Stellungnahme RDL zu StAMi-Anhörung 1990

Stellungnahme RDL zu StAMi-Anhörung 1990


Vorbemerkung:


1. Wir verweisen vollinhaltlich auf die Ihnen vorliegende Stellungnahme vom September. Die dort gemachten Aussagen - insbesondere, die dort aufgestellten Eckpunkte zur Novellierung - sind Teil auch dieser Stellungnahme.


2. Das Erstellen dieser Stellungnahme wurde inhaltlich erschwert, da der Bericht der LfK uns nur auszugsweise vorlag, da die LfK es nicht als notwendig ansah, die erste Druckauflage in hinreichender Zahl zu erstellen, um sie allen Veranstaltern zukommen zu lassen.

Uns lag insbesondere in fotokopierter Form vor:

  • - Teil 1: Zusammenfassende Feststellungen und Schlußfolgerungen

  • - - Kapitel 4: Rechtliche Fragen

  • - - Anlage 4 / 5: Mehrfachbeteiligungen und Statistik


Auf diese Teile beziehen wir uns im folgenden.


Die in den anderen Haupteilen unternommenen Versuche die Argumentation der LfK zu verplausibilisieren, finden auch deshalb keine Berücksichtigung.


3. Leider nicht einbezogen werden konnte die Studie Rundfunkaufsicht von Hellstern, Hoffmann-Riem und Reese.

Insofern auf sie Bezug genommen wird, geschieht dies auf Grundlage des Artikels von Lange Landesmedienanstalten und "Außenpluralismus" auf dem Prüfstand (Media Perspektiven 5/89 S.268 ff).


4. Selbstverständlich beziehen sich unsere Aussagen in erster Linie auf den Hörfunk - und hier wiederum auf die terrestrisch abgestrahlten Programme. Sie sind in den Schluáfolgerungen jedoch auch für den kabelgebunden Rundfunk und das Fernsehen sinnentsprechend anwendbar


A. ANALYSE UND BEWERTUNG DER HÖRFUNK-SITUATION



  1. Allgemeines Fazit der Entwicklung des privat-rechtlich organisierten Hörfunkes in Baden-Württemberg

  1. Der private Hörfunk ist in Baden-Württemberg faktisch einer gesellschaftliche Gruppe ausgeliefert worden: Den im Land ansässigen Medienkonzernen (Burda, Holzbrinck), sowie der unter Radio 7 firmierenden Zusammenschluß der Zeitungsverleger.

    Mit Ausnahme von Radio Dreyeckland ist in Baden-Wrttenberg kein Sender auszumachen, der nicht nicht direkt oder indirekt (z.B.Programmzulieferungen oder Werbekombi) von dieser gesellschaftlichen Gruppe kontrolliert wird.


Dieses Resultat steht nicht nur im krassen Gegensatz zum verfassungsrechtlichen Gebot dies

zuverhindern, sondern wirft völlig neue, allerdings vorhersehbare.- und -gesehene - Probleme multimedialer Meinungsmacht auf.


  1. Dem ebenfalls verfassungsrechtlich abgesicherten Gebot, die gesellschaftlichen Kr„fte durch eigene Sendungen im Hörfunk zu Gehör kommen zulassen, wird in keinem Sender - ebenfalls mit Ausnahme Radio Dreyeckland- Rechnung getragen.

  1. Die durch die - multimediale - Konzentration hervorgerufene Gef„hrdung der Meinungs- und Kulturvielfalt ist offenkundig. Sie ist schneller erfolgt als befrchtet. Sie ist allerdings erst die erste Stufe. Schon jetzt ist es - technisch - möglich, landesweit nahezu die gesamte Bevölkerung zu erreichen (z.B. Radio 7). Besondere Beachtung verdient das erklärte strategische Ziel des Burda-Konzerns, die gesamte BRD mit zwei Privat-Senderketten - unterschieden nach der Musikfarbe, so wie Coca Cola und Kukident oder für die "Progressiven" und "Konservativen" - zu "erobern". Der Burda-Konzern ist im Süden der BRD unmittelbar vor der Verwirklichung dieses Zieles (Bayern, teilweise Hessen, Rheinland-Pfalz).

  2. Die Landesanstalt für Kommunikation ist weder willens noch in der Lage, der auch von ihr nicht bestrittenen Gefährdung der Meinungs- und Kulturvielfalt, entgegenzutreten. Im Gegenteil: sie war in der Vergangenheit und ist mit ihren Gesetzesvorschlägen auch heute Promotor dieser Entwicklung.




