Gewerkschaftlicher Flashmob bleibt als Arbeitskampf verfassungskonform

Gewerkschaftlicher Flashmob bleibt als Arbeitskampf verfassungskonform

Gescheitert ist damit eine Verfassungsbeschwerde der Einzelhandelskonzerne gegen die Neuerfindung dieses Kampfmittels neben den klassischen wie Streik. Der Flashmob der Gewerkschaftsaktivistinnen  richtete sich gegen Streikbrecher in dem Einkaufswagen mit Waren - keine Frischwaren - vollgeladen und dann stehen gelassen wurden. Die Aktion dauerte 45 Minuten bis 1 Stunde. Der klagende Arbeitgeberverband scheiterte in allen arbeitsgerichtlichen Instanzen bis zum Bundesarbeitsgericht, das sich intensivst mit der neuen Kampfmethode auseinandersetzte.
Das Bundesverfassungsgericht sah keinen Anlass, sich über dessen Auslegung von Art.9 Abs.3 (Koalitionsrecht) im Zuge eines Arbeitskampfes hinwegzusetzen. Der Unternehmerverband scheiterte an der Unbegründetheit seiner Verfassungsbeschwerde.
Das Urteil ist auch eien Ohrfeige für die Ex-Arbeitsministerin von der Leyen, die Ihr Ministerium den Verbots-Argumenten von BDA und HDE beigetreten liess.

1 BvR 3185/09