Stellungnahme RDL zum LMedG 1989

Stellungnahme RDL zum LMedG 1989

1) Der Streit um das LMedG und die Folgen des verabschiedeten Gesetzes Bekanntlich war das von der Landesregierung vorgelegte und vom Landtag am 16.12.85 in seinen wesentlichen Grundzügen unverändert verabschiedete Gesetz nicht nur parlamentarisch umstritten. Wesentliche gesellschaftliche Kräfte kritisierten die im Gesetz verrechtlichte Absicht, die Rundfunkfreiheit zu einem Beutegut der Gewerbefreiheit verkommen zu lassen, sowie die aus der Kommerzialisierung sich zwangsläufig ergebende Gefahr der Meinungskonzentration bzw. -monopolisierung.
Auch Radio Dreyeckland war Teil jener gesellschaftlichten Kräfte, die das LMedienG und die mit ihm beförderte medienpolitische Weichenstellung grundsätzlich kritisierten. Unsere Position, unsere Forderung und Prognose kommt im folgenden Zitat aus der Anhörung des ständigen Ausschusses des Landtages vielleicht am prägnantesten zum Ausdruck: #

"Wenn man es wirklich ernst meinte mit der Rundfunkfreiheit und mit der Verwirklichung von Artikel 5 des Grundgesetzes,........müßte als Ergänzung zu den Landesstudios der öffentlich - rechtlichen Anstalten ein Netz von unabhängigen, nichtkommerziellen freien Radios zugelassen werden, die unabhängig von wirtschaftlicher Macht eine qualitative Verbesserung der Meinungs- und Informationsverteilung, der Verarbeitung und der Diskussion in dieser Gesellschaft ermöglichen. Eine Kommerzialisierung des Rundfunks, so wie es der jetzige Entwurf vorsieht, wird eher zu einer Einschränkung der Meinungsfreiheit auf einige wenige Medienriesen und Verbände führen, die eh schon politisch und wirtschaftlich mächtig sind." (Anhörung des ständigen Ausschuss des 9.LT.,13.Sitzung am 17.7.85)

Die Landesregierung konnte mit ihrer politischen Mehrheit, nicht zuletzt jedoch wegen des mangelnden politischen Konsenses all derjenigen Krafte, die gegen die Einführung des Kommerzfunkes waren, - es fehlte bekanntlich an einer gemeinsamen politischen Alternative, z.B. Sicherung einer Frequenzkette für nicht-kommerzielle Anbieter - ihren Entwurf unbeschadet durchsetzen.

Trotz dieser medienpolitischen Niederlage und trotz der extrem ungünstigen Ausgangssituation stellte Radio Dreyeckland dennoch einen Lizenzantrag, um dem mehrfach bekundeten Bedürfnis von x-tausenden Menschen in unserer Region nach einem freien Gesellschaftsrundfunk von unten Rechnung zu tragen.

Unsere Erfahrungen während dieses Lizenzverfahren, wie auch die medienpolitische Situation, die sich aus der Vergabepraxis der LfK im Lande ergibt, bestätigen unere Prognose nachhaltig, ja übertrifft sie im negativen Sinne.

Zunächst zu unseren unmittelbaren Erfahrungen: 1.1. Sehr schnell zeichnete sich ab, daß der Machtkampf zwischen Vorstand und Geschäftsführung zugunsten des Vorstandes entschieden wurde. (Der Medienbeirat - selbst völlig unproportional zu den gesellschaftlichen Kräften besetzt - war von vorneherein ein Mauerblümchen-Dasein beschert.) Der Vorstand war jedoch von vornherein nach parteipolitischen Poporz-Kriterien besetzt. Dementsprechend frei selbst von gesetzlichen Vorgaben, begann er denn auch bald nach parteipolitischem Gutdünken die Vergabeverfahren durchzuziehen.

a) Es spricht wohl für sich, daß wir im Unterschied zu unseren Mitbewerbern, persönlichen Kontakt mit einem Mitglied der Vorstandsmehrheit erst im Einigungsverfahren vor der LfK hatten. Dieses Vorstandsmitglied legte zudem seine spezifisch souveräne Ignoranz gegenüber unserem zu dem Zeitpunkt 10 Monate altem Antrag bloß, indem er bekundete er hätte keine Zeit gehabt, ihn zu lesen.