II. Konkretisierung anhand der von der LfK vorgelegten Materialien



1. Auslieferung des privatrechtlichen Rundfunkes an eine gesellschaftliche Gruppe - Hörfunk in Baden- Württemberg als Verlegerdomäne.


  1.  
    1. Zunächst ist festzuhalten: Obschon das Gesetz (§ 14 Abs.2 Nr.3) in unmittelbaren Reflex auf die ständige Rechtprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) als ausdrückliche Pflichtaufgabe der LfK die Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht einer gesellschaftlichen Gruppe festlegt, ist das Resultat das strikte Gegenteil.

1.2.Im einzelnen:


Von 45 mit letzten Jahres auf Sendung befindlichen Stationen, sind 20 Sender technisch so stark (über 5 kw), daß sie zusammen technisch die gesamte Bevölkerung in Baden-Württemberg erreichen (und die angrenzenden L„nder).

An diesen Sendern haben die im Lande ansässigen Medienkonzerne Holzbrinck und Burda, sowie die unter dem Logo Radio 7 zusammengeschloßenen Zeitungsverleger einen wesentlichen Einfluß errungen:

- Allein der Holzbrinck Konzern ist mit Minderheitsbeteiligungen von bis zu 24 % an 9 der 20 starken Sender (plus 2 Lokalsendern) direkt beteiligt. Diese Sender erreichen – technisch - nahezu die gesamte Bevölkerung.


- Der Burda-Konzern hat zwar nur an 5 der 20 leistungstarken Sender eine Direktbeteiligung (24-30%). Diese erreichen - technisch- aber auch die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Der Burda-Konzern ist zusätzlich erfolgreich bei der Mantelprogrammbelieferung im Radio 7 Verbund. Zudem bastelt er erfolgreich an Direktbeteiligungen an Landessendern in Rheinland-Pfalz und Bayern.

- Dritter wesentlicher Faktor ist die Radio 7 Gruppe, zu der sich vorallem württembergische Zeitungsverlage zusammengeschlossen haben. Diese verfügen als Verlage selbst über Mehrheitsbeteiligungen an starken Regionalsendern und leistungsschwachen Lokalsendern. Entscheidend ist jedoch der programmliche Einfluß, den sie über feste Programmlieferverträge für eine Vielzahl von Lokalsendern ausüben. Schon jetzt ist die Radio 7 Gruppe über diese beiden Hebel in der Lage das ganze Land zu versorgen.


Einen besondern Treppenwitz der im Lande herrschenden Medienpolitik bietet jedoch die Situation bei den Sendern geringer Leistung, die von der Mehrheitspartei als Angebot für den Mittelstand verkauft wurden:

- Rund zweidrittel dieser 25 Lokalsender bis 1 kw Leistung (=16) sind blosse Abspielstationen für Mantelprogramme, der oben schon skizzierten einflußreichen Medienkonzern-Gruppen, die hier noch ergänzt werden um RTL.

  • Die Knebelpraktiken der Programmlieferanten stinken dabei derart zum Himmel, daá selbst die LfK, die diese Konstellationen ja mit Lizenzen honoriert hat, jetzt hilflos den Gesetzgeber bittet, ihm gesetzliche Regelungen zur Verfügung zu stellen, um die gröbsten Auswüchse zu beseitigen.



1.3. Die Tatsache der der gesetzes- und verfassungswidrigen Auslieferung der Frequenzen kann von der LfK nicht bestritten werden -vgl. Feststellung 30.

Peinlich für die LfK bleibt, daß sie die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen nicht einmal durchschaut.


2. Auch auf Nachfragen konnte die LfK nicht nachweisen, daß insbesondere Frauen, Ausländer oder Alte Menschen oder Behinderte in anderen Sendern außerhalb von Radio Dreyeckland mit eigengestalteten Programmen bzw. Programmbeiträgen zu Wort kommen.

Unerfindlich bleibt, weshalb die LfK diesem gesetzlichen Ziel keinerlei Aufmerksamkeit schenkt.

