Urteil: Lebenslauf muss nicht dem Maßnahmeträger vorgelegt werden
Wurde die Zustimmung seitens des Hartz IV Beziehers nicht erteilt, darf das Jobcenter keine Sanktion in Form einer Arbeitslosengeld II-Leistungskürzung aussprechen,
SG Leipzig 29.05.2012
Das Sozialgericht Leipzig hat das Recht auf Datenschutz für Hartz IV-Bezieher gestärkt. Laut dem Urteil mit dem Aktenzeichen S 25 AS 1470/12 ER müssen Leistungsbezieher außerhalb des Sozialrechtsverhältnis stehender Dritter (hier Maßnahmen-Träger) keinen Lebenslauf vorlegen. Nur mit Zustimmung dürfen die Träger Daten des Sozialleistungsbezieher erheben und werten. (Siehe auch § 4a, Bundesdatenschutzgesetz)