b) Wie diese Vorstandsmehrheit mit mißliebigen Antragstellern umzugehen glaubte, manifestierte sich darin, daß sie die ohnehin vielbeschäftigten Mitarbeiter der LfK damit belastete, daß sie fortwährend Gutachtenaufträge erfüllen mußten, die jedem halbwegs komptenten Laien, durch einen Blick in die einschlägige medienrechtliche Kommentarliteratur offenkundig sein mußten. Die Gutachten konnten folglich auch keine Argumente gegen unseren Lizenzantrag zutage fördern, verzögerten aber das Verfahren um ca 4 Monate. Gleichzeitig wurde in unserem Verfahren ein Antragsteller mitgezogen, der, rechtlich hoch problematisch, während des Verfahrens seine Zusammensetzung fortlaufend änderte und zuguterletzt sogar einen völlig neuen Antrag präsentierte.

c) Einem formell rechtsstaatlichen Verfahren gleichfalls zuwider lief auch die Tatsache, daß just die Lizenz für den Sender in unserem Sendegebiet, die technisch die größte Reichweite hat, als erste vergeben wurde. (Die Lizenznehmergemeinschaft steht dem politischen und wirtschaftlichen Klientel der Vorstandsmehrheit jedoch nahe.)

1.2. Entscheidend war und ist die inhaltliche Souveränität der Vorstandsmehrheit selbst gegenüber den dürren, ja residualen Bestimmungen, die das Gesetz zur Gewährleistung von Meinungsvielfalt auf dem Papier anspricht.

a) Als Reflex auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben normierte § 14 LMedG als allgemeine Grundsätze für den privaten Rundfunk, daá die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit der Meinungsvielfalt und kulturellen Vielfalt Ausdruck zu geben haben. Dies sei dadurch zu gewährleisten, daß einzelne gesellschaftliche Kräfte keinen vorherrschenden oder ungleichgewichtigen Einfluß hätten, die kulturelle Besonderheit des Landes und seiner Teilräume Ausdruck zu finden haben und - notabene- Personen, Vereinigungen und Einrichtungen mit politischen,gesellschaftlichen usw.usf Auffassungen diese in eigenen Rundfunkprogrammen oder eigenverantwortlich gestalteten Beiträgen vertreten sollen.

Diese papiererne Zielsetzung hat in der Tätigkeit des Vorstandes zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt. Stattdessen war

b) nahezu ausschließliches Kriterium bei der Beurteilung von Lizenzanträgen die "Finanzierbarkeit der beabsichtigten Programme". Und dieses Kriterium interpretierte die Vorstandsmehrheit zudem recht eigenwillig - u.E. rechtswidrig- zunehmend als urprüngliche wirtschaftliche Potenz. Frei nach dem Motto wer hat, dem wird gegegeben. (Wer von Ihnen das nicht glaubt, dem stellen wir gerne die Lizenzentscheidung und die Widerspruchbegründung zur Verfügung.)

2. Die oben anhand unseres Lizenzverfahrens skizzierten Tendenzen des Vorstandes der LfK haben und hatten natprliche fatale Konsequenzen und sind zusammen mit den mangelnden gesetzlichen Voraussetzungen ursächlich fpr die sich jetzt darbietende medienpolitische Situation, die mit ihrer Konzentration dem Ziel der Meinungsvielfalt natürlich Hohn spricht. Als wichtigen Etappenschritt auf diesem Weg müssen wir natürlich den Beschluß des Vorstandes vom Oktober 1987 ansprechen, der Mantelprogramme und Netzwerkbildung ausdrücklich zuließ.

3. Statt nun dieser der verfassungsrechtlichen und -politischen Zielsetzung der Rundfunkfreiheit widersprechenden Praxis des Vorstandes der LfK einen Riegel vorzuschieben, fiel im Dezember 1987 einer großäen Koalition des Landtages aus CDU und SPD nichts besseres ein, als diese Praxis nachträglich abzusegnen und das Gesetz zu verschlimmbessern (Anlaß war ein Beschluss des BVerfG!).

In § 14 LMedG wird die zumindest auf dem Papier den Personen und Gruppen usw. - kurz den gesellschaftlichen Kr„ften - als Garantiefunktion für Meinungsvielfalt zugebilligte Möglichkeit in eigenen Programmen zugelassen zu werden, dahingehend verwässert, daß sie "sonst in der Gesamtheit der Rundfunkprogramme" zu Wort kommen. Auf deutsch: selbst Interviews in öffentlich-rechtlichen Anstalten sind demnach hinreichend. Konsequenterweise wird im parallel verabschiedeten b.-w. Gesetz zum Rundfunkstaatsvertrag der Länder der LFK gesetzlich untersagt, offene Kanäle zu finanzieren!

- In § 17 Abs.2 der Novellierung heißt es: "Im Falle einer Zulassung für ein Teilgebiet nach Absatz 1 Nr.2 soll berücksichtigt werden, daß zusammenhängende Kultur- und Wirtschaftsräume versorgt werden konnen und eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung ermöglicht wird." Des weiteren wird die Möglichkeit der Zusammenschaltung von Frequenzen erwähnt.