Andererseits läßt die Formulierung in These 30 (S.10) zumindest vermuten, daá der LfK zumindest bekannt zu sein scheint, daß werbefinanzierter Rundfunk mit derartigen Programmbeiträgen schlichtweg unvereinbar ist. Weshalb dennoch zu den erklärten Lizenzierungsgrundsätzen die "Durchhörbarkeit" der Programme gehört, bleibt Rätsel der LfK.

In jedem Fall dürfte auf diesem Gebiet für den Gesetzgeber ein unabweislicher Handlungsbedarf bestehen.


  1.  
    1. Das in These 32 zum Ausdruck kommende Credo der Zulassungs- wie Aufsichtspraxis ist offenkundig mit der Verfassungslage unvereinbar. Entgegen der Schutzbehauptung der LfK, daß der gesamte private Rundfunk nur 20 % der Menschen bisher erreicht, - und wohl deshalb bei der Zulassungspraxis kein besonderes Augenmerk auf die Meinungs-und Kulturvielfalt gelegt werden braucht - verlangt das Bundesverfassungsgericht


"Die Anforderungen die der Gesetzgeber zu treffen hat, müssen jedoch bestimmt und geeignet sein, ein möglichst hohes Maß an gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk zu erreichen und zu sichern." (BVerfGE 74, 325)


Und im übrigen zum regionalen Rundfunk:

" Auch im regionalen und lokalen Rundfunk, dem mit Recht eine wachsende Bedeutung zugeschrieben wird, muß allerdings wirksam sichergestellt sein, daß in ihm die bestehende Meinungsvielfalt des jeweiligen engeren räumlichen Bereichs zum Ausdruck gelangt." (BVerFGE 74, 327).


Diese Verfassungsrechtsprechung bindet nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch die LfK als zuständige Lizenzierungs- und Aufsichtsbehörde.

Angesichts dieser Verfassungslage und der Entwicklung im privaten Rundfunk im Baden-Württemberg würde sich u. E. der Gesetzgeber eines Verfassungsverstoßes schuldig machen, wenn er nicht mit geeigneten gesetzlichen Mitteln dieser Entwicklung entgegenwirken würde.



  1.  
    1. Sofern die LfK daran denkt und danach handelt, daß "die privaten Anbieter, im besonderen im Hörfunk, ausreichende wirtschaftliche Möglichkeiten zur Existenzgründung und zur Entfaltung in funktionsfähigen Märkten erhalten" bleibt festzuhalten, daß diese Priorität auf dem Vorrang der kommerziellen Wirtschaflichkeit vor der Rundfunkfreiheit sowohl mit dem Gesetz - entgegen These 29 - als auch der Verfassungslage unvereinbar ist.


„Diese wirtschaftlichen Gründe rechtfertigen indessen kein Verbot von Beiträgen zur regionalen und lokalen Meinungsbildung durch den Rundfunk. Marktchancen können eine Frage wirtschaftlicher, nicht aber der Meinungsfreiheit sein." BVerGE 74, 338

Diese Vorgabe bindet auch den Gesetzgeber. Er selbst ist daran gebunden, der Gewährleistungsfunktion der Rundfunkfreiheit im privaten Rundfunk den Vorrang vor der Wirtschaftlichkeit einzuräumen und hat sicherzustellen, daß künftig die Praxis der LfK nach diesem Grundsatz sich richten kann und muß.

3.3. Im übrigen verweisen wir darauf, daß die ökonomischen Voraussetzungen schon bei Verabschiedung des Gesetzes bekannt waren. Insbesondere beweisen die Erfahrungen aus Hamburg und Berlin, daß selbst in Ballungsgebieten sich schwerlich zwei werbefinanzierte Sender mit 24 stündigen Vollprogramm nebeneinander halten können.

Angesichts von drei in Baden-Württemberg vorhandenen Frequenznetzen, stützen diese ökonomischen Gründe des werbefinanzierten Rundfunkes nur unseren Vorschlag eines der Frequenznetze für nicht-werbefinanzierten privaten Rundfunk zu reservieren, der insbesondere den gesellschaftlichen Kräften, die sich nicht in Hörfunkprogrammen ausdrücken

können, einen offenen Zugang gewährleistet.





