Heute wurde die Entscheidung zu der Beschlagnahme der Wagen der Gruppe in Zähringen bekannt gegeben. Ziemlich am Ende von Punkt 12.
Kurz gefasst: Die 4. Kammer des VG Freiburg fand alles Rechtens ...!
Michel las die Eilmeldung.
Erstaunlich ist diese vorläufige Entscheidung schon. Nach baden-württembergischen Polizeirecht (§33 Abs.1 Nr.1)darf nämlich bis maximal 6 Monate nur beschlagnahmt werden, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung "unmittelbar bevorstehend" ist oder eine eingetretene Störung zu beseitigen ist. Das war im Fall der Zähringerstr. nur schwer konstruierbar. Wir bleiben dran am Thema und kommentieren später.
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