RDL Widerspruch 1998 wegen Unterfinanzierung

RDL Widerspruch 1998 wegen Unterfinanzierung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die

Landesanstalt für Kommunikation

Rotebühlstr.- 121

 

70178 Stuttgart

 

 

 

 

Freiburg, 11.9.98

 

Btr.: Antrag vom 23.6.98

Hier: Teilwiderspruch gegen Förderbescheid vom 12.8.98

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Gegen den obigen Bescheid erheben wir

 

 

Teilwiderspruch

 

 

I.                   

Insofern unserem Antrag vom 23.6.98 für das 2. Halbjahr statt der beantragten Höhe von DM 56.430,- nur  mit dem Betrag von DM 43.750,- (Pkt.1, Satz 1 des Förderbescheides) stattgegeben (vgl. Pkt.1, Satz 3) wurde, erheben wir Teilwiderspruch bezüglich der Differenz.

II.                

Zugleich beantragen wir die Auszahlung der restlichen genehmigten Mittel entgegen Pkt. 3 des Förderbescheides zum nächsten Zahlungstermin im Oktober 1998.

 

 

Begründung

 

 

Zu I:

 

1. Zwischen der LfK und Radio Dreyeckland ist unstrittig, daß die beantragten Mittel für die Honorarpersonalstellen des offen Sendebereiches Freiburg im vollen Umfang nach den Förderrichtlinien mit 95 % förderfähig sind. Hinzu käme auch eine Sachkostenpauschale von 10%.

 

2. Strittig ist nur, ob die LfK , die Förderung nach § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV 97 i.V.m. § 3 Abs.1 Satz 3 ZuStimmG auf eine Gesamtfördersumme von DM 87.500,- im Jahr 1998 bzw. 43.750,- DM im 2. Halbjahr 1998 beschränken kann bzw. muß.

 

3. Radio Dreyeckland ist durch die seit drei Jahren praktizierte Ermesensbetätigung der  LfK, sowohl durch die vorgenommene Auslegung der gesetzlichen Bestimmung bei der Bereitstellung von Mitteln aus der Rundfunkgebühr für die Zwecke nach § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV (in der Fassung von 1997) wie auch durch die konkrete Zurverfügungstellung für seine Programmveranstaltung in Freiburg nach den Förderrichtlinien, bei der Ausübung seiner Grundfreiheit nacht Art. 5 Satz 2 GG „im wesentlichen beeinträchtigt“.

 

4. Die von Radio Dreyeckland intendierte wie realisierte nichtkommerzielle Programmveranstaltung in Freiburg wird im übrigen spätestens ab November 1998 wie insbesondere im Jahre 1999 bei Beibehaltung dieser Praxis der LfK auch „praktisch verunmöglicht“.

 

 

Zur Beurteilung des Sachverhaltes und der involvierten tatsächlichen und rechtlichen Fragen nehmen wir wie folgt Stellung.

 

 

 

A. Grundsätzliche Standpunkt und Verfahrensweise der LfK bei Förderungen nach § 3 Abs.1 Satz 3 ZuStimmG-BW i.V.m. § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV 1997

 

 

Die Landesanstalt für Kommunikation sieht sich befugt, im Rahmen ihrer Haushaltsplanung und -beschlußfassung, die ihr zustehenden Mittel aus der Rundfunkgebühr gem. § 40 RfStV i.V.m. § 3 ZuStGRfStV-BW nach gänzlich freien, weder von gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere § 3 I Satz 2 und 3 i.V.m. § 40 Abs.1, Satz 1 und 2 RfStV – noch jedenfalls  pflichtgemäßen Ermessen - also auch der fairen Abwägung der durch Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG geschützten Interessen der Träger der Rundfunkfreiheit aufzuteilen. (Zur Behauptung dieses gänzlich freien Ermessens (vgl. Klageerwiderung der LfK vom 7.4.1996, S.5)

 

 

1.     

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die LfK

 

1.1. 

Die Landesanstalt für Kommunikation interpretiert zum einen die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen so, daß im Fall nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter sie befugt sei, die Mittel nach § 40 Abs.1 Satz 2 RfStV (landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur) i.V.m. §3 Abs.1 Satz 2 ZuStG –BW auf die vom Gesetzgeber vorgesehene Kappungsgrenze von 10% nach Satz § 3 Abs.1 Satz 3 ZuStG anzurechnen

(vgl. für den Haushalt 1996 HH-Titel 684 75, Haushalt 1997 Titel 68375 und 68475“gegenseitig deckungsfähig“, Haushalt 1998 gleicher Titel gleicher Vermerk).

 

Damit wird u.a. auch die Förderung der technischen Infrastruktur nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter aus der „landesrechtlich gebotenen“ technischen Infrastruktur entgegen §§ 3 ff LMEDIENG ausgegrenzt .Diese Auslegung ignoriert auch die in Folge der ständigen Rechtsprechung des BVerfG erfolgten Legaldefinitionen in §§1 Abs.2 Nr.1; 2 Nr1.,6 ;19 LMedienG aus denen sich der gesetzliche Begriff der „Rundfunkveranstaltung“ ergibt.

 

1.2. Nach den die Ermessensbetätigung der Verwaltung begrenzenden Förderrichtlinien ist  –entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung  (Gleichrangigkeit der Förderzwecke „landesrechtliche Infrastruktur“ und nichtkommerzielle Veranstalterförderung) - sogar der Anspruch des technischen Dienstleisters gar  vorrangig(!) zu bedienen (vgl. u.a. Förderrichtlinien 1998: Nr.4.1.Satz1;1;1997: Nr.5.1;1996: §5 I 1! “nach Abzug der Kosten“)

 

 

1.3. Zum anderen sieht sich der zur Haushaltsbeschlußfassung gesetzlich berufene Medienrat auch dazu befugt, die freie Ermessensbetätigung derart auszugestalten, daß selbst bei vorrangiger Anrechnung der Telekomgebühren die Kappungsgrenze des § 3 Abs.1 Satz 3 ZuStimmG von 10%, der der LfK zur Verfügung stehenden Rundfunkgebührenmittel, nicht ausgeschöpft werden muß. (vgl. Haushalt 1996 und Abrechnung im HH98: um DM 321.056, Nachtragshaushalt 1997: Verkürzung um DM 164.000,-; Haushalt 1998 um DM 180.000).

 

 

2. Tatsächliche Mittelbereitstellung und Verteilung nach den Haushalten 1996 bis 1998

 

Seit Inkraftreten des Rundfunkstaatsvertrages zum 1.1.1996 hat die Landesanstalt für Kommunikation in keinem Jahr die Kappungsgrenze von 10% aus den laufenden Rundfunkgebühren zur Förderung nichtkommerzieller Hörfunkveranstalter erreicht. Die Ausgaben für die landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur entwickelten sich demgegenüber überproportional.

 

 

2. Quantitative Auswirkungen des freien Haushaltsermessens bei verschiedenen gesetzlich bestimmten und freiwilligen Fördermöglichkeiten

 

2.1. Gesamtgebührenaufkommen aus den Rundfunkgebühren

                       

                        a)                                 b)                                 c)                                 d)

Jahr                HH.Titel 11101            11102                          162 01                         Gesamt
Zweck             Laufende                    Nachzahlungen            Zinsen aus Geldanlage

1996:               11.064.000                  474.669,88                 345.709,55                 11.884.379

1997:               13.643.000                     30.000,-                      301.500,-                   13.974.500

1998:               13.803.000                     30.000,-                      401.500,-                   14.234.000

 

 

2.2.Bereitstellung für Zwecke nach § 3I Satz 2 aus laufender Rundfunkgebühr

 

Jahr                HH.Titel 682 75 (DAB) 916 06             891 75                         Gesamt

Zweck             Sender- Leitungen                    DAB/DVB             Planung u.

                        - laufende Ausgaben                    Rücklage            Optimierung

1996 (IST)            2.490.691,19                           (48.500)            1.784.610,98               4.323.802

1997 (Soll)            2.400.000                                2.050.000            1.750.000                    6.200.000

1998 (Soll)            4.300.000                                0                      1.910.000                    6.210.000

 

Die bereit gestellten Mittel sind im zweistelligen Prozentbereich erhöht worden.

Problematisch ist insbesondere die Vornahme einer DAB-Rücklage in 1997. Sie soll erst ab 1999 aufgelöst werden. Die im Haushalt 1998 eingeplanten Übernahmen der kompletten Leitungs- und Senderkosten für DAB sowie die Daten der mittelfristigen Finanzplanung unterstreichen aber, daß Rücklage nicht nötig ist, weil die Sender- und Leitungskosten für DAB auch aus der laufenden Rundfunkgebühr erbracht werden können. Die Erstreckung der Rücklagenauflösung über den 31.12.2000 hinaus verletzt im übrigen die gesetzliche Frist aus § 3 Abs.1 Satz 2 ZuStimmG.

 

 

2.3. Mittel für nichtkommerzielle Veranstalter aus laufender Rundfunkgebühr (§ 3 I, Satz 3)

 

            HH-Titel 684 75

Jahr            Gesamt           S+L                 Förderung      Anteil an 2.1a)            Übertrag 1995

1996 (Plan)400.000            350.000          50.000             3,61 %                         700.000

 

Jahr                682 75 (S+Telekom)            684 75 (Förderung)-(%)            Gesamt           % v. 2.1.a)

1996 (Ist)            469.768,74                 315.575,65            (2,85/2,65)            785.344,39     7,09

1997 (Plan)            500.000                      700.000,-            (5,1/5,0)            1.200.000        8,796%

1998 (Plan)            500.000                      700.000            (5,07/4,91)            1.200.000        8,694

 

Im übrigen ist die in der Klageerwiderung v. 7.4.97 behauptete Übertragung der Haushaltsmittel 1996 auf das Jahr 1997 im Haushalt 1997 nicht ausgewiesen.

 

 

2.4.