B. A L L G E M E I N E S C H L U S S F O L G E R U N- GE N


  • 1. Die Entwicklungen im privatrechtlich organisierten, und mit Ausnahme von Radio Dreyeckland auch privat-kommerziell finanzierten Rundfunks in Baden-Wrttemberg nach 4 Jahren, sowie insbesondere die erklärten und erkennbaren Tendenzen - 2 bundesweit organisierte und verbreitete privatkommerzielle Programmveranstalter aus dem Bereich der bekannten Medienkonzerne evtl. in Kooperation mit Verlegerzusammenschlüssen - ergeben für den Landesgesetzgeber einen zwingenden gesetzlichen Handlungsbedarf.

  • 2. Maßstab des gesetzgeberischen Handelns muß zum einen selbstverständlich die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.87 zum baden-württembergischen Landesmediengesetz zum Ausdruck kommenden Prinzipien sein.

  • 3. Der Gesetzgeber sollte nicht nur am Prinzip des absoluten Vorranges eines regional organisierten privatrechtlichen Rundfunkes, der der regionalen Meinungs- und Kulturvielfalt zu dienen hat, unbedingt festhalten, er ist unseres Erachtens dazu auch verfassungsrechtlich wie dem Prinzip des Vertrauenschutzes verpflichtet.


  • 4. Die von Radio Dreyeckland im September 1989 vorgelegten Eckpunkte zur Novellierung des Landesmediengesetzes stellen, sowohl nach dem Maßstab der Verfassungsrechts-sprechung, wie auch der bisherigen Grundentscheidung des baden-württembergischen Gesetzgebers für den Vorrang für regional organisierten und verankerten Rundfunk, einen unausweichlichen und praktikablen Handlungrahmen dar.

  • Diese Grunds„tze sind nach unserer Überzeugung das absolute Minimum für die Herstellung einer positiven Ordnung von Meinungs- und Kulturvielfalt im baden-württembergischen zugelassenen, wie noch zuzulassenden privat-rechtlich organisierten Rundfunk.

  • Sie sind als medienpolitischer und -rechtlicher Ordnungsrahmen zu verstehen, der einer weiteren Konkretisierung bedarf.

  1. Das von uns vorgelegte Konzept geht insbesondere von der durch die Praxis erneut bestätigten Erkenntnis aus, daß überwiegend - wenn nicht ausschließlich - werbefinanzierter Rundfunk nicht in der Lage ist, wesentlichen gesellschaftlichen Kräften und Minderheiten - insbesondere Frauen, Ausländern, Jugendlichen und Alten- ihr materielles Recht auf Zugang zum Rundfunk auch durch eigengestaltete Programmbeiträge zu gewährleisten. Auch hier hat der Gesetzgeber eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht.

  • 6. Die von der LfK vorgelegten Änderungsvorschläge lassen im Grundsätzlichen eine Verkennung der verfassungsrechtlichen, wie einfachgesetzlichen Voraussetzungen und Pflichten erkennen.Der Gesetzgeber scheint u.E. deshalb, wie auch nach der bisherigen Praxis der LfK, verpflichtet zu sein, das der LfK eingeräumte weite Handlungsermessen mit inhaltlich-normativen Vorgaben einzuschränken, statt - wie von der LfK gewünscht - zu erweitern.

  • 7. Insbesondere der von der LfK und Stimmen im politischen Raum angesichts der Entwicklung im privatrechtlichen Rundfunk proklamierte Zielkonflikt zwischen Wirtschaftlichkeit und Meinungs- und Kulturvielfalt ist, angesichts der verfassungsrechtlichen Lage eindeutig, von der Seite der Rundfunkfreiheit her zu lösen.

  • Dies gilt insbesondere für die Gew„hrleistung eines chancengleichen Zugangs zum Rundfunk, die Grundsätze für das Zulassungsverfahren - insbesondere die Auswahl -, aber auch für die Aufsichtstätigkeit der LfK, sowie die inhaltlichen Bindungen der LfK bei der Aufstellung z.B. der Nutzungspläne.

  • 8. Insbesondere sollte der Gesetzgeber weiterhin dafür Sorge tragen, daß die ohnehin schwachen Bestimmungen gegen die auch multimediale Medienkonzentration nicht weiter aufgeweicht werden.





C. Weitere E I N Z E L V O R S C H L Ä G E und zugleich eine S T E L L U N GN A H M E zu den LF K - V O R S C H L Ä G E N



1. Nutzungspläne


Erstellung und inhaltliche Bindung:


1.1. Insofern die LfK anstrebt, Initiativen zur Verbesserung der technischen Infrastruktur auch rechtlich abgesichert zu unternehmen, hätten wir nichts gegen ihren Vorschlag.

