20200504_CoronaVO_Datenverarbeitung.pdf
Die am Montag, 4. Mai 20 vom Sozial- und Innenministerium veröffentlichte und damit in Kraft gesetzte Rechtsverordnung (RVO) zum automatisierten Datenaustausch von Gesundheitsämtern mit der Polizei und Justiz geht nicht ganz soweit wie im Rahmen des §8 Abs.2 der. 6./7. Corona-RVO der Landesregierung es ermöglicht.
Insbesondere die Kontaktpersonen von Sars-Cov-2 Infizierten werden zumindest wohl nicht in die Datenbestände, die an die jeweiligen Orts-Polizeibehörden automatisiert zur Verfügung gestellt werden, aufgenommen. Auch sieht mit Ende der Quarantänezeit die RVO eine sofortige Löschung vor - allerdings nur bei den Zentraldateien des Landesgesundheitsamtes.
Auch sind im Vorgriff von sogenannten Parkrazzien - also im öffentlichen. Raum - bei Verfolgung von spezifischen Corona-Straf- oder Ordnungsdelikten massive Abfragen zum Schutze der Beamten nicht ausgeschlossen. Die Zweckbindung Schutz der Beamten vor Infektion wirdaber zwingend für alles vorgeschrieben.
Generell scheint aber die gleichfalls zwingende Löschung der jeweiligen weiterverarbeiteten Polizeidateien nicht hinreichend garantiert zu sein.
Auch die Rechtsgrundlage, sie fußt auf einer weiteren RVO der Landesregierung, auf weit interpretierter Basis des Infektionsschtzgesetzes scheint eher zweifelhaft (kmm)
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