Freiwillige Aufwendungen der LfK

 

a) Gleichzeitig sah sich die LfK jedoch in der Lage eine zumindest indirekte Programmförderung kommerzieller Veranstalter entgegen § 43 RfStV dadurch zu ermöglichen, daß - selbstverständlich ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung - Mitteln für sog. Medienpraktische Projekte, die von gesellschaftlichen Kräften nur bei kommerziellen Veranstaltern realisiert werden dürfen, bereitgestellt wurden.

 

Haushaltstitel 526 75

1996: DM 450.000 also mehr als für alle nichtkommerziellen Programveranstaltungen aus der laufenden Rundfunkgebühr des Jahres.

1997: DM 610.00 also nahezu in gleicher Höhe.

1998: DM 430.000.

 

Konkret wurden damit in Freiburg Sendungen des JHW bei FR 1 und Sendungen der Universität bei Radio Regenbogen gefördert.

 

 

b) Für kommerzielle Veranstalter wurden darüber hinaus erstmalig unter Haushaltstitel 525 75

1996: DM 350.00 für Fort- und Weiterbildung veranschlagt. IST: 0- Allerdings Übertrag auf 1997

1997: DM 60.000,

1998: DM 370.000.

Selbstverständlich erfolgt auch diese Bereitstellung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage und unter Nichtbeteiligung bzw. Ausschluß nichtkommerzieller Veranstalter.

Sie stellt also eine freiwillige Förderungsleitung dar.

 

c). Gipfelpunkt war jedoch im Jahre 1997 die Bereitstellung von DM 150.000 als Zuschuss für Hinweisschilder auf priv. Verkehrsfunksender als Öffentlichkeitsarbeit der LfK (vgl. Nachtrag HH 97, S.6f Titel 531 01) Selbst bei großzügigster Auslegung ist hier kein Bezug zu

den Aufgaben der LfK erkennbar…

Ein Betrag der eben gerade nicht zufällig identisch ist mit der Nichtausschöpfung der Mittel für nichtkommerzielle Veranstalter.

 

 

d) Ausgedehnt und großzügig ist auch die Förderung von Veranstaltungen Dritter als freiwillige Leistung (vgl. Titel 531 01; 1997: 150.000 – 1998: Titel 68502:. 200.000)

Hierfür wie auch für die Ausgaben zum medienpädagogischen Forschungsverbund Südwest – 1997: 365.000 DM, 1998: 215.000 DM im Titel 526 75 - ist ein Bezug zu den Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der LfK nicht erkennbar.

Dies gilt auch für die Aufstockung der Mitgliedschaften in diversen Vereinen (Titel 685 49).

 

 

2.5. Zusammenfassend läßt sich also festhalten, daß die freie Ermessensbetätigung der Gremien der LfK bei Auslegung der gesetzlichen Regelungen sich so gestaltet, daß

bei Haushaltsplanung und Vollzug sowohl jeder Ansatz

 

* eine angemessenen Abwägung der gesetzlich gleichrangig gestalteten, möglichen Fördertatbestände aus § 3 I Satz2 und § 3I Satz 3 ZuStimmG insgesamt vermissen läßt und vielmehr statt dessen

 

* eine Vielzahl von freiwilligen Leistungen zu Gunsten privat-kommerzieller Veranstalter erbracht werden, die im Unterschied zu § 3 Abs. 1 Satz 3 ZuStG keine gesetzliche Grundlage haben und im Gesamtumfang die für Zwecke nach § 3 I 3 gesetzlich bestimmten Förderungsaufgaben teilweise sogar überschreiten.

 

Schon dieser Tatbestand indiziert eine offenkundig rechtswidrig Ermessensbetätigung bei der Haushaltsaufstellung im Rahmen der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

3. Zweckwidrige Maßstäbe für Mittelbereitstellung und Verteilung in den Förderrichtlinien 1996-1998

 

In den Förderrichtlinien 1996 bis 1998 wird als wesentlicher, überwiegender Anknüpfungspunkt der nichtkommerziellen Veranstaltungsförderung die „Gewährung des Zuganges unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte zum Rundfunk durch eigene Beiträge“ gewählt. (Vgl. 1996:§2 Abs1. Nr.3 i.V. m §§ 7-11, 1997: Nr.2.3. i.V.m. Nrn. 6.3, 8f; 1998: Nr.2.1.4+.5 i.V.m. Nrn. 5, 7.2.,8.3 der jeweiligen Förderrichtlinien)

 

 

Die Anbindung an gerade diesen Förderzweck (Meinungsvielfalt durch Gewährleistung von Zugangsoffenheit) wird auch im Falle, daß Mittel für Investitionskosten oder Öffentlichkeitsarbeit (ab 1998) beantragt werden können, durch Auflagen sichergestellt.

 

Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob die Formulierung dieser Zielsetzung – angesichts der gesetzlichen Kappungsgrenze – hinreichend die Umsetzung von § 40Abs.1 S.3 RfStV gewährleistet.

 

Nicht dahingestellt kann jedoch bleiben, ob die konkrete Ausgestaltung der Förderung und ihrer Bedingungen  überhaupt zwecktauglich  zur Erreichung dieses Zieles ist.

 

 

3.1. Wesentliche Unterschreitung des gesetzlich möglichen bei der Mittelbereitstellung  für den Förderzweck

 

Zunächst ist festzuhalten, daß selbst unter Anrechnung der Telekomgebühren zu keinem Zeitpunkt die gesetzliche Kappungsgrenze von 10% in den Jahren 1996-1998 (s.o.) erreicht wurde.

 

Faktisch werden für die Zugangsoffenheit an acht Standorten gerade einmal von 5,07% (1998) nach 5,1% (1997) der Rundfunkgebührenmittel der LfK zur Verfügung gestellt.

Je nach Berechnung wurden 1996  0,45% aus der laufenden Rundfunkgebühr bzw. unter Anrechnung der von 1995 übertragenen Mittel 3,34% zur Verfügung gestellt bzw. verausgabt.

 

 

3.2. Fehlender Maßstabsbezug zu den tatsächlichen Kosten, die den Veranstaltern zur Erfüllung des Förderzweckes tatsächlich entstehen

 

Erwägungen ob mit einer derartig geringen Mittelbereitstellung für die Veranstalterförderung (Zugangsoffenheit) der tatsächliche Kostenaufwand abgedeckt wird, sind aus den Beratungen der Gremien uns nicht bekannt.

 

Andererseits ist aber bekannt, daß im Jahre 1995 als der Gesetzgeber die entsprechende gesetzliche Regelung beriet, die LfK selbst von einem Bedarf von DM  135.000,- je Standort (ohne zusätzliche Investitionskostenförderung- 60.000DM - und ohne Telekomgebühren)  als notwendige Förderung für diese Zwecke ausging. (vgl. schriftliche Stellungnahme des Präsidenten der LfK an den Ständigen Ausschuß des Landtages vom 7.7.95, S.6).

 

Im übrigen verweist auch die Umsetzung von § 40 Abs.1, Satz 2 RfStV in anderen Bundesländern auf vergleichbare Kosten- bzw. Fördernotwendigkeiten:

 

* So werden nichtkommerzielle Veranstalter in Niedersachsen mit mindestens DM 600.000/jährlich seit Aufnahme ihrer Veranstaltertätigkeit gefördert.

 

* In Hessen werden die NKL-Veranstalter ab 1998 mit DM 120.000,-/a  pauschal plus mit zusätzlichen Mittel für Investitionskosten, Ersatzbedarf und Weiterbildung (vgl. MP 5/98 S.251f und Förderrichtlinien NKL der LPR Hessen § 4)) gefördert.

 

* In NRW gar reagierte der Gesetzgeber auf die „Ermessens-Minder“tätigkeit der dortigen Medienanstalt dergestalt, daß die gesetzliche Bestimmungen 1998 dahingehend neu gefaßt und verschärft wurden, daß mindestens15-% der Rundfunkgebührenmittel (3,7 Mio. DM) für den Bügerfunk (tgl. 60 Minuten bei Lokalsendern) zur Verfügung gestellt werden „sollen“.(Vgl. EPD-MEDIEN 9/98, S.13)

 

Weshalb beharrlich seit 1996 diese Umstände bei der Umsetzung von § 40 Abs.1 S.3 RfStV bei der Haushaltsfestsetzung der LfK unterschritten sowie selbst die eigenen Datenberechnungen von den Gremien der LfK ignoriert werden, ja die Förderung faktisch sinkt, kann sich für uns nur aus sachwidrigen Überlegungen – sprich: „politische Ansichten und Erwägungen“ der Gremien , wie uns gegenüber auch mehrfach explizit bekundet wurde -  erschließen.

 

In diesem Zusammenhang ist im übrigen auch nicht unerheblich, daß ernstliche Bedenken gegen die durch die gesetzliche Struktur veranlaßte Staats- und Politikunabhängigkeit der zur Haushaltsaufstellung und –Beschlußfassung zuständigen Gremien bestehen bzw. des zum Haushaltsvollzug zuständigen Präsidenten. (vgl. dessen Auslassungen am 16.11.95 im Ständigen Ausschuß des Landtages = Drs. 11/6736, S. 7f unten)

Der Vorstand und der hauptamtliche Präsident werden direkt vom Landtag mit 2/3 Mehrheit gewählt.

Die Mitglieder des Medienrates werden von gesellschaftlichen Kräften entsandt, die aber zugleich ein finanzielles Eigeninteresse an  freiwilligen Leistungen der LfK haben (vgl. Universitäten, Vertreter der Wirtschaft , Liste der Nutznießer von medienpädagogischen Projekten usw.)

 

 

3.3. Zweckwidriger Automatismus der Mittelverkürzung für offene Zugangsförderung durch Vorrang für Mittel zu Gunsten technischer Dienstleister

 

In der Praxis sehen die Förderrichtlinien eine vorrangige Verwendung der Mittel für die Bedienung der technischen Dienstleister für Sender und Leitungskosten vor (s.o.).

