Satzung des Freundeskreis RDL e.V.

Satzung des Freundeskreis RDL e.V.

Satzung des Freundeskreis Radio Dreyeckland e.V. vom 15.10.1982 in der Fassung der Jahreshauptversammlung vom 16.06.2016

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Radio Dreyeckland“.

Er ist im Vereinsregister eingetragen.

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i.Brsg.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 51 ff der Abgabenordnung.

  2. Als Zusammenschluss der Hörerinnen von Radio Dreyeckland strebt der Verein insbesondere an, den Zugang zum lokalen und regionalen Rundfunk solchen Personen und Personengruppen zu ermöglichen, die zu herkömmlichen Medien keinen oder nur begrenzten Zugang haben, sowie das Bewußtsein für die eigene Umwelt und Umgebung zu fördern, zu gemeinsamen emanzipativen Handeln anzuregen und so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beizutragen.

    Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, insbesondere die Förderung des lokalen und regionalen Rundfunks in der Region um Freiburg durch medienpädagogische Arbeit und das Erstellen von Programmen, die die Allgemeinheit fördern.
    Der Zweck des Vereins besteht insbesondere in der ideellen und materiellen Förderung der Radio Dreyeckland Betriebsgesellschaft mbH und der Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen, die seine Ziele mit verfolgen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
     

§ 3 Eintritt, Austritt, Ausschluß, Beiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der dessen Ziele (§2) unterstützt.
    Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
    Ordentliche Mitglieder müssen ihren Wohnsitz im Bereich der Stadt Freiburg, der Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen oder Ortenaukreis haben.
    Alle übrigen Mitglieder sind Fördermitglieder.

  2. Der Eintritt in und der Austritt aus dem Verein erfolgt durch einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft kann frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat zum Quartalsende (also zum 31.3, 30.6, 30.9 und 31.12)
     

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es dem Ansehen oder den Zielen des Vereins Schaden zufügt oder seiner Satzung zuwidergehandelt hat.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der gültigen Stimmen.
    Diese Entscheidung ist endgültig. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören.
    Der Vorstand kann Mitglieder aus der Mitgliedsliste streichen, wenn sie mit ihren Mitgliedsbeiträgen 2 Jahre im Rückstand sind und/oder schon zweimal zur Zahlung gemahnt wurden.

IV. Die Mitglieder unterstützen den Verein durch die Entrichtung von Förderbeiträgen.
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen und geeignet bekannt gemacht. Sie sollen zwischen Verdienenden und Nichtverdienenden sowie Gruppen sozial angepasst differieren.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Der Vorstand kann einen Beirat berufen.

§ 5. Mitgliederversammlung.

I. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Mitteilung der festgelegten Tagesordnung.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder fordern.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

  3. (gestrichen)

  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt und in einem Protokoll niedergelegt, das vom Protokollführer und vom jeweiligen Versammlungsleiter unterzeichnet wird.
    Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Satzungsänderungen bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
    Sonderregelungen bestehen ferner für den Ausschluß von Mitgliedern (§3 III) sowie die Auflösung des Vereins (§8 I).

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach § 27 BGB. Der Vorstand trifft sich mindestens 4mal im Jahr, berät und beschließt über alle Anliegen des Vereins.

  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt und ist dieser verantwortlich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand jedenfalls im Amt.
    Die Wiederwahl ist zulässig.
    Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit gewählt.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Mitglieder des Vorstandes regelt.

  3. Der Vorstand kann einen Beirat benennen und mehrheitlich auch wieder einzelne Beiratsmitglieder abberufen.

  4. Jedes Beiratsmitglied kann von sich aus die Beiratstätigkeit beenden. Dies geschieht durch schriftliche Mitteilung.

  5. Veranstaltet eine Gesellschaft, deren Gesellschafter der Verein ist, Hörfunkprogramme im Sinne des Landesmediengesetzes, so wacht der Vorstand über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Bestimmungen der Zulassung und der Programmgrundsätze.
    Der Vorstand sorgt für eine angemessene Beteiligung der Mitglieder des Vereins und der Hörerinnen und Hörer am Programm.

§ 7 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat benennen, dem mindestens 7 natürliche und
    juristische Personen angehören.
    Die Beiratsmitglieder können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein.
    Die Tätigkeit eines Beirates ist unbefristet.

  2. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die mit den Aufgaben und der Finanzierung des Vereins zusammenhängen.
    Der Beirat hat auf der Mitgliederversammlung ein Antragsrecht.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Netzwerk e.V. Freiburg, das es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
     

Urfassung: 15.10.1982

In den Änderungen den Mitgliederversammlungen vom

14.10.1983 (§§ 4 Organe 6(Vorstand), 7 Auflösung Bisherige 7 wird 8 Neuer 7 Beirat)

13.12.1984 (§3 IV Mitgliedsbeiträge)

31.1.1986 (§§ 3 Eintritt, Austritt usw. 5 (MV), 6 Vorstand ;

19.3.1987 (§§ 5 IV Abschaffung Anwesenheitsquorum, Einfügung § 6 V);

25.2.1989 (§3 Beiträge);

14.2.1989 (Zweck des Vereins

15.5.1991 (§6 I und II Vorstand; Wegfall geschäftsführender Vorstand) und

20.11.2002 (§3 I und III)

05.03.2004 (§6 I)

14.12.2005 (§3 II)

21.12.2007 (§§2 II (Zweck des Vereins), 2 III (keine Zuwendungen an Mitglieder), 3 IV (Mitgliedsbeiträge)

16.06.2016 (§5 I Mitgliederversammlung alle zwei Jahre statt einmal jährlich)

Satzung als PDF-Datei: PDF icon Satzung des Freundeskreis Radio Dreyeckland - Fassung 20160616.pdf