Unzulässig! Unsubstantiert, wegen fehlender Glaubhaftmachung des Grundrechtseingriff !
Was die obersten Berliner Verwaltungsrichter vom Bundesverfassungsgericht in das Stammbuch geschieben bekommen, würde in jeder studentischen staatsrechtlichen Anfängerklausur mit 0 Punkten bewertet werden.
Die Richter aus Berlin wollten ihr Mütchen für ungehemmte Profitmacherei mit Wohnraum - nachdem kompetenzrechtlichen (Landes- zu Bundesrecht) Urteil der Verfassungsrichter zu Gunsten der Vermietungskonzerne - weiteren Nachdruck verleihen: zu Gunsten der Wohnraumverknappung durch gewerbliche Ferienvermietungsbetreiber sollte die Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 1 ZwVbG - Verbot der Umwandlung durch Genehmigungsvorbehalt - des Berliner Zweckentfremdungsgesetzes erreicht werden.
Sie hatten es selbst offengelassen, ob denn nicht schon das Bauplanungsrecht jemals eine Umwandlung von Wohnungen in Ferienwohnungen zugelassen hatte. Der Kniff, den ihnen möglicherweise die klageführenden Juristen anboten hatten, war die Konstruktion unterschiedlicher Rechtskreise von Baurecht und Zweckentfremdungsrecht. Damit sollten, wegen Vertrauensschutz, zu vor dem Inkrafttreten des Zweckentfremdungsgesetz umgewandelte Wohnungen wegen "unechter Rückwirkung" von dem Verbot befreit werden.
Dem schob das BVerfG aber eine schallendes no-go entgegen. Denn natürlich ist das Bauplanungsrecht eine inhaltliche Schranke, die der Ausübung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundeigentums aus Art.14 GG entgegenstehen kann. Welches sie sogar determiniert. Dies ließ aber das OVG Berlin völlig in seinem Vorlagebschluß außer Betracht.
Die weiteren aufgeführten Schlampigkeiten der höchsten Berliner Verwaltungsrichter lesen sich selbst in der Pressemitteilung wie eine Aufforderung zur Amtsenthebung wegen offenbarer Nichtbeherschung des eigenen juristischen Handwerksinstrumentariums.
Michael Menzel
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