Der Haushaltsvermerk zu Titelgruppe 75 sieht – in der gesamten Titelgruppe einmalig - eine wechselseitige Deckungsfähigkeit zu diesem Zwecke vor.

 

M.a.W.: bei gleichbleibenden Haushaltsansätzen wirkt sich jede bloße Preiserhöhung der Telekom für ansonsten gleiche technische Infrastruktur schon als Minderung der Mittel für Zugangsoffenheit und Meinungsvielfalt bei nichtkommerziellen Veranstaltern aus.

 

Dies ist im übrigen für den Haushalt 1996 – vgl. HH98 S.16- nachweisbar.

 

Würde darüber hinaus die Landesanstalt die technischen Reichweiten einzelner nichtkommerzieller Veranstalter durch technische Maßnahmen erhöhen –was angesichts der unfairen publizistischen Wettbewerbsbedingungen eigentlich dringend angezeigt wäre – müßten alle Veranstalter mit einer weiteren Verkürzung der Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zugangsoffenheit rechnen, sofern dies – notwendig - zu Preiserhöhungen führte.

 

Dies ist – ganz abgesehen von der anderslautenden gesetzlichen Regelung - ein offensichtlich sach- und zweckwidriger Sachverhalt und Mechanismus.

 

Er stellt einen selbstständigen Ermessensfehler dar.

 

 

3.4. Pauschalisierte Mittel Inaussichtstellung je Standort – nach FöRL - führt insbesondere bei geringen Haushaltmitteln zur Benachteiligung von Veranstaltern die umfänglichere Sendezeit zur Verfügung stellen.

 

Für die acht Standorte nichtkommerzieller Programmveranstaltungen nach § 27 Abs.2 LMedienG hat der Medienrat in den Jahren 1996 bis 1998 pauschal zur Förderung der zugangsoffenen Programmgestaltung im Haushalt zur Verfügung gestellt:

 

1996: DM 50.000 plus DM 700.000 (Übertrag 1995)=750.000 - IST: 315.575,65 (vgl. HH98 S.16)

1997: DM 700.000  - IST: ?

1998: DM 700.000 – IST: ?

 

a) Nach den Verteilmechanismen der Förderrichtlinien wurden dabei

 

1996:  90.000,-

1997:  92.500,-

1998:  87.500,-

 

je Standort pauschal in Aussicht gestellt.

 

b) Im Gegensatz zum Förderzweck wird die Auszahlung aber gerade nicht von dem tatsächlichen Umfang oder der Qualität des erbrachten  offenen Zuganges für gesellschaftliche Kräfte abhängig gemacht – geschweige denn von den tatsächlichen Kosten.

 

Abgestellt wird vielmehr ausschließlich auf den Mindestumfang an offen zugänglicher Sendezeit ( 5 Stunden in der Woche bei alleiniger Frequenznutzung – sonst proportionale Kürzung des Sendezeitminimums).

 

Wird dieser Mindestumfang erreicht, besteht ein eingeschränktes Wahlrecht:

 

* Die Mittel können in bestimmten Grenzen für Investitionskosten, seit 1998 auch für Öffentlichkeitsarbeit abgerufen werden.

 

* Veranstalter, die im Zuge der Lizensierung mit Antragstellern aus dem Kreis der gesellschaftlichen Kräfte einen Kooperationsvertrag über feste Sendezeiten abgeschlossen haben, können einen pauschalen Kostenersatz von DM 50,- /Stunde angelieferter Sendung beantragen (Nach Angaben der Veranstalter ist dieser Satz nicht kostendeckend)

 

Personalmittel, die zur Gewährleistung des offenen Sendebereiches eingesetzt werden, sind zwar mit 95 % bezogen auf BAT IV b - Basis (vgl. demgegenüber Hessen und Niedersachsen) förderfähig.

Angesichts des geringen Umfanges der in Aussicht gestellten Mittel heißt dies aber praktisch auch, daß fünf Stunden Sendezeit mit einer Vollzeitstelle nach BAT 4 b erbracht werden muß. Angesichts von Urlaubs- und Krankheitszeiten wäre diese Stelle aber zwangsläufig mit der medienrechtlichen Abnahme und Ausstrahlung der Sendungen vollständig ausgelastet.

Für Begleitung, Beratung geschweige denn Aktivierung der gesellschaftlichen Kräfte bliebe faktisch kein Raum.

 

Anfallende Sachausgaben werden mit einer Pauschale von 10 % der Personalmittel abgeglichen.

 

 

Zugleich ist die Förderung jedoch sowohl an die bereitgestellten Haushaltsmittel gebunden wie auch an die je Standort in Aussicht gestellten Mittel.

 

Aus diesen Gesamtbedingungen folgt jedoch auch zwingend, daß selbst Veranstalter, die nur das Minimum an Sendezeit erfüllen, ihre Kosten (Personal- und Sachkosten) nicht zwangsläufig erstattet bekommen.

 

Erst recht werden aber die Veranstalter, die ein quantitativ und qualitativ PLUS an offenen Sendezeiten gewährleisten, denen folglich auch ein höherer Kostenaufwand (Personal-, Sach-, Investitionskosten) entsteht, im Verhältnis zu Veranstaltern, die gerade nur das Minimum gewährleisten, zusätzlich belastet.

 

Sie werden mit ihren tatsächlichen Kosten völlig allein gelassen.

 

Die – bessere - Erfüllung der Zielsetzung der Förderung wird also regelrecht bestraft.

 

Insbesondere Veranstalter, die in hohen Maße insbesondere durch eine langjährige Arbeit auf eine umfängliche Nutzungsstruktur im offenen Sendebereich hingearbeitet haben und deshalb mit einer hohen Erwartung seitens der gesellschaftlichen Kräfte konfrontiert sind, stehen vor der Alternative entweder die Erwartungen der gesellschaftlichen Kräfte auf qualifizierte Anleitung, Beratung, Begleitung Aus- und Fortbildung zu enttäuschen (Reduktion der Sendezeit und der bereitgestellten Mittel in personeller und sachlicher Hinsicht auf ein Mindestniveau) oder ihrer finanziellen Mittel entweder gänzlich für diese Zwecke und/oder zu Lasten ihrer sonstigen Programmveranstaltung aufzuopfern.

 

Daß im übrigen die Landesanstalt für Kommunikation im Zuge der Gewährung freiwilliger Leistungen an gesellschaftliche Kräfte sehr in der Lage ist den tatsächlichen Aufwand zu honorieren, ergibt sich aus den Förderungen z.B. für das Uniradio Freiburg und das JHW.

Allein das Uniradio erhielt 1997 rund DM 60.000,- um die Ausbildung von Studenten für die Produktion wöchentlich eines Beitrages für Radio Regenbogen zu ermöglichen. (vgl. Presseartikel)

 

 

4. Zwischenergebnis

 

Zusammenfassend ist zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen - § 40 Abs.1 Satz 2 RfStV, § 3 Abs. 1, Satz 3 Zustimmungsgesetz zum RfStV – in der Ermessensbetätigung der Gremien der LfK und der Verwaltungstätigkeit festzuhalten:

 

4.1. Sie verstößt gegen die gebotene einheitliche Auslegung des RfStV insofern

a)     

sie die Telekomgebühren – sogar vorrangig – auf die  Veranstaltungsförderung anrechnet. Dies wird in keinem anderem Bundesland bei Anwendung von § 40 Abs.1 Satz 2 RfStV praktiziert.

 

b) die Veranstaltungsförderung nach § 40 Abs.1 Satz 3 entgegen dem verfassungsrechtlichen Gebot einer bundeseinheitlichen Handhabung (vgl. auch RfStV 97 Präambel: „Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter (..) zusammenzuarbeiten“) durch gravierende Unterschreitung des gesetzlich zulässigen (10%-Kappungsgrenze: 1996 95%-Unterschreitung, 1997 und 1998 jeweils 50%-ige Unterschreitung), derartig verkürzt wird, daß die in Baden-Württemberg zugelassenen nichtkommerziellen Veranstalter, eine nachhaltige Beschränkung ihrer Rundfunkfreiheit zu ausgesetzt sind und dauerhaft zu gewärtigen haben.

 

 

4.2. Sie stellt auch eine gesetzes- wie gleichheitswidrige Benachteiligung nichtkommerzieller Veranstalter im Verhältnis zu den anderen (privaten und öffentlich-rechtlichen) Rundfunkveranstaltern in BaWü dar.

Insofern nämlich die im Haushalt für die nichtkommerziellen Programmveranstaltungen vorgesehenen Mittel erkennbar deshalb - trotz offenkundig vorhandenen Bedarfes und der Möglichkeit- nicht einmal die gesetzliche Kappungsgrenze erreichen, weil statt dessen entweder für privatkommerzielle Veranstalter ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung Mittel zur indirekten Programmförderung bereitgestellt werden oder sofern Haushaltsüberschüße an öffentlich- rechtliche Veranstalter abgeführt werden. (Vgl. auch BVerfGE zur Pressesubvention =BVerfG, NJW 89,2877 Leitsätze 1 und 2).