Insofern die LfK dies daran gekoppelt sieht, selbst über technische Kapazitäten zu verfügen (S.130), halten wir dies für überflüssig. Sachangemessen wäre die Erinnerung - mit rechtlichen Nachdruck - der DBP an ihre dienende Funktion im Rundfunkbereich.


1.2. Entscheidend scheint uns jedoch, ein gravierender inhaltlicher Mangel des Gesetzes auf der Ebene der Erstellung der Nutzungspläne zu sein. Zwar wird in § 5 Abs. 2 die Nutzungen an inhaltliche Kriterien gebunden - vielfältige Meinungen und Informationswünsche -, gemäß $ 5 Abs.1. sind die Nutzungspläne aber nach den Regeln der §§ 6 - 8 aufzustellen.

Wir schlagen vor in § 6 eine neue Nr.1 auf zunehmen, die das Handlungsermessen der LfK strikt inhaltlich an die §§ 14, 17, 19 und 20 anbindet.

1.3. Dies ist aus zwei Gründen unbedingt erforderlich: Zum einen deutet die LfK vage an, die 3 vorhanden Frequenznetze technisch neuzustrukturieren. Zum anderen ist die technische Struktur - mit Ausnahme des Lokalsendernetzes - offenkundig den Frequenznetzen des SWF und SDR nachgebildet. Dies führt aber zu technischen „Überlappungen" die in den Bereich der Gewährleistungsfunktion hinsichtlich der Meinungs- und Kulturvielfalt gehören. Erst recht gilt gleiches für den Fall einer Neuordnung nach Kommunikationsräumen.

  1.  
    1. Angesichts der öffentlichen Funktionen, die auch der privatrechtlich organisierte Rundfunk erfüllt, ist darüber hinaus nicht einzusehen, weshalb die Erstellung der Nutzungspl„ne - die weitrechende Konsequenzen für die Menschen in den Versorgungsgebieten haben - nicht auch einem öffentlichen Anhörungsverfahren möglichst in den Regionen unterzogen werden sollte. Hier könnten die gesellschaftlichen Kr„fte ihre Vorstellungen kundtun, die sie hinsichtlich der Zahl der empfangbaren Programme haben.

Die Beteiligtenrechte, der an einer Rundfunkveranstaltung interessierten Kräfte sollten über das Anhörungsrecht hinaus auf ein Vorschlagsrecht erweitert werden. Zudem sollte der Kreis erweitert werden auf alle Einzelveranstalter und künftig interessierte (§ 5 Abs.1).


1.5. Angesichts der Situation im Hörfunk, die nicht zuletzt durch die Praxis der Lfk verursacht wurde, empfinden wir es als skandalös, daß die freien terristischen Frequenzen in eine Kapazitätsreserve überführt werden sollen (S.132 zu § 8).
Unser Vorschlag ein Frequenznetz für nicht werbefinanzierten Rundfunk ist bekannt.

Wir glauben nicht, daß der LfK Vorschlag, angesichts der knappen Frequenzen und nicht erreichter Meinungs- und Kulturvielfalt, einer verfassungsrechtlichen oder Verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung standhalten könnte.


1.6. Unerklärlich ist im übrigen, weshalb der Gesetzgeber die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hinsichtlich von ihnen neu zu beantragenden, zusätzlichen Frequenzen mit privatrechtlichen nicht gleichgestellt hat. Angesichts von BVerfGE 74, 297 ff (341) ist eine Privilegierung - insbesondere Freistellung vom Zulassungsverfahren - nicht vertretbar.



2. Zulassungsverfahren und Lizenzerteilung

2.1. Der Vorschlag zu § 16 Spartenprogrammanbietern grundsätzlich keine Lizenz mehr erteilen zu müssen, geht in die falsche Richtung. Sie würde die Situation herbeiführen, daß es Rundfunkveran-stalter erster und zweiter Qualität gibt.

Zwar ist gegen die Erweiterung des Landesmediengesetzes in die Richtung nichts einzuwenden, daß

Rundfunkveranstaltern Auflagen zur Aufnahme von Beiträgen gesellschaftlicher Kräfte gemacht werden können.

Allerdings ist dies nur ein rechtliches Instrumentarium, daß im Krisenfall wirkungslos bleibt: Schließlich ist die Auflage an den rechtlichen Bestand der Quell-Lizenz gebunden.