- In § 18, der die Auswahl zwischen Bewerbern und die Aufteilung einer Frequenz unter mehrere Bewerber regelt, wird als Aufteilungskriterium ausdrücklich die "Finanzierbarkeit der beabsichtigten Programme aus Werbung im Verbreitungsgebiet" betont.

Kurzum: Triumph der vermeintlichen Zwänge des vermeintlich wirtschaftlich erforderlichen über die Grundsätze der Meinungsvielfalt.

Es paßt, daß diese grosse Koalition die Novellierung im Eilverfahren , ohne große Anhörung der gesellschaftlichen Kräfte, selbst vor Abschluß der überwiegenden Mehrzahl der Lizenzverfahren - so wie Eierdiebe in einer Nacht- und Nebel-Aktion - durchführten. Oder sollen wir lieber kalauern, ist erst mal der Ruf ruiniert, lebt es sich gänzlich ungeniert ? Daß sich die SPD-Fraktion zur Mitwirkung an diesem Coup überhaupt veranlaßt sah, korrespondierte allerdings mit unseren Erfahrungen aus dem Jahre 1985. Schon damals schien sie uns bar jeder eigenen auch nur halbwegs glaubwürdigen medienpolitischen Alternative.

2. Die aktuelle Situation und ihre Entwicklungstendenzen Die Prognose vieler gesellschaftlicher Kräfte, die auch die unsere war, hat sich schneller und nachhaltiger bewahrheitet als uns und allen, die für eine freie gesellschaftliche Kommunikation via Rundfunk eintreten, lieb sein kann.

Seit dem 4.4.87 (der 1. Zulassung eines privaten Rundfunkanbieters) geht der Zug - scheinbar - unaufhaltsam in Richtung forcierter Konzentration der Meinungsbildung statt Meinungsvielfalt. Dabei wird - es sei denn es werden gesetzliche Gegenmaßnahmen ergriffen - im Lande die Dynamik erst dann zu einem richtigen Kumulationspunkt gelangen, wenn eine, eventuell zwei landesweite Hörfunkketten gebildet sind.

Dass sich die großen, wirtschaftlich potenten Programmanbieter derart schnell ihrem Ziel einer landesweiten Senderverkettung nähern, ist neben den fehlenden gesetzlichen Regelungen, ganz wesentlich auf die Praxis der LfK, die wir oben skizzierten, zurückzuführen.


Die Methoden mit dem dieses Ziel seitens der Medienkonzerne erreicht wird, sind wesentlichen:

  • Direktes Engagement als Mitlizenznehemer insbesondere bei Sendern mit größster technischer Reichweite. Hier ist der Burdakonzern führend.
  • Auftreten als sogenannter Mantelprogrammanbieter, der den wirtschaftlich schwächeren Sendern umfangreiche
    Programmanteile zuliefert.
  • Auf diesem Feld agieren, nach dem Solofiasko der Holzbrincktochter av-euromedia,
  • vor allem drei Anbieter, wobei der erste das größte Geweicht hat.
  • a) Radio 7 (verschiedene württembergische Zeitungsverlage und der Burda Konzern). b) Bürgerradio (Handelsgruppen Kriegbaum KG und Nanz KG, Brauereien Dinkelacker und Stuttgarter Hofbräu, last not least der Holzbrinck Konzern). c) Radio Television Luxembourg (RTL), der bisher drei Sendern zuliefert.

Sowohl von Radio 7, als auch von Burda und RTL, wird zusätzlich zu der Vernetzung über die Mantelprogrammzulieferung, eine direkte, möglichst landesweite Senderkette oder gar ein Landessender angestrebt. (Wobei der Burda-Verlag, wie auch RTL bereits in andern Bundesländern engagiert ist, und somit das Fernziel
eines bundesweiten Programms zumindest in den Ballungsgebieten wohl als ernstzunehmend angesehen werden kann.)

Die genannten Medienkonzerne werden in Bezug auf mögliche Veränderungen des LMedG und/oder die Ausschreibung der noch nicht vergebenen Frequenzen der sog. Rumpfkette sich jedenfalls für andesweite Sender mit entsprechend lukrativen Hörerpotentialen - sprich Werbekundschaft - stark machen.