 

 

4.3. Sie ist hinsichtlich der Förderrichtlinien insofern jedoch auch schon ermessensfehlerhaft als

 

a)     

 trotz Zweckbindung der Förderung an den offenen Zugang gesellschaftlicher Kräfte, nicht der tatsächliche Bedarf, die Kosten also – trotz Anerkennung der 95%-Förderfähigkeit dieser Kosten – die zur Realisierung des Förderzweckes notwendig sind, weder berücksichtigt, noch sofern sie von der LfK selbst ermittelt bzw. geschätzten wurden (1995) oder auch aus den Berechnungen anderer Medienanstalten bekannt sind, zu keinem Zeitpunkt ernstlich der Haushaltsplanung im Rahmen des gesetzlich möglichen zu Grunde gelegt worden sind (fehlender Ermessensgebrauch);

b)     

 die vorrangige (vgl. FöRL<1996> § 5 Abs.1 S.1;<1997> Nr. 5.1.S.1;<1998>Nr.4.1.S.1 jeweils „nach Abzug“) Bedienung der technischen Dienstleister (für Sender- und Leitungen) zweckwidrig die Mittel für die Zugangsoffenheit reduziert (zweckwidrige Ermessensinterpretation)

c)     

 die Wirkung der Förderrichtlinien und Vergabepraxis, die Veranstalter benachteiligt, die in höheren Maße die Zielsetzung der Zugangsoffenheit gewährleisten (fehlerhafter Ermessensmaßstab).

d)     

 die Förderrichtlinien keine nachvollziehbare Regelung treffen, daß nicht beantragte und/oder ausgegebene Mittel an einen Standort, wenigsten nachträglich jenen Veranstaltern zur Abdeckung ihrer tatsächlichen Kosten zur Verfügung gestellt werden können, die in höheren Maße die Zugangsoffenheit realisieren (vgl. z.B. Haushaltsabschluß 1996, Stellungnahme der AFF e.V. zu FöRL 96, die auch auf dieses Problem hingewiesen hat - Ermessensunterschreitung)

 

 

 

B. Verfassungsrechtliche Maßstäbe aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Beurteilung der Fragen bei der Haushaltsentscheidungen im Zusammenhang mit §§ 40 Abs.1 RfStV 97 und 3 Abs1. ZuStimmG-BW sowie  Förderbescheiden zur Umsetzung von § 40 I 3 RfStV 97 i.V.m. § 3I3 ZuStimmG.

 

Bei den Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages 1997- hier § 40 Abs.1 Sätze 2 und 3 – und den gesetzlichen Bestimmungen in § 3 Abs.1 Satz 2 und 3 ZuStimmG BW handelt es sich wohl unstrittig um gesetzliche Regelungen, mit denen die Rundfunkfreiheit insbesondere auch der in Baden-Württemberg zugelassenen Veranstalter ausgestaltet werden.

 

Insofern sie Finanzierungsfragen betreffen, regeln sie dem Grund nach Voraussetzungen unter denen die zugelassenen privaten Veranstalter ihre Grundrechtsausübung ohne staatliche Einflußnahme gestalten können.

 

 

1. „Rundfunkveranstaltung“ und für die „Rundfunkverbreitung“ landesrechtlich gebotene Infrastruktur. Inhaltsänderung von § 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 RfStV 97 bei landesrechtlicher Transformierung ? Frage der Zurechnung der Förderung der Übertragungseinrichtungen nichtkommerzieller Veranstalter zur landesrechtlich gebotenen technischen Infrastrukturförderug und Nichtanrechnung auf die Kappungsgrenze nach § 3 Abs.1 Satz 3 ZuStimmG

 

Hinsichtlich des Rundfunkstaatsvertrages 1997 – einer bundesrechtlichen Normierung der Länder - und seiner inhaltlichen Bestimmung des Begriffe „landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur“ und „Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung lokalen und regionalen Rundfunks“ könnte bei der gesetzlichen Transformierung in Landesrecht ein Verstoß gegen den Grundsatz des bundesfreundlichen Verhaltens in Betracht gezogen werden.

 

Dies ist vorliegend jedoch bei der gesetzlichen Regelung zu verneinen.

 

Da der baden-württembergische Gesetzgeber sich nämlich ausdrücklich auf diese Normen bezieht ohne eine Inhaltsänderung vorzunehmen – vgl. § §3 Abs.1 Sätze 2 und3 ZuStimmG oder § 27 Abs.2 LMedienG – braucht diese Frage eigentlich nicht weiter erörtert werden

 

(Andere Ansicht offensichtlich einzig der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluß vom 29.1.1998 –AZ 10 S 2312/97, S.3 – der offenkundig die Sender- und Leitungskosten – nicht der landesrechtlich gebotenen terrestrischen Infrastruktur sondern der nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltung zurechnet. Demgegenüber: Herrschende Ansicht zur Abgrenzung „Rundfunkveranstaltung“ und „Rundfunkverbreitung bzw. -versorgung“ seit  BVerfGE 12, 205, Leitsätze 3a,b „ <227>:„beginnt erst mit der Übermittlung der sendefertigen Ton- und Bildsignale vom Rundfunkstudio zu einem oder mehreren Sendern (Übermittlung durch Leitungen oder durch Funk“ <248> „Die Veranstaltung von Rundfunksendungen gehört dagegen nicht zum „Post- und Fernmeldewesen““, vgl. auch Papier, Die Aufgaben der Deutschen Bundespost bei der terrestrischen Rundfunkversorgung, in LfK -Dialog, Band 3, 1989. Auch Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 1995, Nr.4 S.24 ff <TZn 2.6, 2.7.3.4, 3.5, 3.7.))

 

Das – entgegen der völlig singulären Ansicht der LfK, die der VGH im Beschluß 29.1.98 gebilligt hat – offensichtlich die Übertragungseinrichtungen der nichtkommerziellen Veranstalter in Baden-Württemberg als Teil der landesrundfunkrechtlich gebotenen terristrischen Infrastruktur zurechnen sind und auch von daher nach § 3 Abs.1 Satz 2 ZuStimmG zu fördern sind, ergibt sich im übrigen schon aus den §§ 3 ff LMEDIENG und den darauf fußenden Nutzungsplanverordnungen.

 

Sowohl die Medienanstalt in Niedersachsen wie auch die in Hessen gewähren neben und ohne Bezugnahme auf den Fördertatbestand aus § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV97 nichtkommerziellen Rundfunkveranstaltern in ihren Bundesländern die Sender- und Leitungskosten zu 100%.

 

Sie erfüllen so die aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sich ergebende und gebotene Differenzierung zwischen „Rundfunkveranstaltung“ und in diesem Fall der landesrechtlich gebotenen terristrischen Infrastruktur, die für die „Rundfunkverbreitung“ notwendig ist.

 

Der verfassungsrechtliche Grundsatz des bundesfreundlichen Verhalten, der ja auch in der Präambel des RfStV 97 seine Berücksichtigung findet, hätte seitens der LfK zumindest die notwendige Anstrengung erfordert, sich mit den anderen Medienanstalten ins Einvernehmen zu setzen um eine Ungleichbehandlung vergleichbarer privater nichtkommerzieller Veranstalter zu vermeiden.

 

 

2. Anbindung der gesetzlichen Spielräume bei Erlaß von die Rundfunkfreiheit ausgestaltenden Regelungen sowie der Ermessensspielräume bei Auslegung der gesetzlichen Regelungen an Schutz- und Sicherungszweck der Rundfunkfreiheit

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit steht dem Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit zwar ein weiter Spielraum zu.

 

2.1. Die ausgestaltenden Regelungen müssen aber der Sicherung der Rundfunkfreiheit – insbesondere ihrem Kern der Programmfreiheit – dienen. (Vgl. u.a. 1 BvL 1/91 v.17.8.98 in EPD MEDIEN Nr. 14 v. 25.2.98 S.3ff m.w.N. S.22 st. Rspr.= Kurzberichterstattung)

 

Kern der zu sichernden Rundfunkfreiheit ist die Programmfreiheit.

 

„ Sie gewährleistet, daß der Rundfunk frei von externer Einflußnahme entscheiden kann, wie er seine publizistische Aufgabe erfüllt (vgl. BVerfGE 59, 231 <258>,87, 181 <201>, 90,60 <87>). = Ständige Rechtsprechung zitiert nach:  -1 BvR 661/94 - in EPD MEDIEN 1998 Nr.20, S.26ff <32> EXTRA-Radio)

 

Insofern ist die Ermessensfreiheit der Gesetzgeber sehr wohl materiell verfassungsrechtlich beschränkt.

 

Das vom Gesetzgeber in Baden-Württemberg in § 27 Abs.2 LMedienG vorgesehene Modell nichtkommerzieller Veranstaltung von Rundfunk verknüpft die nichterwerbswirtschaftliche Zielsetzung des Veranstalters mit einer Gewährleistungspflicht für gesellschaftliche Kräfte „insbesondere durch Einräumung von Sendezeiten für selbstgestaltete Programmbeiträge“.

Insofern sind die Anforderung an die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit nichtkommerzieller Veranstalter höher gefaßt als für die anderen privaten Veranstalter in Baden-Württemberg, aber auch höher als die Anforderungen an nichtkommerzielle Veranstalter in Hessen oder Niedersachsen. Zur ihrer publizistischen Kernaufgabe tritt trotz eines Minus auf Grund ihrer nichterwerbswirtschaftlichen Zielsetzung in der möglichen Finanzausstattung diese zusätzliche Aufgabe hinzu.

 

Ob von daher die gesetzliche Regelung in § 3 Abs.1 Satz 3 ZuStimmG <Kappungsgrenze>: „ ... höchstens jedoch  10 von Hundert der der Landesanstalt für Kommunikation nach  Satz 1 zustehenden Mittel“ der verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen an eine „angemessene Berücksichtigung von durch Art. 5 Abs. 1 Satz2 GG geschützter Interessen“ (vgl.: -1 BvF 1/91 – in EPD Medien 1998 Nr.14, S.22) im Interesse der Zielsetzung der zu sichernden Rundfunkfreiheit genügt, kann nicht nur angesichts des Fehlens solch gesetzlicher Beschränkungen in NRW, Niedersachsen und Hessen mit Fug und Recht bestritten werden.

 

Diese Annahme ist umso begründbarer, als zumindest die Frage aufzuwerfen ist und wurde, ob nicht insgesamt die privaten nicht-kommerziellen Rundfunkveranstalter in Baden-Württemberg wegen der weitergehender gesetzlicher Aufgabenzuweisung (Gewährleistungsfunktion der Meinungsvielfalt in der Dimension der Zugangsoffenheit für Beiträge gesellschaftlicher Kräfte – in Niedersachsen und Hessen sind dafür offene Kanäle vorgesehen) nicht von vornherein gesetzlichen Bedingungen unterworfen werden, die ihnen die Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit in publizistischer Hinsicht ohnehin „wesentlich erschweren bzw. praktisch verunmöglichen“.

