Vorschläge zur Änderung des Landesmediengesetzes bzw. des Gesetzes zum Rundfunkstaatsvertrag über

Vorschläge zur Änderung des Landesmediengesetzes bzw. des Gesetzes zum Rundfunkstaatsvertrag über

Vorschläge zur Änderung des Landesmediengesetzes bzw. des Gesetzes zum Rundfunkstaatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (1993)


Abschnitt 1



I. § 79 Abs.2 erhält neu folgende Fassung


"(2) Die Landesanstalt soll insbesondere durch Maßnahmen der Beratung, Planung und Förderung darauf hinwirken, daß der private Rundfunk im Rahmen des dualen Systems seinen Beitrag zur besseren Verwirklichung der Meinungs- und Kulturvielfalt leisten kann, in dem


1. in Kooperation mit den gesellschaftlichen Kräften und den Veranstaltern


a) der Zugang der gesellschaftlichen Kräfte zum privaten Rundfunk durch selbstgestaltete Sendungen (§§ 15 Abs.2 Nr. 2, 27 Abs.2) gewährleistet und verbessert wird,


b) die kulturelle Vielfalt des Landes, insbesondere auch im musikalischen Bereich, angemessen in den Programmen berücksichtigt und gesteigert wird (§ 15 Abs.2 Nr.4)


2. die Aus- und Fortbildung im dualen System gewährleistet und verbessert wird.


3. die Medien- und Kommunikationsforschung, insbesondere hinsichtlich der Mediennutzungen und -wirkungen, im Zusammenwirken mit unabhängigen Einrichtungen der Kommunikationsforschung verstärkt wird.


4. die technische Infrastruktur für die Verbreitung und Übertragung zu gleichen Bedingungen, einschließlich der Erprobung von Zukunftstechnologien im terristischen Bereich bis zum 31.12.1995 gefördert wird."



II. Der ABSATZ 2 wird Absatz 3. Der Absatz 3 wird Absatz 4.



III. In § 73 wird an dem Gesetzentwurf der Landesregierung


a) in Abs.2 Nr.6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und


b) eingefügt


"7. Der Erlaß von Grundsätzen und Richtlinien für Maßnahmen nach § 79 Abs.2, sowie Vorschläge für Einzelmaßnahmen."



Abschnitt 2



IV. Änderung des Gesetzes zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinigten Deutschland (Rundfunkstaatsvertrag 1991)



1.

Artikel 1, § 3 Abs 1 wird wie folgt ergänzt:



Im Satz 1 nach "§29 Abs 1 Satz 1 Nr.1 " wird "und Nr.2" angefügt.



2.

Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt


"Sie kann bis zum 31.12.1995 bis zu 50 von Hundert für die in Art.1, § 29 Abs.1 Nr.1 verwendeten Zwecke verwenden. Ab dem 1.1.96 60 von Hundert. Bis zu 40 von Hundert kann sie für Zwecke nach § 79 Abs.2 Nr.1 LMedienG i.V.m. Art.1, § 29 Abs.1 Nr.2 Rundfunkstaatsvertrag verwenden, wobei mindestens zur Hälfte Maßnahmen nach § 27 Abs.2 LMedienG gefördert werden sollen. Bis zum 31.12.1995 können bis zu 10 von Hundert zur gleichgewichtigen Förderung der technischen Infrastruktur des privaten Rundfunks verwendet werden."



Begründung:



A. Allgemein


Dies ist ein Vorschlag zu einer kleinen Veränderung des Landesmedien-Gesetzes.


Ziel der Novellierung ist die Stärkung der Meinungs- und Kulturvielfalt im baden-württembergischen Hörfunk.


Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles geschieht über die Präzisierung, sowie Aufgabenerweiterung der Landesanstalt für Kommunikation zum einem.

Zum anderen über eine gesetzliche Umwidmung der der Landesanstalt nach dem Rundfunkstaatsvertrag zustehenden Mittel.


Diese Umwidmung - Rundfunkstaatsvertragmittel - trägt der präzisierten Aufgabenstellung der LfK, wie vielfältigen Wünschen der Gesellschaft, insbesondere im Bereich der bisher vernachläßigten Aus- und Fortbildung Rechnung.





B. Einzelbegründungen:


zu Abschnitt 1:


I. § 79 Absatz 2 (Neufassung)


Zusätzlich zum ordnungsrechtlichen Instrumentarium im Rahmen der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesanstalt, ergänzt und präzisiert die vorgeschlagene Aufgabenbestimmung, die rudimentär von der LfK ohnehin schon vorgenommen Tätigkeiten der Planung, Beratung und Förderung.


Diese Aufgabenbestimmungen erfolgen im Rahmen der Zweckbestimmungsfunktion und zur besseren Gewährleistung der Meinungs- und Kulturvielfalt.


