EUGH Urteil zur deutschen Abschiebehaft: Abschiebehäftlinge dürfen nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden.

Abschiebehäftlinge dürfen nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden.

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Der europäische Gerichtshof hat hat diesem Donnerstag entschieden: Flüchtlinge, die abgeschoben werden sollen, dürfen nicht gemeinsam mit Straftätern inhaftiert werden. Mindeststandards werden eingefordert: Abschiebehäftlinge dürfen nicht in Gefängnis-ähnlichen Einrichtungen untergebracht werden. Sollten sie aufgrund mangelnder Kapazitäten in eine Haftanstalt eingesperrt werden, auf deren Gelände sich auch Strafgefangene befinden, so muss vorab vom Haftrichter überprüft werden, ob tatsächlich eine unvorhersehbare Notlage vorliegt, die das nötig macht. Über die Entscheidung des EuGH und auch darüber was sie z.B. für die Abschiebehaftanstalt Pforzheim bedeutet, haben wir mit Rechtsanwalt Peter Fahlbusch gesprochen. Er hat einen pakistanischen Geflüchteten vertreten, der gegen seine mehrere Woche andauernde Unterbringung in der Haftanstalt Hannover, gemeinsam mit Strafgefangenen, vorgegangen ist.

In Baden-Württemberg in Pforzheim befindet sich gerade z.B. der 33-jährigen Muhammed Tunç seit ca. einem Monat in Abschiebehaft. Dem politisch aktiven Kurden droht weiterhin die Abschiebung in die Türkei, begleitet wird diese Zeit der Ungewissheit für ihn noch durch matialische Drohungen von türkischen Nationalisten.