 

(Vgl. zu diesem Komplex im Stadium des Gesetzgebungsverfahren auch: a) Begründung für Kappungsgrenze und „Nachrangigkeit“ zu § 3 Abs.3 <Drs. 11/6861, S. 7f ; b) Stellungnahme des Landesverbandes nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter AFF e.V. zum Gesetzesentwurf der Landesregierung vom 27.11.95, insbesondere S.9ff; der die Ansicht vertrat, die vorgeschlagene und modifiziert verabschiedete Regelung verletzte die verfassungsrechtliche Grundrechtsausübung nichtkommerzieller Veranstalter. Siehe auch Gesetzes-Eingabe der AFF e.V. vom 6.11.95 in der für die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nichterwerbswirtschaftlicher Veranstalter eine Fördervolumen von DM 4 Mio. vorgeschlagen wird , Begründung S.2; c) Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen – Wegfall der „Nachrangigkeit“ <Drs. 11/6736, S.30 ;d) Plenardebatte v. 14.12.95: Gegenansicht, daß es sich – nach Wegfall der Nachrangigkeit des Förderzwecks aus Satz 3 - um eine ausgewogene gesetzliche Regelung handelt: Staatsminister Vetter <Plenarprotokoll 11/78 v.14.12.95, S.6569>: “Wir stehen aber zu diesem Änderungsantrag. Wir halten diesen Gesetzentwurf und seine Konzeption für eine ausgeglichene und ausgleichende Regelung, die den Nichtkommerziellen dazu verhelfen wird, ordentlich zu senden, die aber auch den Privaten nichts entscheidendes wegnimmt. (....) Die Nichtkommerziellen erhalten eine bessere Förderung als die Kommerziellen. Sie erhalten die Leitungsgebührenförderung, und sie erhalten eine zusätzliche Förderung. <Abg. Jacobi GRÜNE: Von maximal 10%?> - Die zusätzliche Förderung beträgt maximal 1,2 Millionen DM“)

 

Für das vorliegende Verfahren kann sie jedoch deshalb dahingestellt bleiben, da die LfK selbst die gesetzliche Regelung nicht einmal ausschöpft.

Der vorliegende Rechtsstreit geht folglich gerade und vor allem um die Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

2.2. Möglichkeit der Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundsätze bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelung durch die LfK

 

Selbstverständlich gelten diese Grundsätze auch für die Ermessensbetätigung der Verwaltungen - also auch der Medienanstalten und ihrer Gremien.

 

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht erst jüngst erneut unterstrichen, daß der objektivrechtlichen Gewährleistungsdimension der Rundfunkfreiheit

 

„auch eine subjektivrechtliche Position der Rundfunkveranstalter ... entspricht“.

 

Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht die Beachtung der

 

„rundfunkspezifischen Rechtsposition“ der Veranstalter in ihrer

Position als Träger des Grundrechtes der Rundfunkfreiheit“ von den Medienanstalten schon bei „Auslegung und Anwendung“ der gesetzlichen Regelungen.

 

Diese rundfunkspezifische Rechtsposition reicht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes auch über die „durch das Willkürverbot vermittelte“ Rechtsposition hinaus.

 

Selbstverständlich ist sie ist auch bei der Rechtsüberprüfung durch die Verwaltungsgerichte vollinhaltlich einzubeziehen und eigenständig zu beachten (Zitate vgl. -1 BvR 661/94 - in EPD MEDIEN 1998 Nr.20, S.26ff <34f> EXTRA-Radio)

 

Die Verletzung dieser rundfunkspezifischen Rechtspositionen der nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter in Baden-Württemberg kann dann aber auch schon gegeben sein, wenn die Gremien der Landesanstalt für Kommunikation bei der Hausplanung und –beschlußfassung – also der Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen(§§ 40 Abs. 1, Nr. 1, Satz 2 und 3 RfStV 97, § 3 Abs.1ZuStimmG - keine angemessene Abwägung ihrer geschützten Interessen vornimmt.

 

Die Tatsache, daß die Gremien der Landesanstalt für Kommunikation

 

·       

entgegen sowohl der vom Gesetzgeber vorgenommen Abwägung der beteiligten geschützten Interessen der privaten Träger der Rundfreiheit wie auch entgegen der ganz herrschenden Meinung und Praxis der Medienanstalten in Niedersachsen und Hessen die Sender- und Leitungskosten auf die Kappungsgrenze nach § 3 Abs1. Satz 3 haushaltsrechtlich - und nach FöRL auch explizit vorrangig - anrechnet,

·       

daß die LfK seit Inkraftreten der gesetzlichen Regelung zu keinem Zeitpunkt seit 1996 die Mittelbereitstellung für die nichtkommerziellen Veranstalter selbst die Kappungsgrenze erreicht, obgleich der von den Veranstalter erklärte und teilweise beantragte Bedarf sowie von der LfK selbst im Jahre 1995 berechnete Bedarf wie auch die finanziellen Konditionen, die nichtkommerzielle Veranstalter in anderen Bundesländern trotz eines Anforderungsminus an ihre Grundrechtsausübung, unterworfen sind,

·       

daß gleichwohl im Zuge sogenannter freiwilliger Leistungen – die gerade keinen engen Bezug zur Zulassungs- und Aufsichtsfunktion der LfK haben; indirekt die privaten, kommerziellen Veranstalter zusätzlich in ihrem Programm gefördert werden

·       

indiziert nachhaltig einen andauernden Verstoß gegen das verfassungsrechtlich Gebot, die geschützten rundfunkspezifischen Positionen der nichtkommerziellen Veranstalter im Zuge bei der Haushaltsaufstellung und – beschlußfassung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

3. Zur verfassungsrechtlichen Eingriffsschwelle der Verletzung der Rundfunkfreiheit privater nichtkommerzieller Veranstalter bei den Finanzvoraussetzungen : „Bedingungen, (...)die im wesentlichen die Ausübung erschweren.“ Schnellere Erreichung da in Baden-Württemberg höhere Anforderung an die Ausübung gestellt werden?

 

Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen gebotenen Maßstäbe ist hierfür insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Finanzausstattung des Rundfunks heranzuziehen.

 

Dabei ist zunächst festzuhalten, daß das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Fragen der Finanzierung des Rundfunks zu den wesentlichen – also gesetzlich zu regelnden - Fragen der Voraussetzungen der Ausübung der Rundfunkfreiheit rechnet.

 

3.1. Die Fragen der Finanzausstattung der Träger Rundfunkfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter ziemlich weitgehend geklärt (u.a. BVerfGE 74, 297 ff,<341ff>, - 1BvL30/88 - v. 22.2.94 (Rundfunkgebührenurteil)).

 

Bezüglich der öffentlich –rechtlichen Rundfunkveranstalter benennt das Bundesverfassungsgericht zumindest u.a. die Korrespondenz von Finanzausstattung und Aufgabenerfüllung einer staatsfreien Programmgestaltung, die Freihaltung der Gebührenfestsetzung von medienpolitischen und sonstigen politischen Zwecksetzungen des Staates und der Parlamente (vgl. BVerfG, s.o.)

 

 

 

3.2. Hinsichtlich eines privatrechtlichen Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht als Ermessensschranke der gesetzlichen Ausgestaltung in mehren Entscheidungen festgehalten, daß er „nicht Bedingungen unterworfen werden darf,, die die Ausübung der grundrechtlichen Freiheit im wesentlichen erschweren oder gar praktisch unmöglich machen würden“ ( -1 BvF 1/91 -v. 17.2.98 in: EPD Medien Nr.14 v.25.2.98, S.22; BVerfGE 73,118 <157>= gefestigte RSpr.).

 

Wann dies gegeben, ist konnte das Bundesverfassungsgericht bisher offenlassen.

 

 

3.3. Es wird jedoch wohl kaum davon auszugehen sein, daß im Fall der privaten, nichtkommerziellen Veranstalter, denen wegen ihrer gemeinnützigen Struktur eine überwiegende Inanspruchnahme der gesetzlich zulässigen Finanzierung aus Werbung und Sponsoring verwehrt ist, die Eingriffsschwelle, ab wann ihre Rundfunkfreiheit „wesentlich“ beeinträchtigt sein kann, höher anzusetzen ist als bei privat-kommerziellen Veranstaltern.

 

Die Abweichung von § 43 RfStV – Verbot der Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr - in § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV97 rechtfertigt sich u.a. ja gerade nur aus diesem gesetzlich indizierten Minus bei den Finanzvoraussetzungen der nichtkommerziellen Veranstalter im Verhältnis sowohl zur ihrer privat-kommerziellen wie öffentlich-rechtlichen publizistischen Konkurrenz.

 

Die Ermöglichung der Förderung nichtkommerzieller Veranstaltungen im Zusammenhang der Regelung in § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV97 stellt somit eine - zwar unzureichende – Kompensation, der – nebenher auf die Lokalität und Regionalität  beschränkten- eingeschränkten Finanzierungsmöglichkeiten dieses privaten Veranstaltertypus dar, die im Interesse ihres Beitrages zu der durch die Gesamtveranstaltung Rundfunk zu erzielenden Breite der Meinungsvielfalt auch geboten ist.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Maßstabes „wesentliche Beeinträchtigung“ wird bezüglich der nichtkommerziellen Veranstalter vielmehr im Gegenteil generell davon auszugehen sein, daß diese Eingriffsschwelle bei nichtkommerziellen Veranstaltern wesentlich früher erreicht und überschritten werden kann.

