Europäischer Gerichtshof lehnt Vorratsdatenspeicherung zum zweiten Mal ab

Europäischer Gerichtshof lehnt Vorratsdatenspeicherung zum zweiten Mal ab

Der Europäische Gerichtshof hat am gestrigen Mittwoch wieder die Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.

Die Mitgliedstaaten dürfen keine generelle Pflicht für Anbieter von Telekommunikationsdiensten einführen, Daten auf Vorrat zu speichern. Sie dürfen nur dann eine gezielte Datenspeicherung anfordern, um schwerwiegende Verbrechen zu bekämpfen. In diesem Fall müssen sie die gespeicherten Daten auf das strikt Notwendige beschränken, so das Urteil.

Sein Urteil rechtfertigte das höchste europäische Gericht damit, dass die Daten als Ganzes sehr präzise Informationen über das Privatleben von allen Menschen preisgeben.

Im gestrigen Fall hatten ein schwedisches und ein britisches Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof um eine Stellungnahme gebeten, bevor sie jeweils selbst über konkrete Beschwerden gegen nationale Gesetze urteilen.

Bereits im Jahr 2014 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die europäische Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig erklärt, weil es mit dem Grundrecht auf Datenschutz unvereinbar sei.

Das Urteil betrifft auch Deutschland, wo die Bundesregierung ihre Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung von 2015 für EU-rechtskonform verkaufte. Demnach müssen Telekommunikationsanbieter wochenlang Daten über Internetverbindungen, Telekommunikationen und Standort von mobilen Geräten speichern.