Verfassungsgericht zu Lautsprechern auf Demos, Proteste gegen Heldengedenken

Verfassungsgericht zu Lautsprechern auf Demos, Proteste gegen Heldengedenken

Die offensichtlich rechtswidrige Praxis der Freiburger Ordnungsamtes Lautsprecher nur für Ordnungsdurchsagen zu zu lassen, war nicht Gegenstand des heute publizierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes. Dass Demonstrationthemen bezogene Durchsagen unter den Grundrechtsschutz fallen, ist für das Verfassungericht ohnehin selbstverständlich.
Der am 6.8.14 publizierte Beschluss hebt ein Amtsgerichturteil auf, dass die Aufforderung an Zivilpolizisten , also Teilnehemr die nicht das Versammlungsziel teilen, sich aus der Demo zu entfernen, mit Strafe - Ordnungsgeld -belegt hatte. Mühsam werden so bei eher linken Demos auch die Grundrechte durchgesetzt,

Dies gilt auch für einen weiteren Beschluss, der den Protest gegen das Heldengedenken der Stadt Dresden von der Strafverurteilung in der sächsischen Justiz freistellt. Wie gestern publiziert wurde: Wer die Opferinszenierung auf dem Desdner Heidefriedhof veranstaltet, muss auch das gemeinsame Transparent „Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Nie wieder Volksgemeinschaft - destroy the spirit of Dresden. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion“ dulden. Die gegenläufigen Urteile und Bescheide der säschsischen Justiz -Amtsgericht und OLG - hob das BVerfG wegen Nichtbeachtung der Versammlungsfreiheit aus Art.8 GG auf.

(kmm)