Breiter war es, der den Weihnachtsfrieden brach!: War die Räumung des Dreikönigshauses rechtswidrig? Legal, illegal scheißegal?

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War die Räumung des Dreikönigshauses rechtswidrig? Legal, illegal scheißegal?

Dreikönigshaus Frontansicht.JPG

Das besetzte Dreikönigshaus
Das für 90 Minuten wieder in Betrieb gesetzte Dreikönigshaus
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Quelle: 
RDL

Stadt Freiburg und bereits am Räumungstag die Pressestelle des Polizeipräsidiums bestätigten auf mehrmalige RDL Nachfrage am 27.12.2018, dass die binnen 1,5 Stunden erfolgte polizeiliche Räumung des seit Jahren leerstehenden Dreikönig-Hauses in der Schwarzwaldstrasse 31 auf Basis eines Strafantrages der Stadt Freiburg erfolgte. Den Strafantrag stellte der zuständige Fachdezernent und für die Vermögenspflege des städtischen Vermögen zuständige Finanz- wie Ordnungsbürgermeister Stefan Breiter. Die Pressestelle der Stadt reklamiert darüber hinaus,  zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages, sei eine "parallele Information" des OB Martin Horn erfolgt.
Dies würde wohl das Gegenteil einer gebotenen Abwägung gewesen sein.
In Frage kommt nämlich nur ein Strafantrag nach § 123 StGB.
Sowohl der Antrag ist erforderlich - von Breiter gestellt - wie auch die Beantwortung der Frage, ob das Dreikönigshaus überhaupt "widerrechtlich" betreten worden ist (bzw. der Hausherr zu einem Ende des "Verweilens" überhaupt den Anwesenden mitgeteilt hat). Dies erfordert aber dieser Strafantrag zu §123 StGB  ausdrücklich! Dies sowohl von der antragstellenden Behörde - Breiter - als auch vom ausführenden Polizeipräsidium in seiner Eilaktion.
Ernstliche Zweifel an der Widerrechtlichkeit treten schon deshalb auf, weil seit der - übrigens polizeilich unaufgeklärten - vorsätzlichen Brandstiftung im einst angrenzenden Haus und dessen Abriss, die Schwarzwaldstr. 31 in ihrem ursprünglichen Wohnzwecken nicht mehr genutzt wird. Vulgo: planmässig leer stand.
Die vom Gemeinderat erlassene Zweckentfremdungs Verordnung ist seit Jahren in Kraft. Sie setzt mit dem rechtlich bindenden Verbot des Leerstandes von Wohnraum als Ausfluß der sozialen Eigentumsbindung des Grundgesetzes dieses gerade sachadäquat um. 
Das nach dem Brandgeschehen im angrenzenden, nachfolgend abgerissenen Gebäude "die Weiternutzung der Schwarzwaldstrasse 31 (...) intensiv geprüft (wurde)"  ist aber kein sachlich adäquater Grund für den Vermögensverwalter der Stadt, Breiter,  das denkmalgeschützte Gebäude in Erwartung eines Abrisses für den Stadttunnel nicht wieder für Wohnzwecke her richten zu lassen.
Insofern ist für Stadt wie für Polizeipräsidium unschwer zu erkennen gewesen, dass die angegebene Rechtsgrundlage im Strafantrag nach §123 StGB selbst rechtswidrig genutzt wurde. Die Täter glauben aber erkennbar daran, daß ihr Verwaltungsunrecht nicht nur ungeahndet bleibt, sondern in Wahlen goutiert wird.
Martin Horn wird nun beweisen müssen, ob er eine rechtsstaatliche Verwaltung gewährleisten kann oder Ihm einige CDU-Wahlkämpfer wie Breiter und der CDU Stadtrats-Kandidat und Polizeipräsident fortgesetzt auf der Nase rumtanzen können!

Michael Menzel

§123 StGB