Isolation von Kindern in häuslicher Quarantäne: Trennung des betroffenen Kindes von den Eltern im Extremfall "nicht gewollt"

Trennung des betroffenen Kindes von den Eltern im Extremfall "nicht gewollt"

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Behördliche Maßnahme während COVID-19-Pandemie
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Olga Ernst, Wikimedia

Aus zweifelhaftem Umfeld wurde RDL eine Petition gegen die Isolierung von Kindern in häuslicher Quarantäne zugetragen. Darin behaupten die Verfasser*innen, die mutmaßlich aus dem Querdenkenumfeld kommen, daß "Gesundheitsämter der Kreise Offenbach und Karlsruhe in einer Anordnung gefordert [hätten], es solle keine gemeinsamen Mahlzeiten geben. Zudem drohten sie Eltern, dass bei Zuwiderhandlung das Kind in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer der Quarantäne untergebracht werde." Auf Anfrage an das Gesundheitsamt Breisgau-Hochschwarzwald entgegnete dieses:

"Die Pflicht zur Umsetzung einer Quarantäneanordnung obliegt den Eltern als Sorgeberechtigte (§ 16 Absatz 5 IfSG).

Die Anordnung der Absonderung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Oberster Maßstab für die Ausübung des Ermessens ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Ziel der Absonderung ist es, Infektionsketten wirksam zu unterbrechen und das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu halten. Dies gilt auch innerhalb einzelner Haushalte und für Kinder. Dabei ist bei der Absonderung immer das Ziel, dass die Quarantäne in der häuslichen Umgebung durchgeführt und eine komplette Trennung der Kinder von ihren Eltern bzw. anderen Personen im Haushalt vermeiden wird.

Auch im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald hat das Gesundheitsamt den für die Absonderung zuständigen Ortspolizeibehörden unterschiedliche Musterverfügungen zur Verfügung gestellt, eine davon speziell für die Absonderung von Kindern. Letztere wurde auch aktuell nochmals angepasst.

Kinder werden grundsätzlich in häusliche Quarantäne abgesondert und es wird darauf hingewiesen, dass im Haushalt möglichst eine zeitliche und räumliche Trennung von anderen Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Dies lässt einen hinreichenden Spielraum, um den Kontaktbedürfnissen von Kindern Rechnung zu tragen und dem Wohl des Kindes gerecht zu werden. So können bei der Umsetzung der Quarantäne Alternativen im täglichen Umgang miteinander gefunden werden. Eine komplette Trennung der Kinder von ihren Eltern bzw. anderen Personen im Haushalt  wird deshalb zum Wohl des Kindes regelmäßig vermieden werden können. "

Die "Formulierung 'zwangsweise in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung abgesondert werden' entspricht dem Gesetzeswortlaut (§ 30 Abs. 2 Satz 2 IfSG) und meint die Unterbringung in einem geschlossenen Krankenhaus, einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses oder in einer anderen geeigneten Einrichtung.

Eine solche Zwangsmaßnahme ist jedoch Extremfällen vorbehalten. Das Landratsamt hat von dieser Regelung im Falle von COVID-19 bisher keinen Gebrauch gemacht.

Die zwangsweise Absonderung ist ultima ratio, wenn die Eltern durch ihr Verhalten nicht dafür Sorge tragen, dass Außenstehende durch das Kind nicht angesteckt werden können, und muss von einem Richter angeordnet werden. Eine Trennung des betroffenen Kindes von den Eltern ist  aber auch in einem solchen Extremfall nicht gewollt. Wird eine zwangsweise Absonderung tatsächlich einmal notwendig , dann soll das Kind auch in diesem Fall gemeinsam mit einem oder beiden Sorgeberechtigten untergebracht werden."

(die meike)