigkeiten bei. Ob in den Beiakten auch - leicht erstellbare - Recherchen zu mit FK gezeichneten Artikeln und Audiodokumente von der webseite  rdl.de vorhanden sind, kann demgegenüber nur gemutmasst werden.
Auf die sofortige Beschwerde am Morgen des 17.1.23 (RDL, AndreasR und FabianK) gegen die Durchsuchungen und Beschlagnahmen der elektronischen Datengeräte half der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Karlsruhe diesen allerdings am 19.1.23 nicht ab.
Die Rückgabe der Geräte  nach (!) kompletten Datenkopien und die schon am Nachmittag des 17.1.23 angekündigte Auswertung anhand von mehr als 12 Stichworten wurde folglich auch nicht eingeschränkt!

Im Gegenteil! Polit-Staatsanwalt Graulich wollte noch alle Abrufer des Artikel undLogins  seit dem 30.7.22 vom Provider Strato ermitteln lassen, scheiterte dann aber nichtzuletzt auf Intervention von RDL!
Die Akten wurden danach zur Staatsschutzkammer am Landgericht Karlsruhe zur Überprüfung dieser Entscheidung zu Durchsuchung und Beschlagnahme  des Amtsgerichtes Karlsruhe Mitte Februar 2023 weitergeleitet.
Eigentlich ist dieses Landgericht letzentscheidende 2. Instanz im Beschwerdeverfahren zu strafrechtlichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen wie deren Auswertung.

Doch es sollte anders kommen.
Der Kammer des Landgerichtes  Karlsruhe stellte wohl bei damaligen Untersuchung der Ermittlungsergebnissse - Aktenumfang bis dahin knapp 1000 Seiten - fest, das die Staatsanwaltschaft keinerlei Erkenntnisse zu irgendeiner weiter fortgesetzen Betätigung von linksunten.indymedia, geschweige denn das irgendein verständiger Beobachter einen Unterstützungswillen zu der fantasierten fortgesetzten Betätigung dieser nicht mehr existenten Vereinigung beim Autor ausmachen konnte.
Die schon im April 23 feststehende  Einstellung der Ermittlung gegen Andreas - noch von der Staatsanwaltschaft verfügt - nach § 170 StPO wegen Fehlens  jedweder Beweise, drohte nun auch ohne Entscheidung über die  Aufrechterhaltung des Durchsuchungs- und  Beschlagnahme Beschluß des Amtsgerichtes Karlsruhe auch in der Ablehnung der Anklage gegen Fabian zu münden.
Dies erfolgte dann im Mai 23 auch vom Landgericht Karlsruhe in einem substantierten 40-Seiten Beschluß, der im Gegensatz zum Amtsgericht auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben berücksichtigte: die eindutige, aber seltene  Ablehnung der Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe.

In höchster Not wandte sich die verfolgungsgeile  Karlsruher Staatsanwaltschaft um Hilfe an die Staatschutzkammer des OLG Stuttgart.
In einer nur als skandalös zu bezeichnenden Entscheidung vom 12. Juni 2023 , weil sie nicht nur sämtliche Vorgaben der Gesetze zum Schutze der Pressefreiheit aus Art 5 Abs.1 Satz 2 GG (§97Abs 5 Satz2 StPO i.V.m §§53 StPO,160aStPO) ignorierte, hob das OLG die Nichtzulassung der Anklage auf. Der 2. Strafsenat verletzte darin  auch elementare Denkgesetze. So sei  einerseits Linksunten zu indymedia.de gewandert (Quelle:Inlandsgeheimdienst nach wikipedia!) und somit fortgesetzt worden. Zugleich könne es aber auch nach Überzeugung des 2.Strafsenats immerhin "hinreichend" sicher sein, dass von der  Betreiberin ihr Linksunten-Portal  vielleicht aber auch nur länger "ausgesetzt" worden sei!? 
Schindluder betrieb dieser 2. Strafsenat auch mit der  verfassungsrechtlichen Ausgestaltung der Medienfreiheit  in ihren Kernbeständen :  Redaktionsgeheimnis mit Themenwahlrecht und Quellenschutz, dem Horizont von verständigen Lesenden bei der Beurteilung des Artikels, wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz!
Neben dem glattbügeln widersprüchlicher Fakten kreierten die Stuttgarter aber auch willkürliche Behauptungen von Falschtatsachen wie einem Spendenaufruf aus 2013(!) für linksunten in seinem "historischen" Archiv, obwohl für das tech-Kollektiv tachanka in Kanada statt Linksunten gespendet werden sollte, ein konstruiertes "Verbot" statt eines konstruierten Verein wird gar dem dem Autor als Unterstützungs-Motivation, einfach mal zugeschrieben bzw. angedichet.
Mit der Verwechselung von surfacepage mit Domaininnehabenden usw.usf., betätigte der 2. Strafsenat weiterhin zwar seine Begabung für Fantasmen einer reaktionären Gesinnung  an Stelle von Tatsachen und ersetzte die abgelehnte Anklageerhebung des Landgericht Karlsuhe durch seinen eigenen Beschluß.
Zulassung der Anklage wegen § 85 StGB in Form der Unterstützung der fortgesetzten Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung durch einen Artikel in dem die richtige Tatsachenbehauptung stand, das das Archiv bis 2017 im Internet auffindbar sei.

Bei diesem sich selbst befeuernden Beschluß vom 12.Juni 2023 blieb es aber nicht.

In der Folge hob  dann mit Beschlüssen vom 20.9.23 das OLG Stuttgart zunächst die vom Landgericht verfügte Löschung der Datenkopie von Fabians Datenträgern in ihrem Vollzug auf.  Gleichzeitig wurden an die Staatsanwaltschaft und das Landgericht Weisungen erteilt, wie die Position des OLG als defacto dritte Instanz, die sich das OLG in diesem Durchsuchungs- und Beschlagnahmverfahren ohne Gesetzesgrundlage zuschrieb, am besten umgesetzt werden kann.
Am 7. November 23 dann, auf Antrag der Staatsanwaltschaft , wurde auch unter Missachtung des verfassungsrechtlich gewährleisten Anspruch auf rechtliches Gehör -aus Art. 113 Abs.1 GG - sowohl von Radio Dreyeckland wie auch des jetzt Drittbetroffenen Andreas Reimann, wie der Verletzung des Prinzips des gesetzlichen Richters für Fabian auch  vom 2. Strafsenat des OLG Stuttgart verfügt - defacto als dritte Instanz - das  zusätzlich auch die  Auswertung der bei Fabian beschlagnahmten Datenkopien mit der Stichwortliste der Karlsruher Statsanwaltschaft möglich sei. Die Staatsanwaltschaft hatte ihre Auswertungs.Liste noch schnell um Onlinearchiv und Antifa Freiburg ergänzt .
Für diesen Spruchkörper zählen ersichtlich verfassungsrechtliche Gewährleistungen erkennbar wenig bis nix, dafür umso mehr die - hier nur noch als rein willkürlich zu bewertende - Strafverfolgung um jeden Preis .

Dagegen ging zusätzlich zu vorherigen Anhörungsrüge am 14.Dezember die Verfassungsbeschwerde von Fabian Kienert bei dem Bundesverfassungericht ein! Diese ist der Öffentlichkeit leider unbekannt.
Michael Menzel