2.2. In § 25 sollte sichergestellt werden, daß im Zulassungsverfahren vor der LfK volle

Beteiligtenöffentlichkeit inclusive aller entscheidungserheblicher (§ 18 ff) Unterlagen unter Wahrung des Verschwiegenheitsprinzips hergestellt wird.


2.3. In § 17 sollte klar gestellt werden - über den mittelbaren Veranstalterbegriff in § 19 hinaus - daá Mantel- Programmanbieter in Baden-Württemberg gleichfalls einer Zulassung nach den Kriterien des Gesetzes bedürfen. Ziel dabei ist , die LfK zu befähigen, frühzeitig Gefährdungen der Meinungs- und Kulturvielfalt zu begegnen.



3. Bestimmungen die der Herstellung von Meinungs- und Kulturvielfalt dienen.


3.1. In § 14 wird ein neuer Absatz 3 aufgenommen, der bisherige Abs.3 wird Abs. 4.

" Zur Sicherung der Meinungs- und Kulturvielfalt soll die LfK in allen Regionen Frequenzen auschließlich für nichtwerbefinanzierte Veranstalter zur Verfügung stellen, die insbesondere Frauen, Ausländer, Jugendliche, Alte Menschen und Behinderte, sowie Musik- und Kulturinitiativen durch eigengestaltete Rundfunkprogramme und Programmbeiträge im Hörfunk zu Wort kommen lassen."


Außerdem wird ein neuer Absatz 5 aufgenommen:

" Alle Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, angemessene Zeit für kontroverse Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung im Programm zu verwenden. Bei solch kontroversen Angelegenheiten ist eine angemessene Gelegenheit zur Darstellung unterschiedlicher Auffassungen zu besorgen."


Dieser Fairness-Grundsatz soll der Verflachung der Hörfunkprogramme entgegen wirken und die öffentliche Funktion zur Meinungsbildung unterstreichen. Gleichzeitig soll diesseits des Gegendarstellungsrechtes betroffenen Menschengruppen ein rudimentäres Ausdrucksrecht in Hörfunkprogrammen verschafft werden.


  1.  
    1. Im übrigen verweisen wir auf unseren Vorschlag zu §17 -Unterstellung von mittelbaren Programmanbietern, die Rahmenprogramme anbieten - unter ein Zulassungsverfahren
      .

    2. In § 23 Abs. 3 sollte die Formulierung heißen: "Alle Antragsteller und Rundfunkveranstalter deren Programme in Baden- Württenberg empfangbar sind, haben ihre " dann weiter im Wortlaut. Diese Vorschrift sollte, wie auch die unverzügliche Anzeigepflicht bei Veränderung der Verhältnisse in Abs. 3 im Interesse der Rundfunkfreiheit strafrechtlich bewehrt werden.


Im übrigen unterstützen wir den Vorschlag der LfK die Beschränkung des 2. Halbsatzes zu streichen.


3.4. Sofern der Gesetzgeber dem durchaus problematischen Vorschlag der LfK zu § 18 (S.136) nachzukommen gedenkt, dann nur in der Form, daß nur die am urprünglichen Verfahren Beteiligten in Frage kommen und in der Formulierung, daß diese Einigung " den Grundsätzen des § 14 besser Rechnung trägt."

Alles andere würde den Prinzipien eines rechtsstaatlichen Verfahrens, daß in diesem Fall ja gerade den chancengleichen Zugang zum Rundfunk garantieren soll, zuwiderlaufen.


3.5 Wir teilen nicht die Ansicht der LfK, daß § 19 eine "plakative" Grundentscheidung des Gesetzgebers ist.

Vielmehr stellt sie eine zentrale verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers dar und sollte auch von der LfK strikter gehandhabt werden.

Die von der LfK aufgeworfenen Fragen sind eigentlich Teil einer Neuordnung der Nutzungspläne, die den Grundsätzen des § 14 ff zu genügen hat.

Insbesondere halten wir es für völlig unangebracht, daß der Gesetzgeber der LfK darin folgt, ihr Erleichterungen zu verschaffen, so daß sie sich bequemer über die die Verfassungsrechtsprechung konkretisierende Spruchpraxis des VGH hinwegzusetzen kann.