Sie stellt die LfK in dem Aufgabenkatalog mit anderen Flächen-Medienanstalten gleich (z.B. Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen).


Sie ist u.a. auch notwendig um langjährige Streitpunkte und Umklarheiten im Verhältnis zur Rechtsaufsicht gesetzgeberisch zu klären.



* Nr.1:


Ausgehend von den Erfahrungen nach den Zulassungen im Jahre 1986 und der intendierten Reduzierung der Veranstalter im Interesse der Wirtschaftlichkeit werbefinanzierten Hörfunks hat der Gesetzgeber in § 27 Abs.2 einen Weg vorgeschlagen, dieser Dimension der Meinungs- und Kulturvielfalt stärker Rechnung zu tragen.


Erste Erfahrungen nach 1 1/2 Jahren, insbesondere bei der Neuplanung zeigen aber auch, daß diese Intention des Gesetzgebers seitens der Verwaltung der LfK bisher absolut nachrangig behandelt wird.


Die ausdrückliche Aufnahme in den Aufgabenkatalog der LfK soll dieser Zielsetzung weiter Nachdruck verleihen, insbesondere auch im Verhältnis zu den Gremien.


Zugleich stellt diese Aufgabenbestimmung eine landesgesetzlich zulässsige Inhaltsbestimmung von Artikel 1, § 29 Abs. 1, Nr. 2 Rundfunkstaatsvertrag 1991 dar. Im brigen wird auf die Begründung zu Abschnitt 2, IV Nr.2 verwiesen.



* Nr.2


Das Defizite des werbefinanzierten Rundfunks auch Resultat einer defizitären Aus- und Fortbildung der in Ihnen Tätigen sind, ist mittlerweile Allgemeingut. Die Gewährleistung eines qualitativ hochstehenden Journalismus auch im Privatfunk ist im Interesse der Meinungsvielfalt durchaus eine öffentliche Aufgabe, die die Landesanstalt als zuständige öffentliche Institution im Zusammenwirken mit den in Frage kommenden gesellschaftlichen Kräften erfüllen kann.



* Nr.3


Die ausdrückliche Aufnahme der kommunikationswissenschaftlichen Forschungsaufgabe ist angesichts der zunehmenden Komplexität der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Medienanstalten, sowie der Bereitstellung empirisch gesicherter Erkenntnisse zur Aufgabenerfüllung vordringlich. Die bisherig vorrangige Abstellung auf Reichweitenuntersuchungen mit Ihrem vermeintlichem Nutzen für die Veranstalter wird gesetzlich sanft korrigiert.



* Nr.4


Die inhaltliche Begrenzung der technischen Infrastrukturförderung durch ein Kriterium "zu gleichen Bedingungen" ist erforderlich, nachdem angesichts des quantitativen Volumen in Art.1 § 3 Gesetz zum RF-Staatsvertrages, die LfK dazu übergegangen ist, alle Sender- und Leitiungskosten aller Veranstalter zu übernehmen.


Auch im werbefinanzierten Hörfunk führt dies zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung der Veranstalter, die eine größere technische Reichweite durch leistungsstarke Sender haben und damit auch - potentiell - einen leichteren Marktzutritt zu nationaler Werbung.


Angesichts der - bisher intendierten - zeitlichen Beschränkung der technischen Infrastrukturförderung auf den Zeitraum 31.12.1995 sollte in Zukunft, die Akzentsetzung eher auf der Förderung der Anwendung digitaler Übertragungstechniken liegen.



II. Ist eine redaktionelle Folgeänderung.



III. Unterstellt auch diese Aufgabenpräzisierung und -erweiterung der Beratungs- und Zustimmungskompetenz des Medienrates.




zu IV. - Abschnitt 2:


1. Allgemein


Die gegenwärtig gesetzlich angeordnete Struktur der Verwendung der der LfK aus dem 2%-Anteil der Rundfunkgebühr zustehenden Mittel (1993: ca. 20 Millionen DM) scheint eher Ausdruck der Fortschreibung alter Gewohnheiten und - was gravierender ist - einer Unterschätzung der der LfK im Interesse der Gewährleistung der Meinungs- und Kulturvielfalt zukommenden Aufgaben zu sein.


Die aus dem Vorläufergesetz fortgeschriebene 30:70-Regel (Aufgaben LfK: technische Infrastrukturförderung) ist jedoch in doppelter Hinsicht schief:


* * Die Begrenzung auf 30% für die Aufgaben der LfK ist auch unter dem Gesichtspunkt sparsamer Mittelverwendung nur dann vertretbar, wenn weiterhin unterstellt wird, daß das erreichte Maß an Meinungs- und Kulturvielfalt hinreichend ist.


