Simon Bromma. Das Bundesverwaltungsgericht schützt das Geheimhaltungsbedürfnis zu Spitzeln- teilweise

Simon Bromma. Das Bundesverwaltungsgericht schützt das Geheimhaltungsbedürfnis zu Spitzeln- teilweise

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Brommastasi
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"In camera " nennt sich ein Rechtschutzverfahren, wo die Kläger keinen Einblick haben, aber die anderen Prozessbeteiligten um so umfänglicher ihr Geheimhaltungsinteresse als schützenswert vor dem Gericht bezeichnen können.
Insofern ist eher verwunderlich, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht offenbar wird, dass der bawue Innenminister R.Gall selbst publizierte Flyer in den Akten hat schwärzen lassen und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim diese Schwärzung noch deckte. War aber ebenso rechtswidrig wie die Schwärzung der Realnamen der VON SIMON BROMMA AUSGESPITZELTEN oder auch die Verkürzung des Rechtsschutz nur auf Zielpersonen der Spitzelei.
Allerdings: der für einen Rechtsstaat unrühmliche § 99 der VwGO, der das (Geheim-)Schutzinteresse der Behörden - auf (auch rechtswidrige?) Spitzelei höher stellt  als das  Interesse der von Behörden grundlos Ausgespitzelten an Aufklärung, den will das Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage stellen. M.Dandl einer der Kläger vom AK Spitzelklage im RDL Gespräch