 

 

3.4. Baden-württembergischer Sonderweg als Anforderungserhöhung bei der Grundrechtsausübung für nichtkommerzielle Veranstalter

 

Im weiteren ist zudem zu berücksichtigen, daß insbesondere in Baden- Württemberg der Gesetzgeber den nichtkommerziellen Veranstaltern nach § 27 Abs.2 LMedienG, - die im übrigen in ihrem Sendegebiet in einem harten publizistischen Wettbewerb mit zumindest  5 öffentlich-rechtlichen Programmen und mindestens zwei privat-kommerziellen Veranstaltern stehen -, primär wenn nicht ausschließlich die Gewährleistungspflicht für die offene Zugänglichkeit für eigengestaltete Sendungen gesellschaftlicher Kräfte zuordnet, ist diese gesetzliche Bedingung in die von der LfK vorzunehmende Abwägung schon von vornherein mit einzubeziehen.

 

Daß es sich um eine zusätzliche, die Anforderung an die Ausübung der Rundfunkfreiheit durch in Baden-Württemberg tätige nichtkommerzielle Veranstalter erhöhende Aufgabe handelt, wird zum einen dadurch unterstrichen, daß sich ihr die privat-kommerziellen Veranstalter in Baden-Württemberg gerade nicht unterziehen müssen.

 

Diese privat-kommerziellen Veranstalter genießen auch von dieser Seite also einen Vorsprung in der publizistischen Konkurrenz mit den nichtkommerziellen Veranstaltern.

 

Zum anderen aber zeigt der Blick auf die gesetzlichen Regelungen bzw. deren Anwendung z.B. in Hessen und Niedersachsen, daß diese besondere Aufgabe dort –getrennt zusätzlich finanzierten - offenen Kanälen zugeordnet und getrennt finanziert wird.

Würde im übrigen der Maßstab einer in anderen Bundesländern (NRW, Bremen, HH, Hessen, Niedersachsen usw.) vorgenommenen Offenen Kanalförderung angelegt, wäre für eine Nichtausschöpfung der Kappungsgrenze bei der Mittelbereitstellung ohnehin angesichts des Umfanges an Sendezeiten auch nicht ansatzweise Raum (vgl. Buchholz in: EPD Medien Nr.72 v.16.9.98, S.17ff<19>)

 

Die nichtkommerziellen Veranstalter in Hessen und Niedersachsen brauchen also zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV 97 gerade nicht diese zusätzliche Anforderung an die Ausübung ihrer Rundfunkfreiheit erfüllen.

 

Gleichwohl werden sie finanziell besser in der Haushaltspraxis der dortigen Medienanstalten gefördert.

 

Folglich ist vielmehr also für die nichtkommerziellen Rundfunkveranstalter in Baden-Württemberg davon auszugehen, daß hier die „Unterwerfung unter Bedingungen“ die eine Ausübung der Rundfunkfreiheit „wesentlich erschweren“ schon wesentlich früher gegeben sein kann und zu erwarten ist.

 

Der Umstand, daß zudem die Landesanstalt für Kommunikation – wohl unter dem Gesichtspunkt der Kappungsgrenze – die Förderung der nicht-kommerziellen Veranstalter nicht auf ihre Gesamtveranstaltung bezieht, sondern eingeschränkt nur auf den Teil, der die Gewährleistung des offenen Zuganges betrifft, beinhaltet - abgesehen von der bzgl. der Programmfreiheit problematischen Steuerungsfunktion - weitere Gefahren.

 

Spätestens ist dann eine Grenzüberschreitung zur „praktischen Verunmöglichung“ der Programmveranstaltung zu gewärtigen, wenn durch eine unzureichende Mittelbereitstellung selbst für diesen Teil der Zugangsverschaffung, die Veranstalter entweder genötigt sind entgegen ihrem Veranstaltungskonzept diesen Bereich einzuschränken oder auch in ihrem sonstigen Programm Einbußen erleiden wenn nicht gar zur Selbstaufopferung getrieben werden.

 

Das angesichts kontinuierlich unzureichender Mittelbereitstellung für Zwecke nach § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV 1997 i.V.m. § 3 Abs.1 Satz ZuStimmG diese Grenze auch im zeitlichen Verlauf überschritten werden kann, ist gleichfalls evident.

 

 

 

C. Rückwirkung der Verwaltungstätigkeit der LfK (Haushaltsplanung und Förderbescheide) auf die Rundfunkfreiheit von Radio Dreyeckland

 

Jedenfalls im Fall von RADIO DREYECKLAND läßt sich jedoch nachweisen, daß die vom Bundesverfassungsgericht gezogene Grenze durch die Ermessensbetätigung der Gremien bei Haushaltsaufstellung und die Verwaltungstätigkeit im Rahmen der durch die Förderrichtlinien bestimmten Ermessensbeschränkungen bei Bescheidung über die bereit gestellten Haushaltsmittel nachhaltig überschritten ist.

 

Die kontinuierliche Gefährdung der in den Jahren der Erstzulassung aufgebauten, sowie mit Neuzulassung 1995 intendierten nichtkommerziellen Programmveranstaltung ist der LfK im übrigen bekannt:

 

·       

aus dem Lizenzantrag 1994 , dem darin enthaltenen Finanzplan

·       

aus dem Förderantrag für das 2. Halbjahr 1995 (DM 213.000,-)

·       

aus den Förderanträgen für 1996 – insbesondere Zusatzantrag (DM 90.425,- zumindest jedoch in Höhe des nach den Verteilungsgrundsätzen um die Telekomgebühren ungekürzten Betrages nach der Kappungsgrenze)

·       

aus den Klagebegründungen 1996 und 1997

·       

aus den Förderanträgen 1997 (Zusatzanträge:37.620,-/1.Hj.;39.486,78 /2.Hj.)

·       

aus den Förderanträgen 1998 (kein Zusatzantrag, tatsächliche Minimalkosten siehe unten)

 

 

Im Einzelnen:

 

1. Nichtkommerzielle Programmveranstaltung von RDL –offener Sendebereich

 

a) RADIO DREYECKLAND konnte als einziger der im Jahre 1995 an acht Standorten nach § 27 Abs.2 LMedienG zugelassenen Veranstalter auf Vorerfahrungen bei der Gewährleistung von eigengestalteten Sendungen gesellschaftlicher Kräfte im Rahmen einer nichtkommerziellen Programmveranstaltung zurückgreifen.

 

Die entwickelte nichtkommerzielle Rundfunkveranstaltung von Radio Dreyeckland läßt sich mit drei Säulen beschreiben:

 

·       

Thematisch bezogene Wort- und Musiksendungen, die unentgeltlich ehrenamtlich von ca. 150 Personen erstellt werden. Dieses Programmelement hat den größten Sendezeitumfang.

·       

Aktualitätsbezogene Magazine: Morgenradio (2 Std.) Mittagsmagazin, High Noon (1 Std.), Musikmagazin (1Std), Info (1Std./alles jeweils Mo.-Frtg). In diesem Elemente der Programmveranstaltung ist ein erheblicher und - angesichts der durch die Prekarisierung der Lebensverhältnisse verringerten Spielraums für ehrenamtliches Engagement - steigender Bedarf an entlohnten Arbeitsverhältnissen erforderlich.

·       

Der sogenannte offene Sendebereich Freiburg. Fünf Stunden wöchentlich thematisch ungebunden. Ca. 15 bis 20 Stunden thematisch gebunden: In anderen Sprachen, Jugend und Kinder, Arbeitswelt usw.. Angesichts des auch hohen Aktivierungs- und Betreuungsaufwandes ist hier der Einsatz von personellen Kräften im Verhältnis zur Sendezeit am höchsten.

 

Im Unterschied zu den Formatierungen der privaten, kommerziellen Veranstalter ist die Eigenproduktionsquote wie auch der Arbeitsaufwand zur thematischen Auswahl, Recherche, Zusammenstellung und Moderation insgesamt um ein beträchtliches Maß höher.

 

 

b) Gerade die Aufgabe Zugangsverschaffung für gesellschaftliche Kräfte wird im baden-württembergischen Medienrecht erst seit 1.1.1992 dem neuartigen Veranstaltertypus privater nichtkommerzieller Rundfunkveranstalter zugewiesen.

 

Im Rahmen unserer Erstzulassung (1998-1994)  wurde dieser sog. „Offene Sendebereich „ beträchtlich ausgebaut. (Vgl. auch Studie des ASI. e.V. im Auftrag der LfK: Wenzel/Treutle Zugangsmöglichkeiten bei einem Freien Radio - Das Gruppenradio bei Radio Dreyeckland 1989-1991, Freiburg, o. J.).

 

Die Inaussichtstellung von 28 Stunden / wöchentlich für Sendungen gesellschaftlicher Kräfte (OSB) im Rahmen unseres Lizenzantrages 1994 (vgl. S.17 ff) fußte also auf einer soliden Erfahrungsbasis, die sowohl die Möglichkeiten der zu aktivierenden gesellschaftlichen Kräfte, die Voraussetzungen an Initiierung und Aktivierung, Betreuung, Beratung und Begleitung sowie die dafür notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen begründet abschätzen konnte.

 

Zugleich war auch klar, daß nur die Einbettung in ein qualitativ gutgemachtes allgemeines Programm – und den dazu notwendigen Ressourcen – Voraussetzung für die Attraktivität dieser offenen Sendeplätze sowohl für die NutzerInnen als auch die HörerInnen ist.

 

Gerade angesichts der durch die Projektmittelförderung in der Vergangenheit gegeben Diskontinuitäten im offenen Sendebereich beruhten die Kostenschätzungen (Mindestvariante 320.000 DM bei 3 Vollzeit-Personalstellen und 80.000 DM Sachkosten – Maximalvariante 640.000 bei 6 Personalstellen) auf profunden Erfahrung bei einer dauerhaften intendierten Gewährleistung eines qualitativen, vielfältigen offenen Zuganges einer Vielzahl gesellschaftlicher Kräfte. (vgl. Lizenzantrag Freiburg, 1994, Anlagen)

 

Es war angesichts dieser Voraussetzungen zugleich klar, daß ohne eine hinreichende ansatzweise bedarfsgerechte zur Verfügungstellung von Mitteln aus der Rundfunkgebühr, diese Aufgabe nicht zu gewährleisten ist.