Davon kann aber auch nach dem Bericht der Landesregierung, der Grundlage der Novellierung 1991 war, keine Rede sein.


Die hier vorgeschlagene Aufgabenerweiterung - z.B. Aus- und Fortbildung, Kommunikationwissenschaftliche Forschung, die ihren Namen verdient usw. - sollte die Grenze nach oben verschieben.


* * Die mit bis zu 70 %-Anteil ausgestattete technische Infrastruktur ist demgegenüber erheblich zu hoch angesetzt. Auch abgesehen von den gleichheitswidrigen Wettbewerbsverzerrungen - s.o. I.Nr.4 - ist die Verwendung dieser Mittel zur Übernahme von Sender - und Leitungskosten der DBP Telekom- und gerade nicht Installierung eigener - evtl. LfK betriebener - technischer Infrastruktur - hochgradig systemwidrig.


Denn: de Facto läuft unter diesem Titel ohnehin nur eine direkte Subvention der DBP Telekom für zudem überteuerte Sender- und Leitungskosten.


In dieser Hinsicht wäre vielmehr ein gemeinsamer Vorschlag der Bundesländer zur Änderung der Überlassungsbedingungen bzw. der Einräumung von eigenbetriebenen Sendern und Leitungen wesentlich angebrachter.




2. zu Nr.1:



a) Die Aufnahme von Art.1 § 29 Abs. 1, Nr.2 Rundfunkstaatsvertrag 1991 - sog. Offene Kanal Förderung - scheint nur auf den ersten Blick verwunderlich. Und dies auch nur dann, wenn einem längst obsoleten, "klassischem" Bild von Offenem Kanal - Schlangeprinzip, Trägerschaft Medienanstalten - nachgehangen wird.


Realiter hat dieses "Bild" jedoch nie gegriffen:


** Die Trägerschaft sog. offener Kanäle war - z.B. Rheinland-Pfalz, Berlin, Hessen, Saarland - nie zwangsläufig an die Medienanstalten gebunden.


** Das sog. Schlangeprinzip wurde und wird in der Praxis (z.B. Bremen, Berlin), wie auch bei der Neufassung sog. klassischer OK-Mediengesetzbestimmungen (z.B. Hamburg, Thüringen, Saarland) zunehmend auch gesetzlich negiert.



b) Rechtlich relevantes Kernelement sämtlicher OK-Bestimmungen war und ist dem-zufolge, insbesondere die Ermöglichung eines Zuganges von einzelnen gesellschaftlichen Kräften, sowie Einzelpersonen zum Rundfunk mittels eigener Sendungen bzw. Programmbeiträgen in Eigenverantwortung, nicht jedoch das Wie der Erreichung dieses Ziel.


Hierin liegt auch die öffentliche Aufgabe, die dem Schutzbereich dieser Dimension der Meinungs- und Kulturvielfalt Rechnung tritt.



Ein kurzer Blick auf die Geschichte vergleichbarer Bestimmungen in Baden-Württemberg unterstreicht, daß Ziel der Novellierung 1991 - Einfügung von § 27 Abs.2 - gerade die Gewährleistung dieser Dimension der Meinungs- und Kulturvielfalt bzw. dieser öffentlichen Aufgabe ist:


** Nachdem das BVerfG 1986, die urprüngliche Fassung des OK - gerade eben wegen dem klassischen Modell: insbesondere Schlange-Prinzip - als zweckuntauglich zur Verhinderung vorherrschender Meinunungsmonopolisierung - also der negatorischen Meinungsvielfaltsgewährleistungsdimension beurteilt hatte, verzichtete die Novellierung 1987 in Gänze auf OK-Bestimmungen.


** Die in § 14 Abs.1 Nr.2 LMedienG Gewährleistungsdimension "eigengestaltete Sendungen und Programme der gesellschaftlichen Kräfte" - verkümmerte in der Folgezeit zu einer leerlaufenden, unverbindlichen Programmnorm.


** Im Zuge der Novellierung 1991 wurde der Gewährleistung dieser Meinungs- und Kulturvielfaltsdimension wieder verstärkt Aufmerksamkeit beigemessen. Vor dem Hintergrund einer aus Wirtschaftlichkeitsgründen gesetzlich angeordneten Reduzierung der Veranstalterzahl in zwei Programmebenen und den Erfahrungen z.B. auch mit Radio Dreyeckland, verzichtete der Gesetzgeber auf die Neubelebung einer sog. "klassischen OK"-Variante und wählte stattdessen den Weg über § 27 Abs.2.




