Generalstaatsanwaltschaft mit "Staats-Krähen-Privileg"?: Polizeiliches "Shoot-to-Kill" ohne jede rechtliche Konsequenz für Todeschützen

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Polizeiliches "Shoot-to-Kill" ohne jede rechtliche Konsequenz für Todeschützen

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Staatssanwaltschaft Freiburg
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RDL/kmm16

Bekanntgemacht in einer Presseaussendung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 18.10.17 wird die Billigung der Shoot-to-Kill- Aktion eines Polizisten zur Ausbildung am 4.Mai in der Emmendendinger Übergangseinrichtung des REHA-Vereins durch die Karlsruher Generalstaatsanwaltschaft.
Im Einstellungsbeschluss vom 11.10.2017 gegen die Beschwerde eines Angehörigen des Getöteten wird die Aktion als Nothilfe ( §32 StGB) durch den ehemaligen Militärpolizisten als "letztes Mittel und berechtigt von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht, um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren" gerechtfertigt. Obwohl mindestens zwei der Schüsse auf den Oberkörper jeder (!) für sich tödlich waren. / s.a. PM vom 8.9.17 und Interview mit Presssestaatsanwalt Mächtel

Die mangelnde Sensibilität im Umgang mit Menschen mit aktuell psychisch Beeinträchtigten wird dabei für irrelevant erklärt. Vielmehr stellt die Generalstaatsanwaltschaft  fest, dass "das Nothilferecht oder die Befugnis zum Einsatz der Schusswaffe in der konkreten Situation nicht etwa aufgrund der psychischen Erkrankung des Verstorbenen eingeschränkt gewesen" sei.

In der Justiz ist die Anwendung von Art 1 Abs 2 GG offenbar nach wievor kein Thema mit Konsequenzen!

(KMM)

Pressetext
II.

Durch Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 11.10.2017 verworfen wurde die Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen zwei Polizeibeamte im Zusammenhang mit tödlichen Schüssen auf den Bewohner einer sozialen Einrichtung in Emmendingen am Abend des 04.05.2017. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hatte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 26.08.2017 mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit eingestellt (§ 170 Absatz 2 StPO), weil der Einsatz der Schusswaffe gerechtfertigt war und den Beamten keine Schuld am tragischen Tod des Patienten trifft (vgl. Pressemitteilung vom 08.09.2017).

Hiergegen hatte ein Angehöriger des Verstorbenen Beschwerde eingelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigt in dem Beschwerdebescheid die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sowohl der Einsatz des Pfeffersprays zulässig als auch die Schussabgaben nach Polizeigesetz zulässig und notwendig waren und in Ausübung von Nothilfe (§ 32 StGB) erfolgten. Bestätigt wird auch, dass das Nothilferecht oder die Befugnis zum Einsatz der Schusswaffe in der konkreten Situation nicht etwa aufgrund der psychischen Erkrankung des Verstorbenen eingeschränkt gewesen wären. Der Polizeibeamte habe auf Basis der vorliegenden Feststellungen und nach Rekonstruktion der Schussbahnen als letztes Mittel und berechtigt von seiner Schusswaffe Gebrauch gemacht, um einen gegenwärtigen Angriff abzuwehren.

III.

Hiervon erhalten Sie Nachricht mit der Bitte um Kenntnisnahme.