 

Da diese Aufgabe – Zugangsverschaffung für eigengestaltete Sendungen – ausgerechnet primär dem Veranstaltertypus zugewiesen ist, der wirtschaftlich am geringsten leistungsfähig ist – Nichtkommerzialität / Verzicht auf überwiegende Werbefinanzierung – war dies offensichtlich. Insofern wurde die Inaussichtstellung eines derartig breiten offen Zuganges auch von der Lösung der Finanzierungsfragen abhängig gemacht.

 

Im übrigen reagierte der Gesetzgeber zum 1.2.1995 auf diese Situation in dem er die offene Kanalförderung für die LfK gesetzlich ermöglichte.

 

Die LfK reagierte zunächst mit der Einplanung von Haushaltsmitteln in Höhe DM 900.000 .

Im Juni 1995 sperrte jedoch der Vorstand die Mittel in beträchtlicher Höhe wegen angeblich fehlender Rechtsgrundlagen.

 

Obschon im Jahre 1995 weitergehende Förderanträge (Gesamtvolumen. 230 TDM) von der LfK abgelehnt wurden, ist schon hier festzuhalten, daß das Fördervolumen 1995 im Rahmen der Projektförderung, die 1996 Radio Dreyeckland zur Verfügung gestellten Mittel überstieg.

 

Da aber im Jahre 1995 – nach der Ablehnung des Förderantrages für das 2. Halbjahr - eine weitere Ausdehnung des offenen Sendebereiches unterlassen wurde, schloß das Jahresergebnis mit nur einem marginalen Verlust.

 

 

2.     

Überblick über die monatlichen Kostenstrukturen von Radio Dreyeckland in Freiburg

 

a)     

Personalaufwendungen

 

Im Schnitt der Jahre 1993 bis 1995 betrugen die monatlichen Personalaufwendungen auf 35.000,00 DM

 

                        Frbg./Monat                        OSB Freiburg                     LfK- Förderung

1996:- 1.Hj.                42.000,-                                  22.500,-                                  5.555,50

1996:- 2.Hj.                36.000,-                                  23.000,-                                  7.600,-

1997:                          27.000,-                                  16.825,-                                  7.300,-

1998- 1.Hj.:                25.000,-                                  11.950,-                                  7.290,-

1998- 2.Hj.:                26.500,-                                  11.350,-                                  7.290,-

 

 

b) Sachaufwendungen

 

Im Schnitt der Jahre 1993-1995 betrugen die Sachaufwendungen (Raum-, Kommunikations-, technische Materialkosten usw.) DM 13.500,-/monatlich.

 

1996: 12.500,-

1997: 11.000,-

1998: 14.000,- (Plan, verstärkte Öffentlichkeitsarbeit)

 

Die dem OSB Freiburg zurechenbaren Sachkosten belaufen sich auf ca. 25 %.

 

In keinem Jahr der Förderung konnte die Sachkostenpauschale real in Anspruch genommen werden.

 

 

c) Die jährlich zu erwirtschaftenden Abschreibungen belaufen sich auf 22.000,-.

Die Neu- und Ersatzanschaffungen blieben 1996 beträchtlich unter dieser Grenze.

1997 lagen sie voraussichtlich knapp bei den Abschreibungen.

1998 sollen sie diese Grenze auch überschreiten.

Von einer kompletten Umstellung auf digitale Studiotechnik mußte Abstand genommen werden.

 

 

e)     

Verschuldungen

Verlustvortrag:                                Verbindlichkeiten, extern

Ende 1995:       6.424,87                      36.031,66

Ende 1996:            18.574,83                    82.504,46 – hinzu kommt eine interne Stundung von Lohn- und Honorarzahlungen in Höhe von DM 15.000,-

 

Der Abschluß 1997 ist noch nicht erstellt.

 

Es konnten aber Verbindlichkeiten (intern + extern)in Höhe von DM 56.000,- getilgt werden.

Voraussichtlich wird das Jahresergebnis ausgeglichen sein.

 

Die Telekomforderung für die Leitung Schopfheim aus 1996 in Höhe DM ca. 18.900,- ist in jedem Fall neu als Verbindlichkeit 1997 ausgewiesen.

 

 

 

3.     

Rückwirkungen der unterlassenen adäquaten Förderungen auf die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Personalstellen und Sachausgaben.

 

Im Jahr 1995 konnte der Offene Sendebereich Freiburg durch die Einrichtung einer ABM-Stelle (mischkulturelle Jugendarbeit) stabilisiert werden.

 

Ab 1996 wirkte sich dieser Mechanismus der Überbrückung fehlender Mittel aus der Rundfunkgebühr durch ABM-Stellen für Radio Dreyeckland in 1996/7 finanziell wegen des zu garantierenden Eigenanteiles jedoch finanziell fatal aus.

 

Zwar gelang es zunächst eine weitere ABM-Stelle für die Gruppenarbeit im Umland zum 1.1.1996 zu besetzen.

Das gänzliche Ausbleiben einer Förderung bis zum November 1996 brachte nicht nur eine beträchtliche Verschuldung –intern wie extern.

 

Die Ablehnung unserer zusätzlichen Förderanträge 1996 sowie die absehbar inadäquate Förderung im Folgejahr erzwang - neben der Verschuldung - einen rapiden Personalabbau bei einer gleichzeitigen Umschichtung der Verteilung zwischen OSB und sonstiger Rundfunkveranstaltung.

 

Besonders absurd war dabei, daß die vom AA Freiburg für 1997 genehmigte und vom Stelleninhaber auch gerne weiter ausgefüllte ABM-Stelle Gruppen Umland auf Grund des Kostenrisikos im 2.Genehmigungsjahr gänzlich gestrichen werden mußte.

 

 

a)     

Wurden die Aufgaben des offene Sendebereich in Freiburg

 

1996 mit 2 Vollzeitstellen auf ABM-Basis, 2 sozialversicherungspflichtigen Teilzeitstellen und 4 Honorarstellen bewältigt, mußte wegen der Finanzprobleme zunächst 1 Honorarstelle gestrichen werden.

 

1997 wurden die gleichen Aufgaben mit einer Vollzeitstelle (bis September 97), zwei sozialversicherungspflichtigen. TZ-Stellen und 3 Honorarstellen (ab Herbst: 3,5) bewältigt.

 

1998 im ersten Halbjahr mit 2 sozialversicherungspflichtigen TZ-Stellen und 4 Honorarstellen  im zweiten Halbjahr mit 5 Honorarstellen ohne jede sozialversicherungspflichtige Stelle.

(Anmerkung: eine RDL-Honorarstelle umfaßt ungefähr das Tätigkeitsvolumen einer sozialversicherungspflichtigen TZ-Stelle)

 

Was in diesen für sich schon dramatischen Daten überhaupt nicht eingerechnet werden kann, aber immer mit berücksichtigt werden muß, ist der beträchtliche Erfahrungsverlust der mit dem Wegfall und –gang qualifizierten Personals einher geht.

 

Evident und auch hörbar ist, daß die Aufgaben Aktivierung neuer gesellschaftlicher Kräfte, Ausgleich des Wegfalls bei sendenden Gruppen bei diesem schleichendem und zunehmenden Personalabbau nicht gewährleistet sind.

 

Die mühsame Aufrechterhaltung und Verwaltung des Mangels wird gerade noch bewältigt.

 

 

b)     

Genauso dramatisch war die Rückwirkung auf die Personalstruktur des allgemeinen Programmes.

 

Konnten die Aufgaben 1995 im Schnitt mit 1,5 sozialversicherungspflichtigen Vollzeit und 2 Teilzeitstellen sowie 8,5 Honorarstellen realisiert werden, fiel in

1996 zunächst eine Vollzeitstelle zum 1.7. weg.

Ab Herbst 1996 entfiel die letzte verbliebene Vollzeit. Zudem mußten eine Teilzeitstelle und 0,75 Honorarstellen gestrichen werden..

In 1997 entfielen im 1.Halbjahr 2 weitere Honorarstellen von denen 0,5 im 2. Halbjahr wieder bezahlt werden konnten.

Mit 1 sozialversicherungspflichtigen TZ-Stelle und 6,75 Honorarstellen begann dann das 1. Halbjahr 1998. Im 2. Hj. konnte eine weitere Honorarstelle eingerichtet werden.

 

Im Endergebnis ist der endgültige Wegfall von 2 Vollzeit, 1 Teilzeit und 0,75 Honorarstellen nicht zu verkraften.

Ab 1999 wird auch die letzte verbliebene sozialversicherungspflichtige TZ-Stelle zum Wegfall kommen.

 

 

c) Der kontinuierliche Personalabbau hat programmliche wie finanzielle Auswirkungen

 

Am deutlichsten spürbar ist der Einbruch bei den aktualitätsbezogenen Magazinen (MoRA, High Noon, Info).

 

Diese Magazin leiden an personeller (im Gesamtergebnis 2 Honorarstellen direkt plus ergänzende Zuarbeit der anderen entfallenen Personalstellen) und inhaltlicher Auszehrung seit dem Wegfall der Honorarstellen 1996.

 

Mittlerweile sind werden gerade einmal 1 von 5 MoRa-Sendungen nach dem intendierten Programmkonzept und 2 von 5 Infosendungen noch realisiert.

 

Im 2. Halbjahr 1998 findet zunehmend im Mittagsmagazin High Noon ein Wegfall der Wortbeiträge auf.

 

Selbst im Musikmagazin, daß am wenigsten von den Personalkürzungen betroffen ist, findet zunehmend eine nicht intendierte Abweichung vom Sendekonzept dergestalt statt, daß nicht mehr die intendierte gesamte Breite des Musikgeschehens einbezogen ist, sondern eine Verengung auf die musikalischen Interessen der involvierten ehrenamtlichen Programmgestalter.

 

Aber auch im Bereich der allgemeinen Pogrammvoraussetzungen ist der Personalabbau nicht auffangbar.