c) In dem der Gesetzgeber als Normalfall einer Zulassung nach § 27 Abs.2


aa) einen Veranstalter ohne erwerbswirtschaftliche Zielsetzung unterstellt


bb) der zudem die "rechtliche Gewähr dafür bieten" muß den gesellschaftlichen Kräften Einfluß auf die Programmgestaltung zu bieten,


cc) und dies insbesondere, durch die Einräumung von "Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge"


normiert hat, greift er gerade die rechtlichen Kernelemente dieser Meinungsvielfaltsdimension auf, die auch bestimmend sind für den OK. Da zudem ber das Kriterium "rechtliche Gewähr" der zuständigen LfK die Kontrolle der Erfüllung dieser Dimension ermöglicht wird, erfüllt diese gesetzliche Definition auch alle Anforderungen einer landesgesetzlich zulässigen Definition eines OK - neuen Types - i.S. des Rundfunkstaatsvertrages.


Die Verwendung von Mitteln aus dem Rundfunkstaatsvertragsgebührenaufkommen zur Förderung wäre demzufolge auch zulässig.


Durch die vorgeschlagene Ergänzung in § 3 wird sie rechtlich ermöglicht. Angesichts des Vorsprunges werbefinanzierter Veranstalter, wie auch der zu tätigenden Aufbauleistungen ist sie auch sinnvoll und notwendig



d) Ergänzend zur rechtlichen Seite sei noch angemerkt:


aa) Der Rundfunkstaatsvertrag 1991 selbst nimmt keine eigene Legaldefinition des Offenen Kanals vor.


bb) In der Begründung wird stattdessen darauf verwiesen, daß "solche landesrechtlich vorgesehen sind" (Drs. 10/59309 S.80, 2.Absatz). Dies unterstreicht zum einem die landesrechtlich vorausgesetzte Gesetzgebungskompetenz, wie zum anderen auch die inhaltlich ausgestaltende Normierungskompetenz.


cc) Zur Ausgestaltungsfreiheit wird im übrigen auf z.B. die Definition in § 34 i.V.m 24 Abs. 4 LRG NW alte Fassung verwiesen, die die Beiträge der sog. 15%- Anteil Gruppen denen des OK- klassischer Typ gleichstellt, insbesondere auch hinsichtlich der Mittelverwendung.


dd) I.V.m. §§ 27 Abs.2, § 79 Abs.2 Nr.1 (nF) stellt deshalb diese Regelung ohne ausdrückliche Erwähnung des Wortes OK eine derart zulässige landesgesetzliche Inhaltsbestimmung i.S. § 29 Abs.1 Nr.2 RF-Staatsvertrag dar.




3. zu Nr.2:


Der Verteilschlüssel der Rundfunkstaatsvertrag-Mittel wird den neuen Gegebenheiten zur Gewährleistung der Meinungs- und Kulturvielfalt angepaßt.


- Entsprechend der Aufgabenerweiterung der Landesanstalt - hier: Aus- und Fortbildung und Kommunikationsforschung wird der Anteil für die Aufgabenerfüllung der LfK auf zunächst 50, und dann nach Auslaufen der technischen Infrastrukturförderung am 31.12.1995 auf 60 % erhöht.


- Für Fördermaßnahmen i.S. Art.1 § 29 Abs.1 Nr.2 Rundfunkstaatsvertrag i.V.m. §§ 15, 27 Abs.2 und 79 Abs.2 Nr.1. werden 40 % reserviert.


Ausgehend von der Zielsetzung auch im werbefinanzierten Hörfunk zu einer Verbessserung der Meinungs- und Kulturvielfalt beizutragen und der Tatsache, daß voraussichtlich nicht im ganzen Lande flächendeckend Programmveranstaltungen nach § 27 Abs.2 realisierbar sind, wird zudem der LfK die Möglichkeit eröffnet, Fördermaßnahmen bei gesellschaftlichen Kräften, insbesondere auch im kulturellen Bereich zu ermöglichen. Angesichts der Tendenz im werbefinanzierten Hörfunk Programmfarben nach Altersgruppen bezogener Musik-Top 10's zu konturieren, ist die Gefahr der Verödung z.B. der - auch regionalen - Musiklandschaften schon gegenwärtig mit Händen zu greifen.


Da die Programmveranstaltungen nach §27 Abs.2 nach ihrer Struktur und gesetzlichen Konturierung allerdings in erster Linie Garant bei Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe sein werden, ist die Festschreibung eines Mindestanteils für diese Zwecke sinvoll und angemessen.


- Die Beschränkung der technischen Infrastrukturleistungen auf maximal 10% ist - s.o. - sinnvoll, wenn künftig davon ausgegangen wird nur noch technische Zukunfsttechnologien zu fördern. Eine gleichzeitige Intervention der Landesregierung gegenüber der DBP Telekom ist allerdings erforderlich.




Verfasser:

K.-Michael Menzel

(Radio Dreyeckland)