Was die kleineren, wirtschaftlich schwächeren Lokalsender mit geringen Reichweiten angeht, sind diese zu einem hohen Prozentsatz wiederum auf die kostengünstige Programmzulieferung durch die Grossen angewiesen. Soweit sie sich auf die kommerzielle Finanzierungsbasis eingelassen haben, cheinen viele schon jetzt keine andere Existenzchance im Rundfunkgeschäft zu sehen. Sie leisten damit jedoch ebenfalls einer zunehmenden Meinungsmonopolisierung Vorschub.
Das bei Einführung einer oder gar zweier landesweiter, kommerziell betriebener Ketten ihre Existenzchance ganz schwindet, ist absehbar. Die erste Pleite in diesem Sektor dürfte nur ein Vorbote gewesen sein. (Die Entwicklung in diesem Sektor war nach den Schweizer Erfahrungen auch für medienökonomisch ungeschulte Menschen absehbar.)

Gemeinnützige, nichtkommerzielle Sender gibt es zur Stunde in Baden-Württemberg bis auf eine Ausnahme (RDL) nicht. (Auch RDL nur gegen den anhaltenden Widerstand der Vorstandmehrheit.
 Die Funktion in der b.-w. Medienlandschaft ist bestenfalls die eines Feigenblattes.) Die zahlreichen Initiativen, die einst in verschiedenen Städten bestanden, trauten sich entweder aufgrund der finanziellen Forderungen, die eine Lizenz mit sich bringt (insbesondere die Gebühren der Post und der Urheberrechtsgesellschaften) bzw. dem fehlenden Schutz für gemeinnützige Programmanbieter  entweder nicht einen Antrag zu stellen, oder wurden mit den gleichen Methoden, die auch bei uns  versucht wurden (insbesondere die waghalsige Interpretation des Finanzierbarkeitskriteriums) aus dem  Verfahren katapultiert wie z.B. LORA Tübingen.

Die hier beschriebene, reale Entwicklung in der b.-w. Rundfunklandschaft stellt nur auf den ersten Blick einen Widerspruch zu der im LMedG postulierten Meinungsvielfalt dar. Von Anbeginn an haben nicht ur wir darauf insistiert, daá die im Gesetzestext nahegelegte Chancengleichheit für alle Lizenz-ewerber, sich als reale Ungleichheit erweisen muá, wenn nicht zugleich zumindest die Geschäftsfreiheit im Rundfunkbereich wirksam eingeschränkt wird. Stattdessen wurde sie bei der Nacht-und Nebel-ovellierung in § 18 gar zur Voraussetzung der Zulassung verschärft. (Ein besonderes Kapitel in Punkto realer Ungleichheit stellt die technische Reichweite dar, die wir hier nicht vertiefen könnnen).

Geschäftsfreiheit im Rundfunkbereich bedeutet, sich den Bedürfnissen der Werbetreibenden  anzupassen; das Programm dient in erster Linie als Träger für die Werbung. Einschaltquoten und damit die Hörerpotentiale spielen nur unter dem Gesichtspunkt der Vermarktung eine Rolle, und da die lukrative überregionale Werbung auf große zusammenhängende Sendegebiete drängt, ist auch
 die Herausbildung von Senderketten, landesweiten Sendern bzw. Meinungsmonopolen nur eine Frage der Zeit. Oder etwas anders ausgedrückt, wie es der BURDA Konzern in einem 1987 vorgelegten  Konzept, daß 2 Sendeketten forderte, ebenso unnachahmlich, wie wohl unfreiwillig zynisch erklärte,
als er die Sendeketten über ihre unterschiedlichen Musikfarben - zwischen den Polen "Coca Cola" und "Kukident" - zu charakterisieren versuchte.

Nichtkommerzielle, gemeinnützige Sender, deren Programmgestaltung sich nicht nach den
Erfordernissen der werbetreibenden Industrie richtet und richten will, passen nicht in dieses Konzept.
Da durch das LMedG diese nichtkommerziellen, gemeinützigen Sender unter die Kategorie "privater Rundfunk" subsumiert werden, und das Gesetz ihnen auch keine Sonderstellung aufgrund ihrer völlig anderen Ausgangssituation, Arbeitsweise, ihrer Funktion für die Hervorbringung von Meinungsvielfalt und kultureller Vielfalt einräumt, wirkt dieses LMedienG existenzverhindernd für sie. Sie scheitern z.B.
 bereits daran, daß die Regelung der fernmelderechtlichen und urheberrechtlichen Fragen vom Gesetz der Post bzw. den Verwertungsgesellschaften überlassen wird. Diese behandeln die nicht-kommerziellen Radios wiederum "gleich" mit den privat-kommerziellen. Die Höhe der damit fälligen Gebühren überschreitet die Möglichkeitem eines nicht-kommerziellen Finanzierungsansatzes, der auf
Mitgliedbeiträgen und Spenden seiner HörerInnen beruht, zumindest in der Anlaufphase und in  vielen Teilgebieten des Landesauch auf Dauer, bei weiten.