 

Trotz schwieriger Rahmenbedingungen – allgemeine Finanzkrise und ihre Rückwirkungen auf Förderprogramme, zunehmende Konkurrenz der gestiegenen Anzahl nichtkommerzieller Veranstalter um diese Förderungen - fehlen die personellen Kräfte, die verantwortlich Projektmittel-Drittanträge konzipieren, stellen und verantwortlich zu begleiten.

Neue Mitgliederwerbekampagnen zur Stärkung der Eigenfinanzierung scheitern schon in der Phase der Konzipierung angesichts fehlender personeller und finanzieller Mittel.

 

d) Insofern wirkt die ab dem 2. Halbjahr 1996 erzwungen vorgenommene Umschichtung finanzieller Mittel zum Ausgleich der fehlenden Förderung aus der Rundfunkgebühr nachhaltig Programm wie Finanzen schädigend im Sinne einer Abwärtsspirale.

 

Es kann dabei offen gelassen werden, ob das Unterlassen der grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Regelung möglichen adäquaten Förderung die Programmveranstaltung von Radio Dreyeckland „nur“ „wesentlich beeinträchtigt“ oder schon die Schwelle zum „praktisch verunmöglichen“ überschritten hat.

 

In jeden Fall ist eine auch rechtliche Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit von RADIO Dreyeckland dadurch eingetreten, daß die Gesamtveranstaltung in Freiburg nicht mehr entsprechend der Zulassung 1995 im wesentlichen erfolgen kann.

 

Insbesondere die Verweigerung des absoluten Minimus bei der Förderung des offenen Sendebereiches Freiburg im zweiten Halbjahr 1998 wird jedoch zur Folge haben, daß entweder ab November bis Jahresende die personelle Anleitung und Begleitung gänzlich entfällt oder sofern – wider Erwarten die Gremien von Radio Dreyeckland – erneut eine selbst aufopfernde Finanzierung beschließen, die Gesamtprogrammveranstaltung von Radio Dreyeckland Freiburg irreversibel und nachhaltig in Mitleidenschaft gezogen wird.

 

Dieser Umstand ist umso beachtenswerter als selbst eine positive Bescheidung des Minimus der Gewährleistung des offenen Sendebereiches gerade nicht die mittlerweile eingetretenen

wesentlichen Beeinträchtigungen des sonstigen Programmes revidieren könnte.

 

 

 

D. Praktische Unmöglichkeit den Offenen Sendebereich ab November zu gewährleisten. Aussichten 1999

 

1.     

1998: Wegfall der Gewährleistung des offenen Sendebereich Freiburg ab November

 

Die für das 2. Halbjahr beantragten Mittel für Honorarstellen stellen das absolute Minimum bei der Gewährleistung des offenen Sendebereiches in Freiburg dar. Die beschiedenen Mittel ergeben ein Defizit von DM 12.680,-.

Die – nicht kostendeckende – Pauschale für Sachkosten im 2.Halbjahr 98 in Höhe von DM 5.643,- erhöht das Defizit auf DM 18.323,-.

 

Auch ohne Einberechnung der im ersten Halbjahr entstandenen Defizite ist und war der LfK klar, daß folglich ab November die von Radio Dreyeckland intendierte Gewährleistung des offenen Sendebereiches in Freiburg nicht mehr finanzierbar ist.

 

Dennoch haben die zuständigen Gremien und die Verwaltung der LfK erklärt, daß an eine Aufstockung der Mittel im Zuge des Nachtragshaushaltes - gar bis zur Höhe der Kappungsgrenze - nicht zu denken sei. (Vgl. Gespräch des Medienrates mit der AFF e.V. am 22.6.98 in Karlsruhe, diverse mündliche Auskünfte des zuständigen Sachbearbeiters, der Präsident der LfK verweigert im übrigen seit Amtsantritt selbst jeden Gesprächskontakt.)

 

Insofern ist offenkundig und auch für 1999 absehbar, daß weder der offene Sendebereich Freiburg noch die Gesamtprogrammveranstaltung von Radio Dreyeckland in Freiburg im Sinne der Zulassung aus dem Jahr 1995 noch im Rahmen der Bedingungen 1996 aber auch nicht im Rahmen des beträchtlich reduzierten programmlichen Umfanges des Jahres 1997 oder selbst 1. Halbjahres 1998 realisiert werden kann.

 

Dabei ist im übrigen auch zu berücksichtigen, daß das absolute personelle Minimum des offenen Sendebereiches in Freiburg entgegen der im Grunde nach von der LfK anerkannten Höhe der Entlohnung bei der personellen Förderung - BAT 4 b als Grundlage finanzieller Honorierung– bei weitem unterschreitet. (Stunde nach BAT 4b: über DM 50,-, Maximum RDL-Honorar: DM 33,- in der Regel zwischen 20-25,-DM/Stunde)

 

 

 

2. Ausblick 1999

 

2.1. Offener Sendebereich Freiburg

 

Selbst bei Beibehaltung des absoluten Minimums in personeller Hinsicht für den offenen Sendebereich wird angesichts der in 1999 zur Verfügung stehenden Mittel RDL ein Defizit von DM 45.160,- entstehen.

 

(Berechnung: Honorarpersonalkosten DM 127.000,- LfK 95%: 120.600,- Sachkostenpauschale: 12.060,- . Förderanspruch dem Grunde nach 132.660,-DM plus Ersatzbedarf plus Öffentlichkeitsarbeit. Mittel: 87.500,- DM. Defizit im Minimum: DM 45.160,-)

 

Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Minimum gerade nicht die Aktivierung neuer gesellschaftlicher Kräfte zur Wahrnehmung ihrer grundrechtsbezogenen Gewährleistung von eigengestalteten Sendung umfaßt, wie es in 1995/6 zumindest ansatzweise möglich war. ( Um hier die Ausgangssituation ansatzweise wiederherzustellen, bedürfte es folgenden zusätzlicher Honorarstellen: eine halbe Honorarstelle Kinderradio, 1 Honorarstelle Frauen, 1 Honorarstelle offener Musikbereich = DM 4.500,-/mtl))

 

Es ist folglich absehbar, daß die ohnehin rechtlich minimierte Gewährleistung der offenen Sendebereiches spätestens im letzten Quartal 1999 erneut gänzlich zum Wegfall kommt.

(Liquiditätsmängel treten angesichts der quartalsweise erfolgenden Abschlagszahlungen jedoch immer schon nach 2 Monaten auf!!!!)

 

 

2.2. Gesamtveranstaltung Freiburg

 

Wie oben unter C. dargelegt, sind die durch die kontinuierlich erfolgte mangelnde Zurverfügung Stellung hinreichender Mittel für den offenen Sendebereich 1996-98 erzwungenen Personalkürzungen im sonstigen Gesamtveranstaltungsbereich selbst bei hinreichender Bescheidung für das Minimum im offenen Sendebereich nicht revidierbar.

 

Die auch rechtliche Verkürzung - durch Einbußen bei der Programmgestaltung entsprechend der Zulassung - bei Ausübung der Rundfunkfreiheit würde selbst bei Änderung der Förderpraxis also fortbestehen. Um diese Einbußen ansatzweise auszugleichen wäre eigentlich eine Erhöhung um 5 Honorarstellen mit Schwerpunktsetzung für die aktualitätsbezogenen Magazine zwingend geboten.

 

Selbst dieser zur Aufgabenerfüllung reduzierte Personalbedarf wird im nächsten Jahr nicht finanzierbar sein.

Obwohl Radio Dreyeckland zwischen 1996 und 1998 seine Eigenmittel um ca. 33% auf DM 240.000,- steigerte, wird der Wegfall  durch Auslaufen von beträchtlichen Drittförderungen zum 31.12.1997 – diese Rahmenbedingung der Drittmittelförderung ermöglichte im Zusammenhang mit den drastischen Kürzungen das ansatzweise Überleben 1997 und 1998 – nicht auffangbar sein.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß auch Kosten zum Wegfall kommen, entsteht ein Defizit von DM 60-80000,- aufs Jahr bezogen  (evaluierte Kosten als Eigenmittel in den Projektmitteln).

 

Nur unter der Voraussetzung, daß entgegen den bisherigen Planungen, die Gremien der LfK sich im Jahre 1999 entschließen würden, die Kappungsgrenze von 10% ausschließlich für die Förderung nach § 40 Abs.1 Satz 3 RfStV auszuschöpfen, würde sich RDL allerdings zu trauen, die Eigenfinanzierung aus Mitgliedsbeiträgen um ca. 60.000,- DM erneut zu steigern und so die wegfallenden Drittmittel zumindest ansatzweise zu kompensieren.

 

Diese notwendige – weil Mitgliederwerbung die qualifizierte persönliche Ansprache erfordert -Voraussetzung ist jedoch nicht ansatzweise erkennbar.

 

Insofern ist absehbar, daß im Jahre 1999 Radio Dreyeckland die nach seiner Zulassung intendierte und teilweise realisierte Programmveranstaltung und damit die Ausübung seiner Rundfunkfreiheit „praktisch unmöglich“ wird.

 

 

II.               

Antrag auf Auszahlung aus dem Förderbescheid

 

 

Die Auszahlung ist dringend geboten. Angesichts der Tatsache, daß die als förderfähig anerkannten Personalaufwendungen schon weitgehend erbracht wurden, ist von RADIO DREYECKLAND auch schon über die Abschlagssumme vorgeleistet worden.

 

Da der Förderbescheid nur insofern angegriffen wird als die abgelehnten Mittel betroffen sind, nicht jedoch die genehmigten Mittel rechtlich bestritten werden, ist eine Auszahlung auch entgegen Nr.3 des Förderbescheides auch möglich. (Vgl. auch VGH Beschluß vom 10.10.1996 –Az: -10 S 2528/96, S.4-).

 

 

 

III.            

Die Einlegung des Teilwiderspruches erfolgte fristgerecht am 11.September per Fax.

 

Die Begründung wurde am 22.9.98 abgeschlossen.