3.6. Wir halten die Einrichtung von Programmbeiräten angesichts der privatrechtlichen Organisation als Instrument zur Sicherung der Meinungs- und Kulturvielfalt im privatrechtlich und werbefinanzierten Rundfunk für ein prinzipiell untaugliches Mittel.


3.7. Entgegen der Ansicht der LfK halten wir § 26 Abs. 2 nicht für überflüssig. Hochgradig bedenklich halten wir die Absicht der LfK medienrechtlich erst einschreiten zu wollen, wenn 50 % der Gesellschafteranteile den Besitzer wechseln. Jegliche Veränderung des Gesellschafteranteils kann medienrechtlich relevant werden. Die Verkennung der 10 % Regelung bei mittelbaren Veranstaltern in § 19 scheint offenkundige Lücken und Defizite in der Kontrollpraxis der LfK nahezulegen.

Nach unserer Ansicht muß der Gesetzgeber allerdings dieses rechtliche Instrumentarium im Interesse der Gewährleistungsfunktion der Rundfunkfreiheit zwingend verschärfen. Eine gesetzgeberische Untätigkeit ist angesichts der offenbaren vielfaltsgefährdeten Wirkung der sogenannten Marktprozesse schon jetzt jenseits der Grenze zur Verfassungswidrigkeit.

Dies gilt neben § 26 Abs. 2 gleichermaßen für das Instrumentarium nach § 19.



  1. Auskunftspflicht der Veranstalter

Im Sinne der öffentlichen Funktion des Rundfunks und seiner Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung scheint es uns unerläßlich, daß alle zugelassenen Rundfunkveranstalter verpflichtet werden, ihre medienrechtlich relevanten Verflechtungen auf Anfrage dem Publikum, also den Menschen im Sendegebiet offenzulegen haben.

In diesem Sinne sollte § 53 Abs.2 neugefaßt werden.



5. Änderung des Gesetzes zum Rundfunkstaatsvertrages

Das Zustimmungsgesetz zum Rundfunkstaatsvertrag zur Neuordnung des Rundfunkes soltte in Art. 2 Abs.1 Satz 2 nach "und" folgenden Wortlaut erhalten "zumindest 50 von Hundert für Rundfunkveranstalter, die nach den Grundsätzen des § 14 Abs.3 im Sinne des Art. 6 Abs.1 Nr.2 zugelassen werden und bis zu 20 von Hundert" dann weiter im alten Wortlaut.


  1. Zeitdauer und Neuauschreibung

Gesetzlich sollte die Zulassung einmalig verlängert werden bis zum Ablauf der 5 Jahresfrist, gemessen vom letzten Zeitpunkt der Vergabe der ersten Zulassungsrunde nach dem LMedienG.

Alle Frequenzen, sowie alle Frequenzen, die frei sind oder werden, sollten dann in einem einheitlichen Verfahren neu ausgeschrieben werden, für die von der LfK neuzuordnenden Kommunikationsräume.

Die Lizenzen sollten dann einheitlich und zeitgleich in den jeweiligen Kommunikationsr„umen vergeben werden, um Chancengleichheit zu gewährleisten.

Die Zeitdauer dieser zweiten Lizenzen sollte auf 7- 10 Jahre festgelegt werden.



  1. Gremien der LfK

Wir halten die Gremienstruktur für ungeeignet, um den gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Zu diesm Thema behalten wir uns weitere Ausfhrungen vor.



  1. Sonstige gesetzliche Änderungen

Wir verweisen im übrigen auf unsere Stellungnahme von September und halten es für unabläßlich an passender Stelle im Gesetz


- - ein Verbot eines landesweiten, privatkommerziellen Rundfunkprogrammes in der Trägerschaft der Medienkonzerne


- - ein Verbot von flächendeckenden Senderverkettungen


- - die Rückschraubung der Möglichkeit, mittels Mantelprogrammzulieferungen landesweite Senderverkettungen in der Hand der Zulieferer zu schaffen. Insbesondere fehlt das Gebot, Veranstalter nur zu lizenzieren, wenn sie in der Zeit zwischen 6- 24 Uhr 2/ 3 des Programmes selbst produzieren, zu verankern.


¶ ¾ Æ 2. RDL-Stellungnahme zum LMedG -StaMi MM Medienzugang;Kommerzfunk;Frequenznetz;Freie

Radios;Rundfunkstaatsvertrag; Analyse und Vorschl„ge fr Gesetzes-Žnderungen 03.08.9102.14.90 c