Wir betonen nochmals: die skizzierten Entwicklungen sind nur scheinbar naturnotwendig. Sie beruhen auf bewußtem politischen Wollen, sei es der Gesetzgebungmehrheit, sei es der Vorstandsmehrheit der
LfK.


3.Schlußfolgerungen
Das LMedG in der vorliegenden Form trägt wenig zur Meinungsvielfalt im Rundfunkbereich bei, da es Meinungsmonopolisierungstendenzen keinen Einhalt gebietet, sondern sie eher so gar fördert.
Nichtkommerzielle, gemeinnützige Radios werden zwar durch das LMedG nicht explizit
ausgeschlossen, indem für sie aber bisher keine Sonder-Schutz-Regelungen vorgesehen sind, können sie unter den gegenwä„rtigen Bedingungen nicht existieren.

Ohne Veränderungen dieser Bedingungen für gemeinnützige Sender und ohne Verhinderung einer immer stärkeren privat-kommerziellen Vernetzung aller Frequenzen in Baden-Württemberg werden selbst die dürren Postulate des LMedG zur reinen Farce.

4. Konsequenzen In der gegenwärtigen Situation scheinen uns die folgenden Forderungen unerläßlich
1. Gesetzliches Verbot eines landesweiten, privat-kommerziellen Rundfunkprogrammes in
der Trägerschaft der Medienkonzerne.
2. Gesetzliches Verbot von flächendeckenden Sendervernetzungen.
  3. Rückschraubung der Möglichkeit, mittels Mantelprogramm-zulieferung landesweiteSenderketten in der Hand der Zulieferer zu schaffen. (Z.B.: In der Zeit zwischen 6-24 Uhr muss der Lizenznehmer mindestens 2/3 selbst produzieren)
4. Anderung des LMedG dahingehend, daß die noch zu vergebenden freien Frequenzen der sogenannten Rumpfkette ausschließlich für nicht-kommerzielle, gemeinnützige Lizenznehmer ausgeschrieben werden dürfen.
5. Änderung des b.-w. Gesetzes zum Rundfunkstaatsvertrag der Länder Die der LfK aus dem sog. Kabelgroschen zuflieáenden Gelder, werden überwiegend für die Sender zur Verfügung gestellt, die unter 4) zugelassen werden

Das hierfür (Pkt 5) auch seitens des Landes oder auch der LFK Möglichkeiten bestehen, zeigen
nicht zuletzt Vergleiche mit dem Ausland, als auch mit anderen Bundesländern innerhalb der BRD.

In Frankreich z.B. wird die Existenz nichtkommerzieller, gemeinütziger Sender insofern gesetzlich
unterstützt, daá von privat-kommerziellen Radiobetreibern jährlich eine gewisse Abgabe eingezogen wird, die dann an nichtkommerzielle Radios ausgeschüttet wird.

In NRW erklärte die dortige Landesanstalt für Rundfunk bereits im November 1988, daß sie in der Anfangsphase beabsichtige, die Sendergebühren für die nach dem NRW-LMG zugelassenen Linzenznehmern zu übernehmen, und daá sie später an eine Gebührenübernahme für die wirtschaftlich Schwachen denke.

Von der bayrischen Landeszentrale für neue Medien war im August zu vernehmen, daß sie alle Sendergebühren für Lokalradios rückwirkend ab 1.6.89 übernimmt.

Auch wenn die Beschlüsse in NRW und Bayern, die auf eine Subventionierung vor allem der privat-kommerziellen Sender hinauslaufen, (auch in diesen Ländern gibt es bisher nur ausnahmsweise nicht-kommerzielle Sender) zeigen sie doch den Handlungsspielraum der einzelnen Bundesländer auf - selbst bei minimalen politischem Handlungswillen. ##DAS PROBLEM IST ALSO NICHT, DASS ES KEINEN HANDLUNGSSPIELRUM GÂBE. DAS PROBLEM BESTEHT VIELMEHR DARIN, DASS DER POLITISCHE WILLE ZUM HANDELN - BISHER - FEHLT!!! #######+#1. Stellungnahme RDL zum LMedg/Spd-Anh”r#TG und MM#MM#Medienkonzentration und -zugang;Meinungsvielfalt;Frequenzen fr freie Radios;#Erarbeitet zur Spd-Anh”rung; neuer medienpolitischer Ansatz nichtkommerziellen H”rfunk in BaW zu erm”glichen;Rundfunkstaatsvertrag##03.08.9109.13.89°O##